Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu Bewaffnung und Einschleichen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 430/64
- Datum
- 21.05.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Merkmalsverwirklichung des § 250 Abs.1 Nr.1 StGB setzt bei der Waffe im technischen Sinn voraus, dass der Täter eine schussbereite oder jederzeit als Schusswaffe verwendbare Bewaffnung und die hierfür erforderliche Munition bei sich hatte.
Die Qualifikation als Waffe im nichttechnischen Sinn (z.B. als Schlagwerkzeug) verlangt Feststellungen dazu, dass das konkrete Objekt zum Schlagen geeignet war und der Täter sich dieser Verwendbarkeit bewusst war.
Das Tatbestandsmerkmal des "Einschleichens" (§ 250 Abs.1 Nr.4 StGB) erfordert mehr als geräuschloses Betreten; erforderlich sind besondere Vorkehrungen gegen Entdeckung, die gesondert festzustellen sind.
Fehlen wesentliche tatsächliche Feststellungen zu tatbestandsprägenden Umständen, die die Schuld oder Strafschärfung betreffen, zwingt dies zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung, damit die Tatrichter die erforderlichen Feststellungen treffen können.
Bei der Verneinung der Anwendung des Jugendstrafrechts nach § 105 JGG müssen die Urteilsgründe hinreichend darlegen, welche Erwägungen und gegebenenfalls welche aussagekräftigen gutachterlichen Feststellungen zu dieser Entscheidung geführt haben.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 21. Mai 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Mechaniker Reiner ███████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1943 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Oktober 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 21. Mai 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils, weil die Sachrüge aus folgenden Gründen durchgreift:
Die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe die gemeinschaftliche räuberische Erpressung (§§ 255, 253, 47 StGB) und den in Tateinheit mit ihr verübten gemeinschaftlichen Raub (§§ 249, 47 StGB) unter den strafschärfenden Voraussetzungen der Nrn. 1 und 4 des § 250 Abs. 1 StGB begangen, findet in den bisherigen Feststellungen keine Stütze.
Nr. 1 der genannten Vorschrift setzt der äußeren Tatseite nach voraus, dass der Täter bei der Tat eine Waffe bei sich führt, deren er sich jederzeit bedienen kann (BGHSt 13, 259). Das Urteil lässt nicht erkennen, dass diese Voraussetzung hier erfüllt ist. Es sagt auf Seite 11 UA, dass die Pistole, die der Angeklagte bei sich hatte, nicht geladen war. Dies schließt zwar nicht unbedingt aus, dass der Angeklagte sie jederzeit als Schusswaffe (Waffe im technischen Sinn) benutzen konnte. Hierfür war aber erforderlich, dass er oder sein Mittäter Munition greifbar hatten. Dies wird nicht festgestellt. Es kann auch nicht dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden. Das Urteil sagt zwar auf Seite 9 UA, dass sich in dem Gepäck, das der Angeklagte und sein Mittäter am Tage vor der Tat im Hauptbahnhof in Zürich aufgegeben hatten, eine Pistole „mit Munition“ befand. Hieraus folgt aber nicht ohne Weiteres, dass der Angeklagte oder sein Mittäter die Munition auch bei der Tat bei sich hatten. Sie kann bei dem aufgegebenen Gepäck liegengeblieben sein.
Ob die Pistole etwa als Schlagwerkzeug (Waffe im nichttechnischen Sinn) verwendet werden konnte, vermag der Senat auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht zu entscheiden. Nicht jede Pistole ist ein zum Schlagen geeignetes Werkzeug. Im Übrigen setzt § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB insoweit der inneren Tatseite nach voraus, dass der Täter sich einer solchen Verwendungsmöglichkeit bewusst ist (BGH aaO). Auch dies stellt das Urteil nicht fest.
Zu Nr. 4 des § 250 Abs. 1 StGB geht das Urteil zutreffend davon aus, dass die Tat „zur Nachtzeit“ begangen wurde. Was die Revision hiergegen vorträgt, sind unzulässige Angriffe gegen die Feststellungen des Tatrichters.
Die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe sich in das Gebäude, in dem die Tat begangen wurde, „eingeschlichen“, hält dagegen einer sachlichrechtlichen Prüfung nicht stand. Das Merkmal des „Einschleichens“ in ein Gebäude wird nicht schon dadurch erfüllt, dass der Täter geräuschlos in das Gebäude hineingeht. Zum „Einschleichen“ gehört mehr (BGHSt 9, 253). Erforderlich ist, dass der Täter besondere Vorkehrungen gegen seine Entdeckung trifft. Dass der Angeklagte und sein Mittäter beim Hineingehen in das Tatgebäude solche Vorkehrungen getroffen hätten, lässt das Urteil nicht erkennen. Tatort war die im 4. Stockwerk des Tathauses gelegene Wohnung des Arztes ███████████. Darüber, wie der Angeklagte und sein Mittäter ██████████ in das Haus gelangt sind, sagt das Urteil überhaupt nichts. Es stellt nur fest, dass der ███████████ sich im Hausflur versteckte, ██████████ in dessen Wohnung antraf, die Wohnungstür nur anlehnte, sich mit ██████████ in dessen Wartezimmer zum Abendessen setzte, der Angeklagte alsdann leise die Wohnung des Dr. ███████████ betrat, in das Wartezimmer ging und die Pistole auf Dr. ███████████ richtete, während ██████████ diesen aufforderte, ihnen Geld zu geben.
Zu Unrecht meint die Strafkammer, der mitgeteilte Sachverhalt ergebe, dass der Angeklagte sich in das Gebäude „eingeschlichen“ habe, weil ███ in ████████████ den Eindruck erweckt habe, dass er, ██████████, allein gekommen sei, während in Wirklichkeit der Angeklagte heimlich in den Hausflur mitgekommen sei. Dies geht schon deshalb fehl, weil der Angeklagte sich in demjenigen Zeitpunkt, in dem ███ in Dr. ███████████ jenen Eindruck erweckte, bereits auf das verabredete Zeichen des ██████████ wartend in dem Tatgebäude befand und das Merkmal des „Einschleichens“ gerade voraussetzt, dass schon das Eindringen in das Tatgebäude unter besonderen Vorkehrungen gegen eine Entdeckung geschieht.
Ob der Angeklagte dadurch, dass er sich im Hausflur versteckte, das Merkmal des „Sichverbergens“ in § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB erfüllt hat, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Anklage und Eröffnungsbeschluss legen dem Angeklagten insoweit nur zur Last, dass er sich „eingeschlichen“ habe. Auf eine Veränderung dieses rechtlichen Gesichtspunktes ist der Angeklagte ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht hingewiesen worden.
Die dargelegten Mängel betreffen die Schuld. Sie zwingen zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfange.
Für die neue Verhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen:
Die knappen Darlegungen, mit denen das Urteil die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG verneint, ermöglichen es dem Senat nicht, zu prüfen, ob die Strafkammer bei dieser Entscheidung von rechtsfehlerfreien Erwägungen ausgegangen ist. Das gilt umso mehr, als das Urteil nicht mitteilt, was der psychologische Sachverständige Dr. █████████████, der ausweislich der Urteilsgründe zur Frage des Reifegrades des Angeklagten gehört worden ist, hierzu ausgesagt hat, und der Sitzungsvertreter des Staatsanwalts ausweislich der Sitzungsniederschrift Anwendung des Jugendstrafrechts beantragt hat.
| Sarstedt | Schmitt | Kersting | |||
| Siemer | Börker |