Revision wegen Unzucht: Jugendkammerzuständigkeit bestätigt, Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 430/63
- Datum
- 29.10.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Taten, die dem Schutz oder der Erziehung Jugendlicher dienen, fallen gemäß §26 GVG in die Zuständigkeit der Jugendgerichte; dies gilt auch für Verführung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht nach §175a Nr.3 StGB, selbst wenn der Partner bereits Heranwachsender ist.
Die Beschwerde gegen die Verhandlung vor der Jugendkammer statt dem Jugendschöffengericht kann im Revisionsverfahren nach §269 StPO nicht mehr geltend gemacht werden.
Gerichte dürfen die Glaubwürdigkeit von Zeugen ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen durch freie richterliche Beweiswürdigung beurteilen, sofern sie hierzu über eigene Sachkunde verfügen und die Feststellungen tragfähig sind.
Feststellungen des Tatgerichts zur Tat und zur Zurechnungsfähigkeit sind nur auf rechtliche Fehler zu überprüfen; bloße Tatsachenrügen rechtfertigen keine Aufhebung, wenn keine Rechtsirrtümer vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 4. Februar 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Müllermeister Bernhard ███ aus ████, geboren am █████ in ██████ (Lauenburg), wegen Unzucht zwischen Männern u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Oktober 1963, an der teilgenommen haben Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ ██ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 4. Februar 1963 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. 1. Die Revision macht zu Unrecht geltend, die Jugendkammer sei nicht zuständig gewesen.
a) Die Sache war eine Jugendschutzsache nach § 26 GVG, weil dem Beschwerdeführer laut Eröffnungsbeschluss vorgeworfen wurde, den 19jährigen Hans-Peter ██████████████ zur gleichgeschlechtlichen Unzucht verführt, also an ihm ein Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB begangen zu haben. Diese Bestimmung gehört im Sinne des § 26 GVG zu den „Vorschriften, die dem Jugendschutz oder der Jugenderziehung dienen“.
Obwohl der Partner zur Tatzeit kein Jugendlicher mehr, sondern schon ein Heranwachsender war, konnte die Sache vor das Jugendgericht gebracht werden. Das hat der Bundesgerichtshof für das Verbrechen der Unzucht mit Abhängigen nach § 174 Nr. 1 StGB schon entschieden (BGHSt 13, 53, 58/59). Für die Verführung eines minderjährigen Mannes zur gleichgeschlechtlichen Unzucht hat nichts anderes zu gelten. Die vorliegende Sache war überdies mit dem Verfahren gegen ███ verbunden, dem laut Eröffnungsbeschluss zur Last gelegt war, ███ schon als Sechzehnjährigen, also als Jugendlichen, zur Unzucht mit einem Manne verführt zu haben.
b) Die Revision kann sich, wie aus § 269 StPO hervorgeht, nicht darauf stützen, dass die Sache nicht vor dem Jugendschöffengericht, sondern nach den §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 74b GVG wegen besonderer Bedeutung vor der Jugendkammer verhandelt worden ist.
2. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen ███████████ konnte die Jugendkammer ohne Sachverständigen aus eigener Sachkunde beurteilen.
II. Die Feststellungen tragen die Verurteilung. Das Landgericht hat insbesondere die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ██ in den ███ Fällen ohne Rechtsirrtum bejaht.
Die Einwendungen der Revision gehen fehl.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Sarstedt | Schmidt | Kersting | |||
| Koffka | Dr. Borker |