Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Prognose‑ und Begründungsprüfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 430/92
- Datum
- 29.09.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 1 StGB hat das Gericht die für die Prognose maßgeblichen Vorbringen und die verwertbaren Vorstrafen sowie die Lebensverhältnisse so darzustellen, dass die Nachprüfbarkeit gewährleistet ist.
Die Annahme eines ‚Ausnahmecharakters‘ der Tat enthebt das Gericht nicht der Pflicht, die Wirkung verwertbarer früherer Verurteilungen (§ 51 Abs. 3 BZRG) und deren Bedeutungsgehalt für die Prognose zu erörtern.
Wenn die Umstände eines Falls (z. B. wiederholte gefährliche Gewalttaten) dazu führen können, dass die Aussetzung der Strafe zur Bewährung das allgemeine Rechtsempfinden in unvertretbarer Weise erschüttern würde, ist die Prüfung des § 56 Abs. 3 StGB vorzunehmen.
Ist die Begründung des Strafausspruchs (insbesondere Strafzumessung und Prognose) unzureichend, hat der Revisionsgerichtshof den Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 18. März 1992
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
5 StR 430/92 vom 29. September 1992 in der Strafsache gegen █████████████████ aus ████ Atef, geboren im Jahr 1967 in ███████ (Libanon), wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. September 1992, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte, Dr. Schäfer, Basdorf, Nack als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ als Verteidiger, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. März 1992 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Waffenbesitz zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt; es hat die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.
Die Beschwerdeführerin hat ihr Rechtsmittel durch Schriftsatz vom 14. Juni 1992 wirksam „auf den Rechtsfolgenausspruch“ beschränkt und „beantragt, das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben“.
Angesichts dieser eindeutigen Erklärungen in der Rechtsmittelbeschränkung und im Revisionsantrag kann dem Umstand, dass die Ausführungen zur Sachrüge sich nur mit der Strafaussetzung zur Bewährung befassen, eine Beschränkung des Rechtsmittels auf diesen Punkt nicht entnommen werden.
II. Das Landgericht hat festgestellt: Am 6. Juli 1991 schossen zwei Araber gegen 23.10 Uhr in der [REDACTED]straße in [REDACTED] zwei dort vor einem Haus sitzenden Albanern mit Revolvern aus einem Abstand von einem oder zwei Metern gezielt in die Beine. Die Täter hatten dem Angeklagten – einem seit 1984 in Berlin lebenden, durch Bürgerkriegserlebnisse in seiner Sozialisation gestörten staatenlosen Palästinenser – zuvor erklärt, sie würden jetzt Albaner schießen (UA S. 5), und mit ihm verabredet, sie nach der Tat an einer bestimmten Stelle der [REDACTED]straße zu erwarten, die Tatwaffen zu übernehmen und diese für sie zu verwahren. Absprachegemäß übernahm der Angeklagte am verabredeten Ort nach der Tat die Waffen, legte sie aber alsbald im „Pflanzenwerk“ eines begrünten Hofes ab.
III. Der Strafausspruch hat keinen Bestand.
1. Die Strafkammer betont bei der Prüfung der Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB, sie habe „zwar die Vorbestrafung des Angeklagten nicht übersehen, aber auch den Ausnahmecharakter der jetzt geahndeten Straffälligkeit nicht verkannt“ (UA S. 14). Diesen „Ausnahmecharakter“ sieht das Landgericht darin, dass der Angeklagte einen Monat vor der Tat als Türsteher einer Diskothek in tätliche Auseinandersetzungen zwischen Arabern und Albanern geraten und dabei von Albanern durch Schläge und Messerstiche verletzt worden war (UA S. 14 i. V. m. S. 3), dass ihm sein Tatbeitrag von den Tätern „nahezu aufgedrängt und vom Angeklagten mehr hingenommen als energisch bejaht worden“ war (UA S. 14) und dass er schließlich die Polizei zu den von ihm im Gebüsch abgelegten Waffen geführt und sich damit in Gegensatz zu seinen „Gesinnungsgenossen“ gesetzt hat (UA S. 14).
