BGH: §184 StGB – Unzüchtigkeit von Aktfotos und Zurückverweisung zur erneuten Prüfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 428/69
- Datum
- 26.09.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine unzüchtige Abbildung oder Darstellung im Sinne des §184 Abs.1 StGB setzt nicht voraus, dass eine deutliche oder unmittelbare Beziehung zum Geschlechtsverkehr hergestellt wird; es genügt eine erkennbare Beziehung zum Geschlechtlichen.
Unzüchtigkeit liegt insbesondere vor, wenn eine körperliche Stellung gewählt wird, um Geschlechtsmerkmale hervorzuheben, und die Abbildungen objektiv geeignet sind, von den Erwerbsinteressenten überwiegend zum Zweck der sexuellen Betrachtung angesehen zu werden.
Bei der Prüfung unzüchtiger Darstellungen ist zu berücksichtigen, dass die sexuelle Beziehung gelegentlich versteckt erscheint und besondere Aufmerksamkeit oder Erfahrung erfordert, um die Bedeutung zu erkennen.
§184 StGB ist hinreichend bestimmt und verstößt nicht gegen Art.103 Abs.2 GG; auch aus der Strafverfolgung nur eines Teils gleich gelagerter Fälle folgt kein Verstoß gegen Art.3 Abs.1 GG.
Kommt infolge der rechtsirrig unterlassenen Anwendung einer Strafvorschrift eine Beeinflussung der Strafzumessung nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, ist die verhängte Einzelstrafe aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 13. September 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Verleger Alfons ██ aus ████, geboren ████████████ 1914 in Köln, wegen Verbreitung jugendgefährdender Schriften u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. September 1969 teilgenommen: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. C█ als Vertreter der ███████████████████, ███████████████████ ██
Tenor
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 13. September 1968 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen vorsätzlicher Vergehen gegen das GjS und wegen Vergehens gegen das Hamburgische Pressegesetz vom 29. Januar 1965 verurteilt worden ist, b) in sämtlichen übrigen Strafansprüchen.
2. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Von Rechts wegen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge zu Recht gegen die Nichtanwendung des § 184 StGB.
Die Strafkammer hat die Vorschrift auf die Akt- und Halbaktfotos, die Gegenstand des Verfahrens sind und bei denen es sich ersichtlich um keine Kunstwerke handelt, nicht angewandt, weil eine unzüchtige Darstellung im Sinne des § 184 Abs. 1 StGB nur gegeben sei, wenn „eine deutliche, ja unmittelbare Beziehung zum Geschlechtsverkehr hergestellt“ werde, und weil diese Voraussetzung hier nicht erfüllt sei.
Der Senat kann dem nicht beitreten. Eine unzüchtige Abbildung oder Darstellung im Sinne des genannten Gesetzes setzt nicht unbedingt eine Beziehung zum Geschlechtsverkehr voraus. Die gegenteilige Meinung der Strafkammer verkennt, dass es nicht wenige auf Erregung oder Befriedigung eigener oder fremder Geschlechtslust abzielende Handlungen gibt, die zwar kein Geschlechtsverkehr sind, bei denen es aber unzüchtig ist oder zumindest unzüchtig sein kann, durch Abbildungen oder Darstellungen eine Beziehung zu ihnen herzustellen. Der Begriff der unzüchtigen Abbildung oder Darstellung kann auch nicht auf Fälle beschränkt werden, in denen die Abbildungen oder Darstellungen die Beziehung zum Geschlechtlichen „deutlich, ja unmittelbar herstellen“.
Die abweichende Meinung der Strafkammer übersieht, dass es unter denjenigen Gegenständen, deren Verbreitung § 184 StGB verhindern will, nicht selten Abbildungen, Darstellungen oder andere Gegenstände gibt, bei denen diese Beziehung derart versteckt wird, dass es besonderer Aufmerksamkeit oder Erfahrung bedarf, um jene Bedeutung zu entdecken.
Der Senat hat daher schon in seinem Urteil BGHSt 5, 341 entschieden, dass es insoweit genügt, wenn eine Beziehung zum Geschlechtlichen besteht, wenn insbesondere eine körperliche Stellung gerade zu dem Zwecke gewählt wird, die Geschlechtsmerkmale hervorzuheben. Dabei muss allerdings, was der Senat in dem genannten Urteil bereits hervorgehoben hat, hinzukommen, dass die Abbildungen oder Darstellungen objektiv bestimmt und geeignet sind, von denjenigen Personen, die für ihren Erwerb überwiegend in Betracht kommen, nur um des Geschlechtlichen willen betrachtet zu werden, die abgebildeten oder dargestellten nackten (halbnackten) Frauen (Mädchen) also zum bloßen Objekt begehrlicher Betrachtung gemacht werden. Der Senat hält an dieser Rechtsansicht fest.
Der so verstandene § 184 StGB verstößt auch weder gegen Art. 103 Abs. 2 noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Er enthält eine im Sinne des Art. 103 Abs. 2 bestimmte Bezeichnung der Tat. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 kann nicht daraus hergeleitet werden, dass von einer Vielzahl von Straftaten nur einige verfolgt werden.
Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Akt- und Halbaktfotos, die Gegenstand des Verfahrens sind, hiernach unzüchtige Abbildungen oder Darstellungen im Sinne des § 184 Abs. 1 StGB darstellen, wird der Tatrichter prüfen müssen. Ergibt die Prüfung, dass der Angeklagte sich eines (fortgesetzten) Vergehens gegen § 184 StGB schuldig gemacht hat, wird der Tatrichter weiterhin prüfen müssen, ob der Angeklagte dieses Vergehen sowie die vorsätzlichen Vergehen gegen das GjS und das Vergehen gegen das Hamburgische Pressegesetz vom 29. Januar 1965, derentwegen die Strafkammer ihn verurteilt hat, durch ein und dieselbe Handlung im Sinne des § 73 StGB begangen hat. Diese Verurteilungen müssen daher im vollen Umfang aufgehoben werden. Tateinheit zwischen einem (möglichen) Vergehen gegen § 184 StGB und den fahrlässigen Vergehen gegen das GjS scheidet dagegen ohne Weiteres aus. Diese Verurteilung hat daher, soweit es sich um den Schuldspruch handelt, Bestand. Die für das fahrlässige Vergehen verhängte Einzelstrafe muss dagegen aufgehoben werden, weil sich nicht ausschließen lässt, dass die rechtsirrige Nichtanwendung des § 184 StGB ihre Bemessung zum Vorteil des Angeklagten beeinflusst hat.
Die Einziehungsanordnung muss aufgehoben werden, weil die Verurteilungen wegen der vorsätzlichen Vergehen gegen das GjS und wegen des Vergehens gegen das Hamburgische Pressegesetz vom 29. Januar 1965 keinen Bestand haben.
| Sarstedt | Herrmann | ||
| Siemer |