Treffer
BGH Beschluss

Revision durch Verteidiger zurückgenommen; Angeklagter trägt Revisionskosten

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 429/84
Datum
17.07.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hat seine Revision gegen das Urteil des LG Berlin durch den Verteidiger zurücknehmen lassen. Das Gericht hielt die Zurücknahme für wirksam, weil dem Verteidiger die erforderliche Ermächtigung nach § 302 Abs. 2 StPO erteilt war und die Rücknahme formgerecht erklärt wurde. Ein später beim Gericht eingegangener Widerruf der Ermächtigung war unwirksam. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurücknahme eines Rechtsmittels durch den Prozessbevollmächtigten ist wirksam, wenn dieser eine wirksame Ermächtigung nach § 302 Abs. 2 StPO besitzt und die Zurücknahme formgerecht erklärt wird.

2

Ein Widerruf der Ermächtigung durch den Mandanten ist nur dann wirksam, wenn er dem Prozessbevollmächtigten bzw. dem Gericht vor der Zurücknahme zugeht.

3

Für die Wirksamkeit eines Widerrufs ist dessen Zugang beim Gericht maßgeblich; ein nach dem wirksamen Rücknahmezeitpunkt zugegangener Widerruf ist unwirksam (vgl. BGHSt 10,245).

4

Bei wirksamer Zurücknahme gilt das Rechtsmittel als erledigt; regelmäßig hat der Zurücknehmende die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 10. Februar 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ███████, den Dachdecker Paul [REDACTED], geboren am ███ 1951 in ████, zur Zeit in Haft, wegen schwerer Brandstiftung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 17. Juli 1984

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Februar 1984 ist durch Zurücknahme erledigt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Zutreffend hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: (Der Verteidiger hat die Revision am 17. April 1984 mit ordnungsgemäß unterzeichnetem Schriftsatz vom selben Tage zurückgenommen. Die Zurücknahme des Rechtsmittels ist wirksam. Die nach § 302 Abs. 2 StPO erforderliche Ermächtigung ist dem Verteidiger in der Prozessvollmacht erteilt worden. Das Schreiben des Angeklagten vom 17. April 1984 ist erst am 19. April 1984 bei Gericht eingegangen. Der darin enthaltene Widerruf der Ermächtigung war folglich wirkungslos (BGHSt 10, 245, 247). Wie sich aus dem

Schriftsatz des Verteidigers vom 15. Mai 1984 ergibt, hat der Angeklagte die Ermächtigung auch diesem gegenüber vor der Zurücknahme des Rechtsmittels nicht widerrufen.)

SchusterHerrmannRebitzki
HorstkotteNiepel