Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen fehlender Feststellung zum Widerstand bei versuchter Notzucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 428/59
Datum
24.11.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen versuchter Notzucht und vorsätzlicher Körperverletzung ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Tatbestandsmerkmal, dass der Täter mit fehlender Einwilligung und ernstlichem Widerstand der Frau gerechnet habe, nicht festgestellt wurde. Mangels dieser Feststellung ist die Verurteilung nicht tragfähig; die Sache wurde an das Schöffengericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verurteilung wegen versuchter Notzucht ist erforderlich, dass der Täter zumindest damit rechnet, das Opfer sei nicht willens und werde ernstlich Widerstand leisten.

2

Die Vorstellung des Täters über fehlende Einwilligung und erwarteten Widerstand muss das Urteil als Feststellung enthalten oder sich mit hinreichender Sicherheit aus dem Urteilszusammenhang ergeben.

3

Fehlt eine solche Feststellung, ist die Verurteilung der betreffenden Tat nicht tragfähig und aufzuheben.

4

Bei in Tateinheit beurteilten Delikten erstreckt sich die Aufhebung der Haupttat auf die mit ihr verbundenen Nebentaten, weil der Schuldspruch nicht teilbar ist.

5

Über alkoholbedingte Enthemmung oder erotische Äußerungen allein kann nicht ohne weiteres auf die Vorstellung des Täters von Ablehnung und ernstlichem Widerstand geschlossen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Göttingen, 3. Juli 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ den Kirchenpfleger Otto aus ████, geboren am ████████ 1916 in ██ ███, wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. November 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 3. Juli 1959 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Schöffengericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung war aus folgenden Gründen aufzuheben:

Das Landgericht hat für das Revisionsgericht bindend festgestellt, dass der Angeklagte mit Gewalt versucht hat, Frau ████████ zu nötigen, den Geschlechtsverkehr zu dulden, indem er sich auf sie warf, ihre Beine auseinanderdrückte und mit der Hand nach ihrem Geschlechtsteil griff, obwohl sich die Zeugin dagegen wehrte. Es fehlt aber, wie die Revision mit Recht bemängelt, die Feststellung, dass der Angeklagte auch von vornherein damit gerechnet hat, Frau ██ sei nicht zum Geschlechtsverkehr bereit und leiste ernsten Widerstand. Diese Feststellung kann auch nicht dem Urteilszusammenhang entnommen werden. Die Strafkammer hält dem durch Alkohol etwas enthemmten Angeklagten bei der Strafzumessung zugute, „dass er auch durch die zum Teil erotischen Äußerungen im Laufe des Abends noch mehr sexuell erregt worden sein dürfte“.

Mit Recht weist der Verteidiger darauf hin, dass das Gespräch, als die übrigen Gäste bereits gegangen waren, sogar die Person der Zeugin selbst betraf, wobei sie ihre ursprüngliche Bemerkung über angebliche Schwierigkeiten beim Geschlechtsverkehr dadurch abschwächte, dass sie die Möglichkeit eines solchen mit ihrem geschiedenen Ehemann andeutete. Hinzu kommt, dass die Zeugin, die neben dem Angeklagten auf dem Sofa saß, sich nach hinten lehnte, um das Radiogerät auszuschalten. Aus den übrigen Feststellungen des Urteils lässt sich nicht ohne weiteres der Schluss ziehen, der Angeklagte habe in diesem Augenblick mit einem ernstlichen Widerstand gerechnet. Das kann auch nicht mit hinreichender Sicherheit aus dem Satz der Urteilsgründe gefolgert werden, es sei erwiesen, „dass der Angeklagte am fraglichen Abend schon, bevor er dann allein mit der Zeugin █████ war, mit Gewalt Geschlechtsverkehr erzwingen wollte, so dass ihm auch ein solches gewaltsames Handeln, wie von der Zeugin ███████████████ durchaus zuzutrauen“ sei.

Allerdings hat Frau █████ dem Angeklagten später unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie mit ihm nichts zu tun haben wollte, indem sie mit der linken Hand an seiner Krawatte zog und ihm mit der anderen Hand ein Büschel Kopfhaare ausriss. Dem Urteil ist jedoch nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte sodann noch weitere Gewalt angewendet hat, um zu seinem Ziel zu gelangen. Wenn er der Frau ██████ dann noch zweimal ins Gesicht geschlagen hat, so konnte es sich hierbei um eine Reaktion auf den ihm zugefügten Schmerz und die nunmehr erkannte und unerwartete Ablehnung seines Vorhabens handeln.

Die sonach auf die Sachrüge erforderliche Aufhebung des Urteils erstreckt sich auch auf die Verurteilung wegen Körperverletzung, weil die Strafkammer angenommen hat, sie stehe mit der versuchten Notzucht in Tateinheit. Der Schuldspruch ist daher nicht teilbar.

Auf die weiteren sachlichrechtlichen Angriffe der Revision brauchte nicht eingegangen zu werden, insbesondere nicht auf die Rüge, das Landgericht habe nicht geprüft, ob § 46 StGB anzuwenden sei.

Die Zuständigkeit des Landgerichts ist bisher ersichtlich wegen der dem Angeklagten drohenden, die Zuständigkeit des Amtsgerichts überschreitenden Zuchthausstrafe (§ 24 Abs. 2 GVG) angenommen worden. Da nunmehr eine höhere Strafe als ein Jahr Gefängnis gemäß § 358 Abs. 2 StPO nicht in Frage kommt, ist es, weil die Sache auch nicht von besonderer Bedeutung ist (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG), nicht gerechtfertigt, statt des grundsätzlich zuständigen Schöffengerichts weiterhin das Landgericht entscheiden zu lassen. Hierauf ist auch noch im Revisionsrechtszug zu achten, soweit das Verfahrensrecht dies zulässt (vgl. BVerfG NJW 1959, 871).

Der Senat hat die Sache daher nach § 354 Abs. 3 StPO an das Schöffengericht zurückverwiesen.

Auch der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil aufzuheben.

SiemerSarstedtSchmitt
KoffkaBörker