Zu den Vorstrafen des Angeklagten teilt das Landgericht lediglich mit, der Angeklagte sei „bisher wie folgt bestraft worden: durch Urteil des Jugendschöffengerichts Tiergarten in Berlin vom 25. September 1985 wegen gefährlichen Diebstahls in drei Fällen und Körperverletzung, versuchten Betruges mit einer Jugendstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten, wovon die Vollstreckung eines Restes zur Bewährung ausgesetzt wurde, und unter Einbeziehung der vorgenannten Verurteilung durch weiteres Urteil desselben Gerichts vom 11. November 1987 wegen gefährlicher Körperverletzung mit einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, wovon die Vollstreckung eines Restes bis Anfang August 1990 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Wirkung vom 21. August 1990 ist die Reststrafe erlassen worden“ (UA S. 3).
2. Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden Bedenken. a) Es kann dahinstehen, ob schon die Fassung der Urteilsgründe Anlass zur Besorgnis gibt, die Strafkammer habe den Unrechtsgehalt der Tat des Angeklagten verkannt. Dafür spricht u. a. eine bagatellisierende Wendung im Rahmen der Feststellungen. Die Äußerung der Araber zum Angeklagten, sie würden jetzt „Albaner schießen“, erläutert das Landgericht mit den Worten: „d. h. anschießen, nicht etwa erschießen“ (UA S. 5). Jedenfalls ist nicht nachprüfbar, weshalb das Landgericht der Tat sowohl bei der Strafzumessung als auch bei der Entscheidung über die Prognose „Ausnahmecharakter“ zugunsten des Angeklagten zuerkannt hat. Dass der Angeklagte bei Auseinandersetzungen zwischen Arabern und Albanern verletzt worden war, vermag seine Tat nicht in einem milderen Licht erscheinen zu lassen, zumal keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die niedergeschossenen Albaner mit den Personen identisch sind, die ihm früher Verletzungen zugefügt hatten. Entscheidend ist jedoch, dass angesichts der zwei einschlägigen Vortaten, die zu einer nicht unerheblichen Jugendstrafe geführt haben, die Annahme eines Ausnahmecharakters der jetzt abzuurteilenden Tat einer Auseinandersetzung mit diesen noch verwertbaren, § 51 Abs. 3 BZRG, Vortaten und den damaligen und jetzigen Lebensverhältnissen des Angeklagten bedarf. Erhebliches Fehlverhalten in der Vergangenheit muss nicht stets straferschwerend gewertet werden. Es schließt auch eine günstige Prognose nicht aus. Maßgeblich ist, ob sich aus der Verhängung und Verbüßung von Freiheitsstrafen vor der nun abzuurteilenden Tat eine erhöhte Schuld des Täters und die gesteigerte Notwendigkeit, auf ihn einzuwirken, ergibt (BGHSt 38, 71, 73). Ob das Landgericht diese Wertung hier zutreffend vorgenommen hat, lässt sich aber anhand der mitgeteilten äußeren Daten der früheren Verurteilungen nicht überprüfen.
b) Durch die Annahme eines Ausnahmecharakters der vorliegenden Tat unterblieb möglicherweise auch die Prüfung, ob bei derartigen bewaffneten Auseinandersetzungen rivalisierender Gruppen nicht die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB). Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung ist geboten, wenn eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalles für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich erscheinen müsste und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und in den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen dadurch erschüttert werden könnte (BGHSt 24, 40). Es liegt nahe, dass diese Voraussetzungen vorliegen, wenn ein zweimal wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer erheblichen Jugendstrafe Verurteilter das Niederschießen von Menschen unterstützt.
| Schäfer | Horstkotte | Basdorf | |||
| Laufhütte | Nack |