Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen Kindestötung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 431/57
Datum
08.11.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kiel ein, das sie wegen Kindestötung zu einer Jugendstrafe verurteilte. Zentral war die Frage, ob ein weiterer medizinischer Sachverständiger hätte hinzugezogen werden müssen. Der BGH verwirft die Revision: Ein Sachverständiger vermittelte die erforderlichen Fachkenntnisse, und das Gericht durfte aus dem Verhalten der Angeklagten vor, bei und nach der Tat seine Überzeugung bilden. Die Strafzumessung und sonstige Verfahrensrügen erweisen sich als unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein medizinischer Sachverständiger dient der Vermittlung besonderer fachlicher Erkenntnisse; die Einholung eines weiteren Gutachtens ist nicht geboten, wenn das vorhandene Gutachten zusammen mit den sonstigen Tatzufunden dem Tatrichter eine tragfähige Überzeugungsbildung ermöglicht.

2

Der Tatrichter kann die Einlassung der Beschuldigten durch Schlussfolgerungen aus ihrem Verhalten vor, während und nach der Tat widerlegen, sofern diese Schlussfolgerungen auf konkreten, im Urteil dargelegten Tatsachen beruhen.

3

Die vom Sachverständigen aufgezeigte Möglichkeit, eine Geburt zu mißdeuten, schließt nicht aus, daß das Gericht entgegen dieser Möglichkeit aufgrund des Gesamtbildes zu einer gegenteiligen Überzeugung gelangt.

4

Bei der Strafzumessung sind jugendtypische Reife- und Verantwortungsdefizite zu berücksichtigen; die Feststellung mangelnder Reife schließt die Berücksichtigung von Roheit als Milderungs- oder Erschwerungsgrund nicht automatisch aus.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 25. Juni 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus ████████ (Holstein), die Arzthelferin Brigitte █, geboren am ███████ 1936 in ████████ (Ostpreußen), wegen Kindestötung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. November 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitz als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ in der Verhandlung,

Bundesanwalt ███ ███ ███ ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 25. Juni 1957 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Beschwerdeführerin zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Kindestötung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.

Die Revision erblickt den Verfahrensverstoß (Verletzung der Aufklärungspflicht) in folgendem:

Ausweislich der Urteilsgründe hat die Angeklagte sich dahin eingelassen, sie sei durch die Geburt des Kindes am 31. Januar 1957 derart überrascht worden, daß sie ohne Tötungswillen in ihrem Schrecken das Kind im Eimer habe liegen lassen. Sie habe in der Zeit zwischen dem Wiedereinsetzen von Blutungen im Juli 1956 und dem Augenblick, in dem sie sich auf den Eimer setzte und das Kind in den mit Wasser gefüllten Eimer hineingleiten ließ, geglaubt, nicht schwanger zu sein. Die Strafkammer hat hierzu einen medizinischen Sachverständigen gehört. Sie ist im Gegensatz zu diesem zu der Auffassung gelangt, daß die Einlassung der Angeklagten widerlegt sei. Die Revision meint, die Strafkammer hätte diese Entscheidung nur treffen können und dürfen, wenn sie zuvor einen weiteren medizinischen Sachverständigen gehört hätte.

Die Rüge ist unbegründet. Aufgabe eines medizinischen Sachverständigen ist es nur, dem Tatrichter die besonderen medizinischen Fachkenntnisse zu übermitteln, die dieser für seine Entscheidung benötigt. Die Strafkammer hat zu diesem Zwecke einen Sachverständigen gehört. Er hat ausweislich der Urteilsgründe ausgeführt, in einer Reihe von Fällen außerehelicher Schwangerschaften insbesondere infantiler und primitiver Mädchen entwickle sich eine Verdrängung der Schwangerschaftsanzeichen, die infolge des bestimmten Wunsches, nicht schwanger zu erscheinen, dazu führe, daß die Schwangere alle äußeren Anzeichen ihres Zustandes vergesse und jedes Zeichen, das gegen ihre Schwangerschaft sprechen könnte, als feste Bestätigung ihrer Wunschvorstellung ansehe. Diese seelischen Verdrängungsvorgänge könnten in der Schwangeren die Überzeugung entstehen lassen, überhaupt nicht schwanger zu sein. Es komme in solchen Fällen zu einer tiefgreifenden, wirklichkeitsfernen Einstellung, die selbst die Kindesbewegungen im Mutterleib einfach nicht zur Kenntnis nehme. Alles, was diese Scheinwelt beeinträchtigen könne, werde im Bewußtsein nicht verarbeitet. – Daß es solche Fälle gibt, wie ihr Erscheinungsbild ist und wie sie sich auswirken, ist das besondere medizinische Fachwissen, das der Sachverständige der Strafkammer mitgeteilt hat.

