Treffer
BGH Urteil

Revision: Vorsatz beim Aufruhr und Landfriedensbruch erforderlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 429/54
Datum
28.09.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof hebt die Verurteilung wegen Aufruhrs und Landfriedensbruchs auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Er stellt klar, dass für diese Delikte Vorsatz bezüglich der fördernden Wirkung des Anschlusses an oder Verbleibens in einer Menschenmenge erforderlich ist. Bloße räumliche Nähe reicht nicht; der Täter muss sich der vergrößernden Gefahr bewusst sein. Auch für die Aufforderung nach §116 StGB gilt: Einzelaufforderungen sind ausreichend, wenn sie als Maßnahme zur Auflösung der Menge erkennbar sind und dem Täter bewusst sein müssen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Aufruhr (§115 StGB) und Landfriedensbruch (§125 StGB) setzen Vorsatz voraus, d.h. das Bewusstsein des Täters, durch seinen Anschluss an oder Verbleib in der Menschenmenge deren friedensstörende Ziele zu fördern.

2

Der Vorsatz muss den gesamten äußeren Tatbestand erfassen; bloße räumliche Beziehung zu einer zusammengerotteten Menschenmenge begründet noch keine Strafbarkeit.

3

Wer ohne Bewusstsein der die Gefährlichkeit vergrößernden Wirkung seiner Anwesenheit handelt, kann wegen Aufruhrs oder Landfriedensbruchs nicht bestraft werden.

4

Eine an die versammelte Menschenmenge gerichtete Aufforderung im Sinne des §116 StGB kann auch durch eine an einzelne Mitglieder gerichtete Erklärung gegeben sein, wenn diese nach den Umständen als Maßnahme zur Auflösung der Menge erkennbar ist; dies muss dem Täter bewusst sein.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 22. März 1954

Rubrum

Aktenzeichen: 5 StR 429/54

Urteil des BGH vom 28. September 1954

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Karl-Heinz ████ aus ███, geboren am █████████ ██ in [REDACTED] (Ostpr.), wegen Aufruhrs u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. September 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███

Leitsatz

StGB §§ 115, 116, 125

a) Aufruhr und Landfriedensbruch setzen der inneren Tatseite nach das Bewusstsein des Täters davon voraus, dass er durch seinen Anschluss an die Menschenmenge oder sein Verbleiben in ihr deren friedensstörende Ziele fördert (im Anschluss an RGSt 53, 46; 55, 249; RG JW 1931, 3666).

b) Eine an die versammelte Menschenmenge gerichtete Aufforderung im Sinne des § 116 StGB liegt auch dann vor, wenn die an einen einzelnen ergehende Aufforderung den Umständen nach erkennen lässt, dass die Entfernung des Aufgeforderten eine Maßnahme der Menschenmenge sein soll (im Anschluss an RGSt 12, 426).

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 22. März 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Aufruhrs in Tateinheit mit Landfriedensbruch zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Zugleich hat sie die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

Die Strafkammer hat zwar ohne Rechtsirrtum angenommen, dass der Angeklagte durch das festgestellte Verhalten den äußeren Tatbestand des Aufruhrs (§ 115 StGB) und des Landfriedensbruchs (§ 125 StGB) verwirklicht hat. Die Ausführungen des Urteils zur inneren Tatseite geben aber zu rechtlichen Bedenken Anlass.

Ausweislich der Urteilsgründe ist den Angeklagten nicht nachgewiesen worden, dass er sich bewusst war, durch sein Verbleiben in der Menge deren rechtswidriges Verhalten und ihre Zwecke und Ziele zu fördern. Das Urteil meint, dies sei auch nicht erforderlich. Das ist rechtsirrig.

Wie schon das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, kann wegen Aufruhrs oder Landfriedensbruchs nur bestraft werden, wer sich bewusst ist, durch seinen Anschluss an die zusammengerottete Menschenmenge oder durch sein Verbleiben in ihr deren verbrecherische Ziele in der einen oder anderen Weise, sei es auch nur mittelbar, zu unterstützen, wer sich bewusst ist, dass durch seine Anwesenheit die Zusammenrottung und die Gefahr für die Allgemeinheit vergrößert wird (vgl. RGSt 53, 46; 55, 249; RG JW 1931, 3666; ebenso BGH 2 StR 676/51 vom 5. Juni 1953).

