Treffer
BGH Urteil

Teilaufhebung wegen unzureichender Auseinandersetzung mit Hinweisen auf Falschbeschuldigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 428/77
Datum
16.08.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs und Misshandlung seiner Tochter ein. Der BGH hob die Verurteilungen in diesen Teilen auf, weil das Landgericht konkrete Anhaltspunkte für eine bewusste Falschbeschuldigung der Belastungszeugin nicht ausreichend aufgeklärt hatte. Die Darstellung zur Glaubwürdigkeit der Zeugin war widersprüchlich. Im Übrigen wurde die Revision verworfen und die Sache teilweise zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung, die wesentlich auf der Aussage einer Belastungszeugin beruht, ist rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht konkrete Anhaltspunkte für eine bewusste Falschbeschuldigung nicht substantiiert prüft und sich damit auseinandersetzt.

2

Die Verwertbarkeit eines später widerrufenen Geständnisses kann bestehen bleiben, sofern das Gericht die Glaubhaftigkeit des Geständnisses tragfähig darlegt.

3

Widersprüchliche Glaubwürdigkeitswürdigung – etwa gleichzeitiges Hervorheben detaillierter Schilderungen und die Annahme bewusster Falschbezichtigung in wichtigen Teilen – ist unvereinbar und erfordert Aufklärung oder Aufhebung der Entscheidung.

4

Trifft ein Rechtsfehler die Verurteilung in bestimmten Tatbeständen, sind diese aufzuheben und die betreffenden Fragen zur erneuten Entscheidung an die zuständige Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 8. März 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Wolfgang ██ ██ aus ███, geboren am █████ 1942 in ██ █████ wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. August 1977, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████ aus ███ als Verteidiger, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 8. März 1977 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit fortgesetztem Beischlaf zwischen Verwandten und teilweise in Tateinheit mit fortgesetztem sexuellen Missbrauch eines Kindes und wegen Misshandlung einer Schutzbefohlenen verurteilt ist.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Sachrüge des Angeklagten hat im Wesentlichen Erfolg.

Die Schuldüberzeugung des Landgerichts beruht auf dem richterlichen, später widerrufenen Geständnis des Angeklagten und insbesondere der „im Kern“ für glaubhaft gehaltenen Aussage seiner zur angenommenen Tatzeit 13 bis 15 Jahre, zur Zeit der Hauptverhandlung 16 Jahre alten Tochter Susanne (UA S. 16).

Die Erwägungen, aus denen das Landgericht das Geständnis des Angeklagten für glaubhaft erachtet, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Dagegen halten die Erläuterungen, die das Urteil für die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Belastungszeugin Susanne gibt, rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht führt „in Übereinstimmung mit der Sachverständigen Frau Professor ██████████████ und Dipl.-Psychologen ██████████████“ aus, dass „Motive für eine falsche Bezichtigung denkbar sind, dass jedoch keine konkreten Anhaltspunkte für eine bewusste Falschbeschuldigung“ vorlagen; die „wiederholte, detaillierte Darstellung von Einzelfällen und die von der Zeugin in der Hauptverhandlung gezeigte Zurückhaltung“ spreche dafür, „dass sie sich bemüht hat, nur tatsächlich Geschehenes vorzutragen“ (UA S. 24).

Damit verträgt sich nicht, dass das Landgericht der Schilderung des Vorfalls vom Vormittag des 25. Februar 1976 keinen Glauben schenkt (UA S. 11). Das Landgericht geht vielmehr davon aus, dass die Zeugin den Angeklagten insoweit bewusst zu Unrecht belastet. Anders ist ihre Detailschilderung nicht erklärbar. Dann aber lässt sich aus der „detaillierten Schilderung“ der Schluss auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin nicht rechtfertigen. Liegen mithin Anhaltspunkte für eine „bewusste Falschbezichtigung“ vor, so hätte sich das Landgericht damit auseinandersetzen müssen. Schon wegen dieses sachlich-rechtlichen Mangels konnte die angefochtene Entscheidung nicht bestehen bleiben, soweit der Angeklagte wegen des Sittlichkeitsdelikts und der damit zusammenhängenden Misshandlungen seiner Tochter Susanne verurteilt ist. Der Rechtsfehler berührt die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung des Jörg ██ nicht.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtFleischmannHorstkotte
HerrmannFuhrmann