BGH-Beschluss: Verwerfung von Revisionen und Kostenentscheidung in Totschlagsverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 42/97
- Datum
- 30.04.1997
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann eine Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwerfen.
Bei Verwerfung der Revision hat der Revisionsführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Kostenentscheidung kann die Übernahme der notwendigen Auslagen der Nebenkläger durch die unterlegenen Revisionsführer anordnen.
Die Revision einer Nebenklägerin kann nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen werden; in diesem Fall trägt die Nebenklägerin die Kosten ihres Rechtsmittels, eine Übertragung notwendiger Auslagen ist insoweit ausgeschlossen (vgl. § 473 Abs. 1 S. 3 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 10. September 1996
Rubrum
5 StR 42/97
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 30. April 1997 in der Strafsache gegen
1. Klaus-Dieter █, geboren am █████ in ██████,
2. Karl ███████, geboren am ████████ in P█████████,
3. Heinz-Otto ██████████, geboren am ███████████ in ███,
4. Günter ████████████, geboren am █████████████ in ██,
5. Gerhard ██████████████, geboren am 30. ███████████████ in ████████████████,
6. Dieter █████████████████, geboren am ██████████████████ in ███████████████████,
wegen Totschlags.
Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. September 1996 – 2 Js 15/92 – Ks ████████████████████
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 1997
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten █████████, ██, 1. ████, ███ und ████████ gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. September 1996 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern Simone ███, Karin ██████████ und Horst ███████ entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Revision der Nebenklägerin Irmgard █████████ gegen das genannte Urteil wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 12. Februar 1997 zu C nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Diese Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen (zur Nichtübertragung der notwendigen Auslagen insoweit: BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
| Laufhütte | Harms | Basdorf | |||
| Hager | Nack |