Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Urteilsfehler bei Einzelstrafen ändert Gesamtstrafe nicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 42/98
Datum
26.05.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen das Urteil des LG Dresden wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, erkennt jedoch formale Fehler in der Angabe einzelner Strafen in den Urteilgründen. Der Senat wertet fehlende oder fehlerhafte Einzelstrafen als offensichtliches Versehen, das die Gesamtfreiheitsstrafe unberührt lässt und daher keiner Zurückverweisung bedarf.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt ein Schuldspruch für eine Tat, entfällt die hierzu im Urteil ausgesprochene Einzelstrafe und kann nicht aufrechterhalten werden.

2

Fehlen in den Urteilsgründen trotz Schuldspruchs Einzelstrafen, kann dies ein offensichtliches Versehen sein, wenn der Gesamtzusammenhang die beabsichtigten Einzelstrafen erkennen lässt.

3

Hat das Revisionsgericht ausgeschlossenen Anhaltspunkte dafür, dass ein neuer Tatrichter zu einer anderen Gesamtfreiheitsstrafe gelangen würde, ist eine Zurückverweisung entbehrlich.

4

Die Feststellung offensichtlicher Versehen in den Urteilsgründen darf zur Berichtigung führen, wenn dadurch der verfahrensrechtliche Grundsatz fairer Strafzumessung nicht verletzt wird.

5

Eine Erhöhung der Gesamtfreiheitsstrafe durch das Revisionsgericht kommt wegen später Verfahrensverzögerung nicht in Betracht; ein neuer Tatrichter muss Verzögerungen bei der Strafzumessung berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Dresden, 26. Februar 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES – 5 StR 42/98 – URTEIL vom 26. Mai 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Mai 1998, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Laufhütte, Richter Hager, Richter Basdorf, Richter Nack, Richterin Dr. Gerhardt als beisitzende Richter, Staatsanwältin [REDACTED] als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger, Rechtsanwältin [REDACTED] als Vertreterin der Nebenklage, Justizobersekretärin [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 26. Februar 1997 wird verworfen. Die Kosten der Revision und die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. – Von Rechts wegen –

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in 20 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Verbreitung pornographischer Schriften sowie wegen Verbreitung pornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen.

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensrügen sind, soweit sie überhaupt zulässig erhoben sind, offensichtlich unbegründet.

Die Sachrüge ist unbegründet, soweit sie sich – insoweit nicht ausgeführt – gegen die Schuld- und Freisprüche richtet. Der Strafausspruch ist jedoch insoweit rechtsfehlerhaft, als das Landgericht „für die Tat II.2. d)“ eine Einzelstrafe verhängt hat, obgleich es hierzu an einem Schuldspruch fehlt; die hier ausgesprochene Einzelstrafe entfällt. Des Weiteren enthalten die Urteilsgründe in den Fällen II.2. e) bb) und cc) (trotz Schuldspruchs) keine Einzelstrafen.

Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass insoweit ein offensichtliches Versehen vorliegt und das Landgericht auch hier zwei Einzelstrafen von jeweils einem Jahr Freiheitsstrafe ausurteilen wollte. Immerhin hat das Landgericht in siebzehn der zwanzig gleichgelagerten Fälle jeweils Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr ausgeworfen.

Der Wegfall einer Einzelstrafe und das Hinzukommen von zwei weiteren Einzelstrafen lassen die ausgesprochene Gesamtstrafe unberührt. Der Senat schließt aus, dass ein neuer Tatrichter im Ergebnis eine andere Gesamtfreiheitsstrafe festsetzt. Der Wegfall der einen Einzelstrafe vermag im Hinblick auf die Vielzahl der verhängten Einzelstrafen und das Hinzukommen zweier weiterer Einzelstrafen den Gesamtfreiheitsstrafenausspruch nicht zugunsten des Angeklagten zu beeinflussen; ebenso konnte der Senat ausschließen, dass ein neuer Tatrichter im Hinblick auf die beiden neu verhängten Einzelstrafen eine höhere Gesamtfreiheitsstrafe ausurteilen würde. Eine Erhöhung der Gesamtfreiheitsstrafe kommt schon wegen der Verfahrensverzögerung bei der Weiterleitung der Akten durch die Staatsanwaltschaft an den Bundesgerichtshof nicht in Betracht. Darin liegt hier zwar noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Artikel 6 Abs. 1 MRK, die zur Herabsetzung der ausgesprochenen Strafe führt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 1997 – 5 StR 500/97 –). Ein neuer Tatrichter müsste die Verfahrensverzögerung aber in seinen Strafzumessungserwägungen berücksichtigen.

LaufhütteBasdorfGerhardt
HagerNack