Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung von Untreue- und Bankrottverurteilungen, Betrug bleibt bestehen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 429/57
Datum
17.12.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision Verfahrens- und Rechtsfehler seiner Verurteilung wegen Betruges, Untreue und betrügerischen Bankrotts. Der BGH hob die Verurteilungen wegen Untreue und betrügerischen Bankrotts auf, weil die geänderte rechtliche Würdigung nicht nach §265 Abs.1 StPO angezeigt wurde und beim Bankrott der erforderliche Gesamtvorsatz fehlt. Die Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs bleibt bestehen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung über die aufgehobenen Punkte an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unklarheiten im Eröffnungsbeschluss sind unschädlich, soweit aus anderen Teilen der Anklage oder des Beschlusses die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale hinreichend hervorgehen.

2

Ändert das Gericht die rechtliche Würdigung einer Tat gegenüber der Anklage, ist der Angeklagte hierüber gemäß § 265 Abs. 1 StPO zu belehren; unterbleibt diese Belehrung, ist die darauf gestützte Verurteilung aufzuheben.

3

Das Konkursverbrechen nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO setzt eine innere Einstellung voraus, die auf die Benachteiligung der Gesamtheit der Gläubiger gerichtet ist; die Bevorzugung einzelner Gläubiger genügt nicht.

4

Nach § 357 StPO ist ein Urteil auch insoweit aufzuheben, als Mitangeklagte wegen Taten verurteilt wurden, wenn die Grundlage dieser Nebenverurteilung durch Aufhebung des Urteils gegen den Hauptangeklagten entfällt.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 4. April 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Meister des Kraftfahrzeughandwerks aus ██ Rudolf H. ███ geboren am ████████████ in ██████, Kreis ███,

2. die Ehefrau Anna ██████, geb. ██, aus ██████, geboren am █████ 1903 in ████████, Verwaltungsbezirk █████████,

wegen Betruges, Untreue und Konkursverbrechens

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Dezember 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Rudolf ███ wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 4. April 1957 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als es

1. den Beschwerdeführer wegen Untreue und wegen betrügerischen Bankrotts, ██████████ die Angeklagte Anna H. 2. wegen Beihilfe zum ███████████████ ████████ verurteilt und gegen diese beiden Angeklagten Gesamtstrafen [REDACTED] festsetzt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten Rudolf H. wegen Betruges, Untreue und betrügerischen Bankrotts zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und zu einer Geldstrafe verurteilt.

Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat zum Teil Erfolg.

I.

1.) Der erste verfahrensrechtliche Angriff betrifft den Eröffnungsbeschluss, also eine Verfahrensvoraussetzung, die das Revisionsgericht auch von Amts wegen zu beachten hat.

Der Eröffnungsbeschluss (Bd. IX Bl. 160–162 d. A.) legt dem Angeklagten betrügerischen Bankrott, fortgesetzten Betrug und Untreue zur Last. Er gibt diese strafbaren Handlungen zunächst unmittelbar nacheinander mit den bloßen Worten des Gesetzes an. Den Hergang der einzelnen Taten bezeichnet er nicht jeweils sogleich im Anschluss an die dazugehörigen gesetzlichen Ausdrücke, sondern er fasst die tatsächlichen Vorgänge zusammen und lässt sie auf die zusammenhängende Wiedergabe aller gesetzlichen Tatbestände folgen. In dem Teil, der die Tatsachen enthält, heißt es unter anderem:

> *„Der Angeschuldigte nahm wiederholt von seinen Kunden Gelder an, die zur Abdeckung der von diesen für auf Teilzahlung gekaufte Waren eingegangenen Wechselverbindlichkeiten bestimmt waren, ohne indessen die Beträge zur Tilgung dieser Wechselverbindlichkeiten zu verwenden. > Die Kunden sind daher nochmals von den Kreditinstituten zur Zahlung angehalten worden. Der Angeschuldigte schädigte diese Käufer um insgesamt 8.062,93 DM.“*

Dieser Abschnitt lässt, für sich allein betrachtet, nicht deutlich erkennen, ob das darin geschilderte Verhalten als Betrug oder als Untreue gewürdigt wird. Das ist dem Beschwerdeführer zuzugeben, der mit Recht darauf hinweist, dass nach § 207 StPO die gesetzlichen Merkmale der Tat im Eröffnungsbeschluss hervorzuheben sind. Aus dem vorangehenden und den folgenden Absätzen des Beschlusses geht aber, wie auch die Revision anerkennt, noch ausreichend hervor, dass sie Betrugshandlungen betreffen. Daraus ist zu folgern, dass die oben wiedergegebenen Sätze ebenfalls einen Teil des fortgesetzten Betruges behandeln sollen. Diese Deutung, die die Revision selbst in Betracht zieht, wird dadurch bestätigt, dass die Anklageschrift (Bd. IX Bl. 102–127 d. A.) bei der Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen auf Seite 19 unter Nr. IV zu diesem Punkt ausführt, die Kunden des Angeklagten seien getäuscht worden.

Da sich also die Unklarheit des Eröffnungsbeschlusses beheben lässt, bedeutet sie keinen so schwerwiegenden Mangel, dass das Verfahren eingestellt werden müsste.