Richtig ist nun allerdings, daß der Sachverständige weiterhin ausgeführt hat, daß es Fälle der erwähnten Art gäbe, sei es möglich, daß die Angeklagte den Geburtsvorgang bis zum Heraustreten des Kopfes des Kindes mißdeutet habe. Das hinderte die Strafkammer indessen nicht, auch ohne Anhörung eines weiteren Sachverständigen zu der Feststellung zu gelangen, daß die Angeklagte entgegen ihrer Einlassung nicht durch die Geburt überrascht worden sei, vielmehr seit längerer Zeit um ihre Schwangerschaft gewußt und mit Tötungswillen das Kind in den mit Wasser gefüllten Eimer habe hineingleiten und liegen lassen.

Die Strafkammer hat diese Überzeugung ausweislich der Urteilsgründe auf Grund von Schlußfolgerungen gewonnen, die sie aus dem Verhalten der Angeklagten vor, bei und nach der Tat gezogen hat. Sie hat dies insbesondere daraus gefolgert, daß die Angeklagte selbst das erste Ausbleiben ihrer Regel im Mai 1956 als Anzeichen einer Schwangerschaft gedeutet und danach den Januar 1957 als möglichen Geburtszeitpunkt errechnet hat, daß sie mit ████████, dem Schwängerer, noch wiederholt über die bevorstehende Geburt gesprochen hat, als später Blutungen wieder eintraten und dann wieder ausblieben, daß sie selbst die späteren Blutungen von den üblichen Regelblutungen unterschied, weil sie viel schwächer waren, daß sie etwa Ende November 1956 Kindesbewegungen in ihrem Leib verspürte, daß ██ sich zu dieser Zeit auf Grund von Unterhaltungen mit der Angeklagten über die bevorstehende Geburt im klaren war und daß er aus diesem Grunde auf Bitten der Angeklagten Anfang Januar 1957 den bis dahin regelmäßig ausgeübten Geschlechtsverkehr mit ihr einstellte.

Die Strafkammer hat hierbei weiterhin berücksichtigt, daß die Angeklagte, die von Beruf Arzthelferin ist, sich in der Tatnacht vor Beginn des Geburtsvorganges in einer Weise verhalten hat, die mit den von ihr behaupteten Nieren- und Blasenschmerzen unvereinbar war, daß der nicht unerhebliche Zeitraum zwischen dem Heraustreten des Kopfes des Kindes und dem vollständigen Erscheinen des Kindes ausgereicht hätte, es in Sicherheit zu bringen, und daß das Verhalten der Angeklagten bei und unmittelbar nach der Geburt sich als Schreckreaktion nicht begreifen lasse. Das sind Schlußfolgerungen, welche die Strafkammer auf Grund eigener Sachkunde ziehen konnte und durfte.

Die Sachrüge greift gleichfalls nicht durch. Was in der Revisionsbegründung in dieser Hinsicht vorgetragen wird, ist offensichtlich unbegründet.

Besonderer Erörterung bedarf hier nur folgendes: In dem Teil der Urteilsgründe, der sich mit der Einlassung der Angeklagten und ihrer Widerlegung befaßt, heißt es auf Seite 11 UA: „Andererseits unterdrückte die Angeklagte, die sich mit ███ wiederholt und offen über die zu erwartende Geburt unterhielt, wider besseres Wissen die Wahrheit gegenüber ihren Eltern, denen sie ihre Beschwerden als Nieren- und Blasenleiden vorspiegelte.“

Dieser Satz könnte den Eindruck erwecken, als habe die Strafkammer ihre Überzeugung davon, daß die Angeklagte um die Schwangerschaft wußte, auch daraus gefolgert, daß die Angeklagte die Schwangerschaft ihren Eltern gegenüber wider besseres Wissen unterdrückte. Das wäre ein unzulässiger Kreisschluß. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt indessen klar, daß die Strafkammer einem solchen Kreisschluß nicht erlegen ist. Die Tatsachen, aus denen die Strafkammer gefolgert hat, daß die Angeklagte um die Schwangerschaft und die bevorstehende Geburt wußte, werden in den Urteilsausführungen mitgeteilt, die dem in Rede stehenden Satz vorausgehen und nachfolgen. Daß die Angeklagte die wahre Sachlage, die sie ███████ mitteilte, ihren Eltern gegenüber wider besseres Wissen unterdrückte, wird nur beiläufig erwähnt.

Auch sonst läßt das Urteil keinen Mangel sachlichrechtlicher Art erkennen, durch den die Angeklagte beschwert wäre.

Das gilt im Gegensatz zur Auffassung der Revision auch für den Strafaussprach. Daß das Urteil die Angeklagte als eine kindliche und unausgereifte Persönlichkeit bezeichnet, die den für das Leben eines Erwachsenen erforderlichen Ernst und ein entsprechendes Verantwortungsbewußtsein noch nicht entwickelt hat, schließt den Vorwurf der Roheit nicht aus.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

SchmidtSarstedtSiemer
Dr. KoffkaSchmitt