Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung zur Nachholung einer Verfahrensrüge unzulässig; Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 430/93
Datum
10.08.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision mit Sachrüge und einer Aufklärungsrüge ein; nach Hinweis des Generalbundesanwalts auf deren Unzulässigkeit beantragte der Verteidiger Wiedereinsetzung zur Nachholung der Begründung. Der BGH hält die Nachbesserung einer bereits erhobenen, nicht formgerechten Verfahrensrüge für unzulässig und verwirft den Wiedereinsetzungsantrag. Die sachliche Prüfung ergab keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler; die Revision wurde nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung der Begründung einer bereits erhobenen, formunwirksamen Verfahrensrüge ist unzulässig.

2

Wiedereinsetzung setzt regelmäßig ein Fristversäumnis oder vergleichbare Ausnahmegründe voraus; bloße Formmängel einer bereits erhobenen Rüge rechtfertigen keine Wiedereinsetzung.

3

Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn sie nicht den gesetzlichen formalen und inhaltlichen Anforderungen (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) entspricht.

4

Bei der Sachrüge ist die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Überprüfung keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 30. März 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. August 1993 in der Strafsache gegen ██ aus ███, ████ dort geboren am █████ 1970, wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 1993

Tenor

Der Antrag des Angeklagten, ihn zur Nachholung einer Verfahrensrüge in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, wird als unzulässig verworfen.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. März 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. März 1993 durch seinen Verteidiger Revision eingelegt und diese mit der Sachrüge und einer Aufklärungsrüge begründet. Nachdem der Verteidiger durch die Antragsschrift des Generalbundesanwalts auf die Unzulässigkeit der Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO hingewiesen worden war, stellte er den Antrag, ihm zur Nachholung der Rüge in ordnungsgemäßer Form Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

2. Der Antrag zur Nachbesserung einer bereits erhobenen, nicht formgerechten Verfahrensrüge ist unzulässig (st. Rspr., BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 1, 3 4 jeweils m.w.N.). Der Angeklagte hat keine Frist versäumt, sondern lediglich eine von ihm erhobene Verfahrensrüge nicht formgerecht begründet. Ein Ausnahmefall, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wiedereinsetzung führen könnte, liegt hier nicht vor (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 4, 6, 7).

Im Übrigen wäre die Rüge auch aus den vom Generalbundesanwalt hilfsweise angestellten Erwägungen unbegründet.

3. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

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