2.) Das Urteil wertet die Tat, auf die sich der soeben erörterte Teil des Eröffnungsbeschlusses bezieht, nicht als Betrug, sondern als Untreue. Auf diese Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes ist der Angeklagte laut Sitzungsniederschrift nicht nach § 265 Abs. 1 StPO hingewiesen worden. Das rügt die Revision mit Recht. Auf dem Verstoß kann die Verurteilung wegen Untreue beruhen. Sie kann daher nicht bestehen bleiben.

II.

Die Sachrüge macht nähere Ausführungen nur gegen den Schuld- und Strafausspruch wegen Untreue und gegen die Annahme eines betrügerischen Bankrotts.

1.) Soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten Betruges verurteilt worden ist, zeitigt die allgemeine rechtliche Prüfung keine durchgreifenden Bedenken.

2.) Da der Schuldspruch wegen Untreue schon aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben wird, braucht der Senat nicht auf die Einwendungen einzugehen, die die Revision gegen die Feststellung erhebt, dass der Angeklagte bewusst pflichtwidrig handelte. Das Landgericht wird die Frage der Untreue in der neuen Hauptverhandlung noch einmal eingehend zu untersuchen und dabei insbesondere zu prüfen haben, welche Bedeutung dem Vorgehen der Bank bei der Beurteilung der inneren Tatseite zukommt.

Die Revision meint, vielleicht liege nicht Untreue, sondern Betrug vor. Ihre Auffassung, dass dieser dann „mit den sonstigen Betrugshandlungen im Fortsetzungssusammenhang stehen würde“, scheitert jedoch am Erfordernis eines ausreichend bestimmten Gesamtvorsatzes (BGHSt 1, 313, 315). Die Möglichkeit, dass die bisher getrennt als fortgesetzter Betrug und als Untreue beurteilten Handlungen eine einzige Straftat sind, scheidet aus. Der Grundsatz, dass der Schuldspruch unteilbar ist, wenn er eine einheitliche Tat betrifft, nötigt daher nicht dazu, auch die Verurteilung wegen Betruges aufzuheben.

3.) Das Konkursverbrechen findet das Landgericht in folgenden Vorgängen:

Der Angeklagte hatte Geschäfte mit Teilzahlungsfinanzierungsinstituten abgeschlossen. Seine Ehefrau hatte zugunsten der Teilzahlungsgenossenschaft Lübeck eine Sicherungshypothek von 5.000 DM auf ihrem Grundstück in M. eintragen lassen. Sie fürchtete, insoweit in Anspruch genommen zu werden (UA S. 40, 41).

Wenige Tage vor der Konkurseröffnung vom 29. Oktober 1955 schaffte sie fertige Anzüge und Hosen aus dem Lager in einen Wohnwagen. Die Sachen waren Eigentum des Angeklagten und „sollten verkauft werden, um Mittel zu beschaffen, damit die Teilzahlungskreditinstitute befriedigt werden konnten“. Mit diesem Vorgehen war der Angeklagte einverstanden. Seine Ehefrau hatte es vorher mit ihm genau besprochen. „Sie verschwiegen das Vorhandensein dieser Sachen im Werte von 800 bis 1.000 DM dem den Lagerbestand aufnehmenden Konkursverwalter.“ Im Februar 1956 ließ Frau ███ die Sachen mit Zustimmung des Angeklagten verkaufen (UA S. 46, 47).

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen betrügerischen Bankrotts nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO und seine Ehefrau wegen Beihilfe dazu verurteilt.

Die Einwendungen der Revision gehen zwar fehl. Die Verurteilung kann aber aus einem anderen sachlich-rechtlichen Grunde nicht bestehen bleiben.

Da der Angeklagte die Kleidungsstücke nach den bisherigen Feststellungen zu dem Zwecke beiseite schaffte, von dem Erlös die Teilzahlungskreditinstitute, also einen Teil seiner Gläubiger, zu befriedigen, ergibt sich aus dem Urteil nicht seine Absicht, die Gesamtheit der Gläubiger zu benachteiligen. Er wollte, soweit bisher festgestellt ist, nur ihrer gleichmäßigen Befriedigung entgegenarbeiten. Dann hatte er aber nicht die innere Einstellung, die § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO voraussetzt (vgl. BGHSt 8, 55, 56). Von welchem Gedanken er sich leiten ließ, als er später dem Verkauf der Sachen zustimmte, lässt das Urteil nicht erkennen. Es sagt auch nichts über den Erlös und seine Verwendung.

Nach § 357 StPO muss das Urteil auch insoweit aufgehoben werden, als die Ehefrau des Angeklagten, die keine Revision eingelegt hat, wegen Beihilfe zum betrügerischen Bankrott bestraft worden ist.

4.) Die Gesamtstrafen haben keinen Bestand, weil sie zum Teil ihre Grundlage verlieren. Die zehnmonatige Gefängnisstrafe des Beschwerdeführers wegen Betruges bleibt jedoch aufrechterhalten. Das Landgericht hat sie nicht deshalb höher bemessen, weil es den Angeklagten auch wegen Untreue und betrügerischen Bankrotts verurteilt hat. Das lassen die Strafzumessungsgründe erkennen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSchmidtDr. Borker
Dr. KoffkaSchmitt