Revision verworfen; Schuldspruch wegen verjährter Übertretung berichtigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 428/60
- Datum
- 25.05.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Notbetrug (§ 264a StGB) und Notunterschlagung (§ 248a StGB) kommen nicht zur Anwendung, wenn es sich nicht um geringwertige Gegenstände handelt; dies gilt auch für unselbständige Einzelakte innerhalb fortgesetzter Handlungen.
Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden und darf sich nicht ohne tatsächliche Anhaltspunkte von diesen entfernen; bloße Angriffe auf ein Sachverständigengutachten reichen ohne substantiierten Tatsachenvortrag nicht aus.
Eingaben, die nicht die gesetzlich vorgeschriebene Form erfüllen (z. B. nach § 345 Abs. 2 StPO), sind vom Gericht unbeachtlich.
Bei Tateinheit mehrerer Straftaten gelten für jede Tat gesonderte Verjährungsfristen; ist für eine Tat die Verjährungsfrist verstrichen, fällt die Verurteilung insoweit weg.
Erlittene Untersuchungshaft ist auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen; insoweit ist zu berücksichtigen, wenn bestimmte Fristen (hier drei Monate) überschritten werden.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 25. Mai 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Vertreter Max ████ aus ██████, geboren ███████████████████ in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Rückfallbetruges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. November 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 25. Mai 1960 wird verworfen.
Der Schuldspruch wird jedoch dahin berichtigt, dass die Verurteilung wegen Übertretung der Polizeiverordnung über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens wegfällt.
Gründe
Die nach dem 25. Mai 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Bei den beiden fortgesetzten Straftaten beruft sich die Revision zu Unrecht auf Notbetrug nach § 264a StGB und Notunterschlagung nach § 248a StGB. Beide kommen nicht in Betracht, weil es sich nicht um geringwertige Gegenstände handelte. Das gilt auch für jeden unselbständigen Einzelakt der beiden fortgesetzten Handlungen. Die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs, gegen die sich die Revision ebenfalls wendet, beschwert daher den Angeklagten nicht.
Für den Betrug zum Nachteile der Bundesbahn war die Notlage des Angeklagten nach den bindenden Feststellungen des Tatrichters nicht bestimmend. Er wollte insbesondere nicht zu seiner Ehefrau nach Bremen zurückkehren, sondern nur irgendwohin fahren (UA 8.19).
Soweit die Revision es als unwiderlegt bezeichnet, dass der Angeklagte die verpfändeten Geräte wieder einlösen wollte, entfernt sie sich unzulässig von den rechtlich einwandfreien Feststellungen des Urteils.
Die Ausführungen der Revision über die Frage der Zurechnungsfähigkeit, insbesondere ihre Angriffe gegen das Sachverständigen-Gutachten, haben keine tatsächliche Grundlage im Inhalt der Urteilsgründe. Daher geht auch die Rüge fehl, das Landgericht hätte ein Obergutachten einholen müssen.
Soweit die Revision auf bestimmte Umstände hinweist, die nach ihrer Auffassung eine mildere Beurteilung rechtfertigen, wendet sie sich unzulässig gegen das tatrichterliche Ermessen bei der Strafzumessung.
Auf die ungeeigneten Eingaben des Angeklagten kann der Senat nicht eingehen, weil sie nicht die gesetzlich vorgeschriebene Form haben (§ 345 Abs. 2 StPO).
Das Revisionsgericht hat jedoch von Amts wegen folgendes zu beachten: Obwohl das Verbrechen des fortgesetzten Rückfallibetruges, das Vergehen gegen das Heilpraktikergesetz und die Übertretung der Heilmittelwerbeverordnung in Tateinheit zusammentreffen, läuft für jede dieser drei strafbaren Handlungen eine besondere Verjährungsfrist (BGH bei Dallinger MDR 1956, 526 zu § 67 StGB). Diese beträgt für die Übertretung drei Monate (§ 67 Abs. 3 StGB) und ist in der Zeit zwischen dem Beschluss vom 3. August 1959 über die Haftfortdauer (Bl. 24 d. A.) und der richterlichen Verfügung vom 19. November 1959 (Bl. 78 d. A.) verstrichen.
Der Senat berichtigt daher den Schuldspruch dahin, dass die Verurteilung wegen der Übertretung wegfällt. Der Strafausspruch wird davon nicht berührt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Sarstedt | Schmitt | Dr. Faller | |||
| Koffka | Dr. Borker |