Revision verworfen: Konkurrenzen und Strafklageverbrauch bei Serienstraftaten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 428/99
- Datum
- 11.11.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Serienstraftaten verwirft das Revisionsgericht eine Rüge der fehlerhaften Konkurrenzbehandlung, wenn der festgestellte Gesamtschuldumfang rechtsfehlerfrei ermittelt ist und sicher ausgeschlossen werden kann, dass eine andere Konkretisierung zu milderer Strafe geführt hätte.
Die Annahme einer tateinheitlichen Zusammenfassung von Einzelfällen rechtfertigt eine Rüge nur, wenn durch die alternative Zusammenfassung ein konkret zu erwartender milderer Strafrahmen nachweisbar ist.
Der Strafklageverbrauch kann nach dem Zweifelsgrundsatz so zu subsumieren sein, dass eine spätere Verantwortlichmachung wegen nicht erfasster Einzelfälle ausgeschlossen ist, sofern dies mit Sicherheit angenommen werden kann.
Bei der Überprüfung der Konkurrenzbehandlung ist maßgeblich, ob die Gesamtwürdigung des Schuldumfangs eine nachteilige oder günstigere Strafzumessung bei alternativer Konkretisierung ausschließt.
Vorinstanzen
Landgericht Leipzig, 22. Februar 1999
Rubrum
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 1999
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 22. Februar 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Angesichts des rechtsfehlerfrei festgestellten Gesamtschuldumfangs beschwert die bedenkliche Behandlung der Konkurrenzen (vgl. BGHR StGB vor § 1 Serienstraftaten Betrug 2 m.w.N.) den Angeklagten nicht. Der Senat kann sicher ausschließen, dass der Angeklagte bei der gebotenen tateinheitlichen Zusammenfassung der Einzelfälle nach Maßgabe vorgelagerter Tatbeiträge milder bestraft worden wäre. Ebenso ist auszuschließen, dass er nach umfassender Aburteilung dieser Tatserie wegen etwa nicht miterfasster Einzelfälle noch zur Verantwortung gezogen werden kann; die unerlässliche Annahme von Strafklageverbrauch nach dem Zweifelsgrundsatz wird solches Vorgehen mit Sicherheit hindern.
| Harms | Tepperwien | Raum | |||
| Basdorf | Gerhardt |