Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Diebstahl im Rückfall und Fahren ohne Fahrerlaubnis

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 428/64
Datum
10.11.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt allgemein Verletzung des sachlichen Strafrechts gegen Verurteilungen wegen mehrerer Diebstahlsfälle und Fahrens ohne Führerschein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision und bestätigt die Verurteilungen. Er führt aus, dass der Vorsatz zur Mitnahme von Gegenständen aus dem Urteilszusammenhang geschlossen werden kann und das spätere Fahren als selbständige Tat zu werten ist. Die Strafzumessung hält rechtlicher Überprüfung stand; Untersuchungshaft wird angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist ein gemeinschaftlicher Diebstahl bereits vollendet, kann eine nachfolgende Beteiligung am Fahren ohne Fahrerlaubnis als selbständige tatliche Handlung im Sinne des § 74 StGB gewertet werden.

2

Bei gescheiterter Wegnahme (§ 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB) setzt die Verurteilung wegen vollendeten schweren Diebstahls den Vorsatz voraus, bereits beim Aufschließen verwertbare Gegenstände mitzunehmen.

3

Fehlt eine ausdrückliche Feststellung des Vorsatzes im Urteil, ist dies unschädlich, wenn der erforderliche Vorsatz aus dem Urteilszusammenhang und der Beweiswürdigung eindeutig hervorgeht.

4

Die Überprüfung der Strafzumessung durch das Revisionsgericht erfolgt nur bei Rechtsfehlern; innerhalb des Ermessensspielraums der Strafkammer bleibt die Bemessung der Tagessätze unbeanstandet.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 29. Mai 1964

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Laboranten Joachim G █████ ohne festen Wohnsitz, geboren ████████ 1939 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R. u. a. e.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. November 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 29. Mai 1964 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die seit dem 29. Mai 1964 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision, die allgemein Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist nicht begründet.

1. Die Nachprüfung der Verurteilung des Angeklagten im Falle Hohberg wegen (gemeinschaftlichen) einfachen Diebstahls im Rückfall (§§ 242, 244, 245, 47 StGB) hat keinen Rechtsfehler ergeben.

Ebensowenig lässt seine Verurteilung wegen Fahrens ohne Führerschein einen Rechtsirrtum erkennen. Da der in Bad Pyrmont ausgeführte gemeinschaftliche Diebstahl des Kraftwagens längst abgeschlossen war, bevor der Angeklagte in Hameln den Zeugen █ für eine kurze Zwischenstrecke von einigen hundert Metern einmal am Steuer ablöste, hat die Strafkammer das Vergehen des Angeklagten nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG mit Recht als selbständige Handlung im Sinne des § 74 StGB angesehen.

2. Aber auch gegen die Verurteilung des Angeklagten im Falle ██████ sind keine rechtlichen Bedenken zu erheben. Zwar ist hier dem Angeklagten und seinem Mittäter LÖ die beabsichtigte Wegnahme des unter den erschwerenden Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB, nämlich mit falschen Schlüsseln geöffneten Kraftwagens selbst (vgl. BGHSt 5, 205) nicht gelungen, weil der bei der Vortat entwendete Zündschlüssel nicht passte. Die Verurteilung wegen vollendeten schweren Diebstahls im Rückfall setzte deshalb voraus, dass der Angeklagte und sein Komplize von vornherein, d. h. schon beim Öffnen des Kraftwagens mit falschem Schlüssel, den Vorsatz hatten, außer dem Wagen auch verwertbare Gegenstände aus dem Inneren wegzunehmen. Das hat die Strafkammer zwar nicht ausdrücklich festgestellt. Es ergibt sich aber aus dem Urteilszusammenhang, insbesondere aus dem von der Strafkammer in der Beweiswürdigung verwendeten Satz, dass der Angeklagte den (falschen) Schlüssel am Kraftwagen des Zeugen ███ in Volksen versuchte, nicht nur, um hineinzukommen, sondern um mit diesem zweiten Personenkraftwagen weiterzufahren (UA S. 9). Darin liegt die Feststellung, dass er auch den Inhalt mitnehmen und sich aneignen wollte.

Auch gegen die Strafzumessung lassen sich keine rechtlichen Einwendungen erheben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSiemerKersting
SchmidtBorkerRL.