Revision verworfen: Keine Verletzung der Aufklärungspflicht (§244 Abs.2 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 428/63
- Datum
- 05.11.1963
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Pflicht des Strafgerichts zur ergänzenden Aufklärung nach §244 Abs.2 StPO entfällt, wenn die in einem Beweisantrag bezeichneten Tatsachen zur Wahrunterstellung herangezogen werden können und das Urteil keine dem widersprechenden Feststellungen enthält.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, von Amts wegen Beweis über andere als die im Beweisantrag bezeichneten Tatsachen zu erheben.
Eine Revision, die eine Verletzung der Aufklärungspflicht rügt, ist unbegründet, wenn das Revisionsgericht keine Widersprüche zwischen den im Urteil getroffenen Feststellungen und den im Beweisantrag behaupteten Tatsachen feststellt.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der unterliegende Revisionsführer zu tragen, soweit das Rechtsmittel verworfen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 19. Juni 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrzeughändler Karl ████ aus █████, dort geboren am ███ ███ 1899, wegen fortgesetzter Beihilfe zu Diebstahl u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. November 1963, an der teilgenommen haben Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 19. Juni 1963 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Beihilfe zu Diebstahl, Betrug und Urkundenfälschung verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts gerügt wird, hat keinen Erfolg.
Zu Unrecht meint die Revision, die Strafkammer habe die ihr gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt. Die Strafkammer hat den Antrag des Verteidigers, den Arzt Dr. med. ███████ als Zeugen zu vernehmen, mit der Begründung abgelehnt, dass die in dem Antrag bezeichneten Beweistatsachen als wahr unterstellt werden können. Das Urteil enthält keine Feststellungen oder Darlegungen, die mit der Wahrunterstellung nicht vereinbar wären. Von Amts wegen über andere als die in dem Beweisantrag bezeichneten Tatsachen durch Vernehmung des Dr. med. ███ oder Anhörung eines Sachverständigen Beweis zu erheben, brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen.
Auch sonst ist keine Gesetzesverletzung zu erkennen, welche der Revision zum Erfolg verhelfen könnte.
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
| Schmidt | Schmitt |