Treffer
BGH Beschluss

BGH-Beschluss: Verwerfung von Revisionen und Kostenentscheidung in Totschlagsverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 42/97
Datum
30.04.1997
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof verwirft die Revisionen mehrerer Angeklagter nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet und die Revision einer Nebenklägerin nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel sowie die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; die Nebenklägerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels. Die Entscheidung betrifft ausschließlich prozessuale Fragen der Revisionsbehandlung und Kostenverteilung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht kann eine Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwerfen.

2

Bei Verwerfung der Revision hat der Revisionsführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

3

Die Kostenentscheidung kann die Übernahme der notwendigen Auslagen der Nebenkläger durch die unterlegenen Revisionsführer anordnen.

4

Die Revision einer Nebenklägerin kann nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen werden; in diesem Fall trägt die Nebenklägerin die Kosten ihres Rechtsmittels, eine Übertragung notwendiger Auslagen ist insoweit ausgeschlossen (vgl. § 473 Abs. 1 S. 3 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 10. September 1996

Rubrum

5 StR 42/97

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 30. April 1997 in der Strafsache gegen

1. Klaus-Dieter █, geboren am █████ in ██████,

2. Karl ███████, geboren am ████████ in P█████████,

3. Heinz-Otto ██████████, geboren am ███████████ in ███,

4. Günter ████████████, geboren am █████████████ in ██,

5. Gerhard ██████████████, geboren am 30. ███████████████ in ████████████████,

6. Dieter █████████████████, geboren am ██████████████████ in ███████████████████,

wegen Totschlags.

Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. September 1996 – 2 Js 15/92 – Ks ████████████████████

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 1997

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten █████████, ██, 1. ████, ███ und ████████ gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. September 1996 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern Simone ███, Karin ██████████ und Horst ███████ entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die Revision der Nebenklägerin Irmgard █████████ gegen das genannte Urteil wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 12. Februar 1997 zu C nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Diese Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen (zur Nichtübertragung der notwendigen Auslagen insoweit: BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).

LaufhütteHarmsBasdorf
HagerNack

Zitiert von (1)