Revision: Aufhebung der Beleidigungsverurteilung und Zurückverweisung zur Neufestsetzung der Gesamtstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 430/66
- Datum
- 23.09.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter ist nicht gehalten, ohne konkrete Anhaltspunkte zusätzliche Blutalkoholuntersuchungen vorzunehmen; eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nur vor, wenn solche Untersuchungen erforderlich und zumutbar waren.
Ein Hilfsbeweisantrag ist in der Revision unzulässig, wenn der Revisionsführer nicht gemäß § 344 Abs. 2 S. 2 StPO den Inhalt des Antrags mitteilt.
Eine vorläufige Einstellung nach § 154 StPO macht Rügen gegenstandslos, soweit die betreffenden Anklagepunkte dadurch entfallen.
Die Aufhebung einzelner Einzelstrafen infolge vorläufiger Einstellung berührt nicht notwendigerweise die übrigen Einzelstrafen, führt jedoch zur Aufhebung der bisherigen Gesamtstrafe; ist die Gesamtstrafe neu zu bilden, hat der Revisionssenat die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen (vgl. § 354 Abs. 3 StPO).
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Walter ███ aus ███, Kreis Lüneburg ██, geboren am ██ ████ in ███, Kreis ██, wegen versuchter Notzucht u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. September 1966, an der teilgenommen haben
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Staatsanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Dem Angeklagten wird das Urteil 1. auf die Revision des Landgerichts in Lüneburg vom 29. April 1966 aufgehoben, a) soweit der Beschwerdeführer wegen Beleidigung verurteilt worden ist; insoweit ist das Verfahren vorläufig eingestellt; b) im Gesamtstrafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Sache wird zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe an das Schöffengericht in Lüneburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen:
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in zwei Fällen, in einem dieser Fälle in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, sowie wegen Beleidigung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt.
Die von dem Angeklagten hiergegen eingelegte Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie ist nur teilweise begründet.
Verfahrensrügen
a) Soweit die Revision Verletzung der Aufklärungspflicht rügt, weil die medizinische Sachverständige Dr. █ die Alkoholverträglichkeit (nicht -beeinflussung) des Angeklagten nur bei einem Blutalkoholgehalt von 1,33 ‰ geprüft habe, nicht aber bei einem solchen von 1,88 bis 2,15 ‰, wie ihn das Institut für gerichtliche Medizin in Göttingen am 29. Juni 1965 für den Zeitpunkt der Tat ermittelt hat (Bl. 13 d. A.), ist das Rechtsmittel nicht begründet. Dem Landgericht brauchte sich die Notwendigkeit, auch einen Blutalkoholversuch durchzuführen, bei dem der Blutalkoholgehalt des Angeklagten 2,15 ‰ betrug, nicht aufzudrängen. Der Blutalkoholversuch diente ersichtlich lediglich dazu, festzustellen, ob sich bei dem primitiv strukturierten, leicht schwachsinnigen (debilen) Angeklagten Alkoholgenuss wesentlich anders auswirkt als bei Personen durchschnittlicher Intelligenz und Willensfähigkeit.
Was in der Sitzungsniederschrift über den Inhalt des Gutachtens der medizinischen Sachverständigen Dr. █ steht, hat das Revisionsgericht nicht auf Übereinstimmung mit den Urteilsgründen zu prüfen (vgl. BGH NJW 1966, 33).
Ebensowenig hat das Landgericht seine Aufklärungspflicht verletzt, soweit die Revision geltend macht, es habe nicht geprüft, ob die Blutalkoholentnahme nach dem Vorfall zu einem anderen Zeitpunkt als 23.45 Uhr stattgefunden habe. Zu einer solchen Nachprüfung bestand kein Anlass für den Tatrichter, weil das Protokoll über die Blutentnahme am 27. Juni 1965 selbst den gleichen Zeitpunkt angibt (Bl. d. A.).
b) Die Rüge, der Hilfsbeweisantrag sei in den Urteilsgründen nicht beschieden worden, ist unzulässig; die Revision teilt entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht den Inhalt dieses Antrags mit (vgl. BGHSt 3, 213).
c) Soweit die Revision Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO rügt, weil das Landgericht den Angeklagten wegen seines Verhaltens am Nachmittag des 27. Juni 1965 entgegen der Anklageschrift wegen Notzuchtversuchs und wegen Beleidigung verurteilt hat, ohne ihn auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes (tatsächliches anstatt rechtliches Zusammentreffen) hinzuweisen (vgl. RGSt 56, 58), ist die Rüge gegenstandslos geworden. Insoweit hat der Senat das Verfahren auf Antrag der Bundesanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO vorläufig eingestellt.
Zur Sachrüge
a) Soweit die Revision rügt, das Landgericht habe die Frage, ob auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB vorlagen, nicht erörtert, ist sie unbegründet. Aus den Gesamtdarlegungen des Urteils zu der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten (UA S. 8) geht hinreichend deutlich hervor, dass nach der Überzeugung des Landgerichts der Alkoholgenuss des Angeklagten in Verbindung mit seinem Schwachsinn sein Einsichtsvermögen nicht beeinträchtigt und sein Hemmungsvermögen nur erheblich vermindert, also nicht ausgeschlossen hat.
b) Für einen Fortsetzungszusammenhang zwischen den beiden Taten besteht kein Anhalt. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Angeklagte den zweiten Notzuchtversuch auf Grund eines neuen Tatentschlusses begangen und diesen Entschluss erst gefasst hat, nachdem der erste Versuch misslungen und auch in tatsächlicher Hinsicht beendet war.
c) Die Strafmaßerwägungen zu den Schuldsprüchen wegen der Notzuchtversuche lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Sie bringen hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass sich das Landgericht der doppelten Milderungsmöglichkeiten aus §§ 51 Abs. 2, 44 StGB sowie §§ 43, 44 StGB bewusst war („Milderungsmöglichkeiten“).
Die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Beleidigung nötigt nicht zur Aufhebung der übrigen Einzelstrafaussprüche. Es ist ausgeschlossen, dass diese durch den Wegfall der Strafe für die Beleidigung zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden wären. Dagegen kommt die Gesamtstrafe zwangsläufig in Wegfall.
Da die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge im Übrigen keinen Rechtsfehler ergibt, ist die Revision insoweit zu verwerfen.
Gemäß § 354 Abs. 3 StPO hat der Senat die Sache an das Schöffengericht in Lüneburg zurückverwiesen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Es wird sich empfehlen, in der neuen Hauptverhandlung die den beiden rechtskräftigen Verurteilungen zugrunde liegenden Feststellungen zum Schuld- und Strafausspruch zu verlesen. In die Gründe des neuen Urteils brauchen sie jedoch nicht übernommen zu werden. Sie können dort als bekannt vorausgesetzt werden.
| Siemer | Sarstedt | Schmitt | |||
| Schmidt | Kersting |