Revision wegen mangelhafter Strafzumessung bei Jugendstrafe aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 429/99
- Datum
- 06.10.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bemessung der Jugendstrafe nach § 18 JGG ist der Erziehungsgedanke vorrangig zu berücksichtigen; auch bei Verhängung wegen der Schwere der Schuld richtet sich die Strafhöhe vorrangig nach erzieherischen Gesichtspunkten.
Das Gericht muss darlegen, weshalb trotz mildernder Umstände und positiver Persönlichkeitsentwicklung die Vollstreckung einer mehrjährigen Jugendstrafe zur Erfüllung erzieherischer Zwecke erforderlich ist.
Ein pauschaler Hinweis auf die erzieherische Notwendigkeit erfüllt die Anforderungen an eine nachvollziehbare Strafzumessung bei Jugendlichen nicht.
Fehlt es an einer ausreichenden Begründung der Strafzumessung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Leipzig, 12. April 1999
Rubrum
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 1999
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 12. April 1999 nach § 349 Abs. 2 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 27 Fällen, davon in 9 Fällen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten, zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Der zu Beginn der Tatserie 15 Jahre und 10 Monate alte Angeklagte hatte sich 1991 aus sexueller Neugier seiner damals 7-jährigen Halbschwester genähert. Nachdem er sie einmal, ohne dass sie dies ablehnte, unter der Kleidung an Brust und Geschlechtsteil gestreichelt hatte, schrieb er ihr in den folgenden Jahren jeweils einen Zettel, auf dem sinngemäß stand: *„Hast Du Lust?“*. Wenn sie diese Frage bejahte, kam es zwischen den Halbgeschwistern zu sexuellen Handlungen, die bis 1995 in Streicheln und Küssen, danach auch in Geschlechts- und Oralverkehr bestanden. 1997 beendete der Angeklagte das Verhältnis aus eigenem Antrieb. Psychische Folgen der Missbrauchshandlungen beim Tatopfer hat das Landgericht nicht festgestellt.
Nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht wegen der Schwere der Schuld Jugendstrafe verhängt hat. Die Urteilsausführungen zur Strafhöhe lassen jedoch nicht erkennen, dass das Landgericht dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Bedeutung beigemessen hat (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8 bis 10). Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, stellt das Landgericht bei der Bemessung der Jugendstrafe maßgeblich auf das Tatunrecht ab. Da sich auch bei einer wegen der Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe deren Höhe vorrangig nach Erziehungsgesichtspunkten bemisst (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8), hätte jedoch näherer Darlegung bedurft, weshalb der gegenwärtige Erziehungsbedarf bei dem unvorbestraften, geständigen, reuigen Angeklagten, der die Tatserie aus eigenem Antrieb beendet hat und durch eine mehrmonatige Untersuchungshaft beeindruckt ist, trotz inzwischen erfolgter positiver Persönlichkeitsentwicklung die Vollstreckung einer mehrjährigen Jugendstrafe erfordert. Der pauschale Hinweis auf die erzieherische Notwendigkeit reicht hierfür nicht aus.
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