Revision: Aufhebung der Verurteilung nach §§ 64, 84 GmbHG und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 431/53
- Datum
- 18.12.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verurteilungen nach § 84 GmbHG sind die gesetzlich vorgesehenen Strafarten und -kombinationen einzuhalten; eine Einzelstrafe, die außerhalb des gesetzlich vorgesehenen Rahmens liegt, ist zu beanstanden.
Ergibt der Strafausspruch nicht hinreichend, ob das Gericht die Möglichkeit einer milderen Sanktion geprüft oder angewandt hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Strafkammer ist nicht verpflichtet, ohne entsprechenden Antrag des Angeklagten ausdrücklich darzulegen, aus welchem Grunde sie mildernde Umstände versagt hat (§ 267 StPO).
Wird ein Strafausspruch aufgehoben, hat die zurückverwiesene Instanz auch zu prüfen und zu entscheiden, ob Strafaussetzung zur Bewährung nach den einschlägigen Vorschriften (§ 23 StGB) zu gewähren ist.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 19. Mai 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Wilhelm G. █████ aus H█████, geboren am ██████████ 1887 in ██████, wegen Konkursverbrechens u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:
Sarstedt, Bundesrichter als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Schmidt, Bundesrichter, Siemer, Bundesrichter, Schmitt, Bundesrichter,
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 19. Mai 1953 samt den Feststellungen im Strafausspruch insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen Vergehens gegen §§ 64, 84 GmbHG verurteilt ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.
Die Sache wird insoweit, auch zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafkammer zurückverwiesen. Diese hat gemäß § 23 StGB in der Fassung des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes auch darüber zu entscheiden, ob dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergehens nach § 240 Ziff. 3 KO, § 240 Ziff. 4 KO, § 84 in Verbindung mit § 64 GmbHG, wegen Vorenthaltung von Versichertenanteilen zur Sozialversicherung und wegen Verbrechens nach § 239 Ziff. 1 KO zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie war zunächst unbeschränkt eingelegt, ist aber später in zulässiger Weise auf den Strafausspruch wegen Vergehens nach §§ 84, 64 GmbHG und auf den Gesamtstrafausspruch beschränkt worden.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Strafkammer hat für den Verstoß gegen § 84 GmbHG eine Einzelstrafe von einem Monat Gefängnis eingesetzt. § 84 GmbHG kennt aber als Strafen nur entweder Gefängnis und Geldstrafe oder bei mildernden Umständen Geldstrafe allein. Allerdings wäre der Angeklagte nicht beschwert, wenn die Strafkammer nur die zusätzliche Geldstrafe vergessen hätte. Die Strafkammer brauchte sich nach § 267 StPO mangels eines Antrages des Angeklagten nicht ausdrücklich darüber auszusprechen, aus welchem Grunde sie ihm mildernde Umstände versagt habe. Dass ein solcher Antrag gestellt sei, behauptet die Revision nicht.
Der Fehler der Strafkammer legt aber die Möglichkeit nahe, dass diese sich überhaupt nicht über den Strafrahmen des § 84 GmbHG klar gewesen ist, also nur auf eine Geldstrafe erkannt hätte, wenn sie die Möglichkeit hierfür erkannt hätte, zumal die Strafzumessungsgründe die Annahme nahelegen, dass die Strafkammer dieses Vergehen verhältnismäßig milde ansieht.
Aus diesem Grunde musste der Strafausspruch wegen des genannten Vergehens aufgehoben werden, damit auch der Gesamtstrafausspruch.
Die Strafkammer wird nunmehr auch zu prüfen haben, ob dem Angeklagten, soweit er zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wird, Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 23 StGB in der Fassung des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes zu bewilligen ist.
| Schmidt | Sarstedt | Siemer | |||
| Dr. Koffka | Schmitt |