Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Konkurrenzen und Strafklageverbrauch bei Serienstraftaten

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 428/99
Datum
11.11.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig und beanstandete insbesondere die Behandlung der Konkurrenzen bei einer Serie von Betrugstaten. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil der festgestellte Gesamtschuldumfang rechtsfehlerfrei ist und ausgeschlossen werden kann, dass eine andere Zusammenfassung der Einzelfälle zu milderen Sanktionen geführt hätte. Auch ist ausgeschlossen, dass noch nicht erfasste Einzelfälle später verfolgt werden könnten, da der Strafklageverbrauch nach dem Zweifelsgrundsatz greift.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Serienstraftaten verwirft das Revisionsgericht eine Rüge der fehlerhaften Konkurrenzbehandlung, wenn der festgestellte Gesamtschuldumfang rechtsfehlerfrei ermittelt ist und sicher ausgeschlossen werden kann, dass eine andere Konkretisierung zu milderer Strafe geführt hätte.

2

Die Annahme einer tateinheitlichen Zusammenfassung von Einzelfällen rechtfertigt eine Rüge nur, wenn durch die alternative Zusammenfassung ein konkret zu erwartender milderer Strafrahmen nachweisbar ist.

3

Der Strafklageverbrauch kann nach dem Zweifelsgrundsatz so zu subsumieren sein, dass eine spätere Verantwortlichmachung wegen nicht erfasster Einzelfälle ausgeschlossen ist, sofern dies mit Sicherheit angenommen werden kann.

4

Bei der Überprüfung der Konkurrenzbehandlung ist maßgeblich, ob die Gesamtwürdigung des Schuldumfangs eine nachteilige oder günstigere Strafzumessung bei alternativer Konkretisierung ausschließt.

Vorinstanzen

Landgericht Leipzig, 22. Februar 1999

Rubrum

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 1999

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 22. Februar 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Angesichts des rechtsfehlerfrei festgestellten Gesamtschuldumfangs beschwert die bedenkliche Behandlung der Konkurrenzen (vgl. BGHR StGB vor § 1 Serienstraftaten Betrug 2 m.w.N.) den Angeklagten nicht. Der Senat kann sicher ausschließen, dass der Angeklagte bei der gebotenen tateinheitlichen Zusammenfassung der Einzelfälle nach Maßgabe vorgelagerter Tatbeiträge milder bestraft worden wäre. Ebenso ist auszuschließen, dass er nach umfassender Aburteilung dieser Tatserie wegen etwa nicht miterfasster Einzelfälle noch zur Verantwortung gezogen werden kann; die unerlässliche Annahme von Strafklageverbrauch nach dem Zweifelsgrundsatz wird solches Vorgehen mit Sicherheit hindern.

HarmsTepperwienRaum
BasdorfGerhardt