Von dieser Rechtsansicht abzuweichen, sieht der Senat keinen Anlass. Der Vorsatz muss beim Aufruhr und beim Landfriedensbruch ebenso wie bei allen anderen Straftaten, die Vorsatz des Täters voraussetzen, den gesamten äußeren Tatbestand umfassen. Der äußere Tatbestand der §§ 115, 125 StGB erfordert, dass der Täter an einer Zusammenrottung „teilnimmt“, wobei unter Zusammenrottung das räumliche Zusammentreten oder Zusammenhalten mehrerer Personen zu einem gemeinschaftlichen Handeln derart zu verstehen ist, dass der die Personenmehrheit beherrschende friedensstörende Wille äußerlich erkennbar wird. Der Unrechtsgehalt der durch die §§ 115, 125 StGB mit Strafe bedrohten Teilnahme an einer solchen Zusammenrottung wird nicht schon dadurch bestimmt, dass der Täter in räumliche Beziehung zu der zusammengerotteten Menschenmenge tritt oder in räumlicher Beziehung zu ihr verbleibt. Das allein ist noch kein Unrecht, geschweige denn ein strafwürdiges Unrecht. Sonst wäre auch der wegen Aufruhrs oder Landfriedensbruchs zu bestrafen, der sich in die Menschenmenge begibt oder in ihr verbleibt und dort beruhigend wirkt. Der Unrechtsgehalt der Teilnahme ergibt sich vielmehr allein daraus, dass der Täter durch seinen Anschluss an die zusammengerottete Menschenmenge oder sein Verbleiben in ihr deren friedensstörende Ziele fördert, dass er die Gefahr für die Allgemeinheit vergrößert. Der innere Tatbestand erfordert hiernach zwar nicht, dass der Täter die friedensstörenden Ziele der zusammengerotteten Menschenmenge billigt. Er setzt aber voraus, dass er sich der jene Ziele fördernden, die Gefährlichkeit vergrößernden Wirkung seines Verhaltens bewusst ist. Wer ohne dieses Bewusstsein zu einer zusammengerotteten Menschenmenge in räumliche Beziehung tritt oder in ihr verbleibt, kann nicht wegen Aufruhrs oder Landfriedensbruchs bestraft werden.

Die hier vertretene Ansicht hat im Gegensatz zur Auffassung der Strafkammer auch nicht zur Folge, dass der gesetzgeberische Zweck der §§ 115, 125 StGB nicht erreicht werde. Dass dem Angeklagten, der das Fehlen des erwähnten Bewusstseins geltend macht, seine Einlassung in der Regel nicht widerlegt werden könne, trifft nicht zu. Es mag zwar sein, dass der Nachweis jenes Bewusstseins zuweilen schwierig ist. Davon, dass er in der Regel unmöglich sei, kann indessen nicht die Rede sein. Dass der Nachweis in einer mehr oder minder großen Anzahl von Fällen nicht erbracht werden kann, ist im Übrigen kein Grund, das Erfordernis des Vorsatzes auf einen Teil des äußeren Tatbestandes zu beschränken. Das Urteil muss aus diesem Grunde aufgehoben werden.

Für die neue Hauptverhandlung wird noch auf Folgendes hingewiesen:

Der Sachverhalt legt nach Auffassung des Senats nahe, dass der Angeklagte sich auch bewusst war, durch sein Verbleiben in der Menschenmenge deren friedensstörende Ziele zu fördern.

Die Strafkammer wird im Übrigen erneut zu prüfen haben, ob der Angeklagte sich des Auflaufs (§ 116 StGB) schuldig gemacht hat. Die in § 116 StGB vorausgesetzte dreimalige Aufforderung, sich zu entfernen, muss zwar, wie die Strafkammer zutreffend angenommen hat, an die versammelte Menschenmenge gerichtet sein (vgl. RGSt 12, 426). Damit ist jedoch nicht gesagt, dass die Aufforderung der gesamten versammelten Menschenmenge gegenüber durch eine einheitliche Erklärung kundgegeben werden muss. Die Auflösung der Menschenmenge, der die Aufforderung dienen soll, kann vielmehr auch in der Weise erfolgen, dass einzelne Mitglieder der Menschenmenge durch besondere Erklärungen aufgefordert werden. Ob eine solche Aufforderung als an die Menschenmenge gerichtet anzusehen ist, hängt von den Zielen ab, die der Auffordernde mit ihr verfolgt. Ist sie an den einzelnen als Einzelperson gerichtet, weil nur er als einzelner aus der Menschenmenge entfernt werden soll, so kann allerdings von einer an die Menschenmenge gerichteten Aufforderung nicht die Rede sein. Ergeht die Aufforderung aber an den einzelnen als Bestandteil der Menschenmenge, indem sie den Umständen nach erkennen lässt, dass die Entfernung des Aufgeforderten eine Maßnahme zur Auflösung der Menge sein soll, so handelt es sich um eine den Erfordernissen des § 116 StGB entsprechende Aufforderung. Dass die Aufforderung in diesem Sinne gemeint ist, muss dem Täter bewusst sein.

Das liegt hier nahe.

Dr. KoffkaDr. RotbergSchmitt
SarstedtDr. Borker

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