Revision wegen Beihilfe zum Betrug aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 427/99
- Datum
- 23.05.2000
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug ist erforderlich, dass die Tatrichtungsvorsatz bzw. die Bösgläubigkeit des Beihilfeleistenden durch tragfähige, gewichtige Indizien nachgewiesen wird; bloßes Unterzeichnen auf Weisung genügt nicht.
Lehnt der Tatrichter die Vernehmung im Ausland ladbarer Zeugen ab, hat er nach § 244 Abs. 5 i.V.m. Abs. 6 StPO die für die Ablehnung maßgeblichen Erwägungen darzulegen; sonst ist die richterliche Aufklärungspflicht verletzt.
Die Vereidigung eines Zeugen ist unzulässig, wenn gegen ihn mindestens der Verdacht besteht, er könne begünstigt oder beteiligt sein (§ 60 Nr. 2 StPO); eine fehlerhafte Vereidigung kann einen Verfahrensmangel darstellen, dessen Bedeutung im Urteil zu beurteilen ist.
Bei inkriminierten Urkunden ist zu berücksichtigen, dass nachträgliches Ausfüllen durch Dritte möglich ist; aus einer Gegenzeichnung allein folgt nicht ohne weiteres Kenntnis von deren vollständigem Inhalt oder betrügerischer Zielrichtung.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 3. März 1999
Rubrum
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2000
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. März 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Revision der Angeklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
1. Das Landgericht sieht die Angeklagte für überführt an, im Juni 1990 an einem Betrug unter Ausnutzung des sogenannten Transferrubel-(XTR)-Abrechnungsverfahrens (vgl. hierzu BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 52) mitgewirkt zu haben.
Nach den Feststellungen des Landgerichts wurden unter dem Datum 6. Juni 1990 zwischen zwei in der DDR ansässigen, wirtschaftlich eng verflochtenen Firmen einerseits und einer polnischen Firma, bei der die Angeklagte als Ökonomin beschäftigt war, andererseits drei Kaufverträge über in der DDR produzierte Fernsehgeräte geschlossen. Die jeweiligen Stückzahlen beliefen sich auf 1.249 (Preis: 2,5 Mio. XTR), 7.300 (Preis: 5,5 Mio. XTR) und 8.549 (Preis: 5,0 Mio. XTR) Geräte. Die Verträge wurden auf polnischer Seite von der Angeklagten oder — unter ihrer Mitwirkung — von ihrem jetzigen Ehemann unterzeichnet. Lediglich der Vertrag über 8.549 Fernsehgeräte wurde erfüllt. Obwohl die Voraussetzungen für eine Abrechnung im Transferrubelverfahren nicht vorlagen, wurde aber auch der Vertrag über 1.249 Geräte von einem Geschäftsführer der deutschen Firmen unter der falschen Angabe, die Geräte seien bereits nach Polen geliefert, über die Deutsche Außenhandelsbank (DABA) abgerechnet. Zum Nachweis der angeblich erfolgten Lieferung wurde den Sachbearbeiterinnen der DABA ein Lieferschein unbekannten Inhalts sowie ein von der Angeklagten mitunterzeichnetes „Dokumentenanschreiben“ vorgelegt.
Die Einlassung der Angeklagten, sie sei nach der auf Anweisung ihres Chefs erfolgten Unterzeichnung der Verträge auch bei Unterzeichnung des Dokumentenanschreibens und einer für die sofortige Auszahlung des Kaufpreises seitens der DABA an die deutsche Exportfirma erforderlichen Nachtragsvereinbarung noch gutgläubig gewesen, hält das Landgericht für eine unwahre Schutzbehauptung.
2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar hat der Tatrichter sich vom Vorliegen der Haupttat rechtsfehlerfrei überzeugt. Die Revision beanstandet indes mit Recht, dass die Feststellungen zum Beihilfevorsatz der Angeklagten auf einer insgesamt nicht hinreichend tragfähigen Grundlage beruhen. Die zum Verhalten und Wissen der Angeklagten gewonnenen Erkenntnisse lassen den vom Tatrichter gezogenen Schluss auf ihre Bösgläubigkeit bei der ihr angelasteten Beihilfehandlung nicht zu.
Das Landgericht hält es für möglich, dass die Angeklagte, die nach den Feststellungen nicht mit Details der Verhandlungen über die Lieferungen der Fernsehgeräte nach Polen befasst gewesen sein soll, den auf Anweisung ihres Chefs unterzeichneten Kaufvertrag über die 1.249 Geräte noch gutgläubig unterschrieb. Im Anschluss hieran wird dann aber nicht hinreichend deutlich, weshalb sie bei der Mitunterzeichnung der Nachtragsvereinbarung über die Zahlungsmodalitäten nunmehr von der mangelnden Absicht einer Lieferung der Geräte und einer Verwendung des Vertrages zu betrügerischen Zwecken gewusst haben sollte. Naheliegend war sie auch insoweit von ihrem Chef, der die Nachtragsvereinbarung mitunterzeichnet hat, angewiesen worden. Dass sie in der verhältnismäßig kurzen Zwischenzeit intensiver in das Fernsehgeschäft eingebunden worden wäre, ist nicht festgestellt. Aus der Unterzeichnung des weiteren Kaufvertrages über die 8.549 Geräte hat der Tatrichter nichts hergeleitet. Ob die identischen Abschlussdaten zutrafen oder Rückdatierungen möglich, wahrscheinlich oder erwiesen sind, ist auch nicht näher abgehandelt. Die Feststellungen im Zusammenhang mit den sprachlichen Kenntnissen der Angeklagten und mit ihrem ökonomischen Fachwissen über Transferrubelgeschäfte sind, wie die Revision zutreffend beanstandet, nicht derart gewichtig, dass hiernach auch angesichts des Gegenstandes der — zumal inhaltlich im Urteil nicht näher bezeichneten und analysierten — Nachtragsvereinbarung der Schluss auf ihre Bösgläubigkeit besonders nahe läge.
Dass die Angeklagte erkannt hatte, dass sie mit Gegenzeichnung des „Dokumentenanschreibens“ an die DABA eine Bestätigung tatsächlich nicht erfolgter Gerätelieferungen erbrachte, ist danach ebenfalls nicht ausreichend belegt. Insoweit beanstandet die Revision zudem mit Recht, dass die Einlassung der Angeklagten, jenes Anschreiben sei zum Zeitpunkt ihrer Gegenzeichnung nicht vollständig ausgefüllt gewesen, nicht tragfähig widerlegt ist. Zwar erachtet das Landgericht die Zeugenaussage des Haupttäters M, das Anschreiben sei erst bei der DABA ausgefüllt worden, als widerlegt. Daraus ergibt sich aber nicht etwa ohne weiteres, dass es bei der Unterschriftsleistung der Angeklagten schon ausgefüllt gewesen ist. Dies kann der Haupttäter anschließend vor Einreichung bei der DABA allein oder mit Hilfe Dritter getan haben.
3. Die Sache bedarf danach umfassender neuer tatrichterlicher Verhandlung und Entscheidung, auch wiederum zum objektiven Tathergang. Ob angesichts der bisherigen Sach- und Beweislage und auch in Anbetracht der außerordentlich milden Bestrafung des Haupttäters nunmehr eine Verfahrenseinstellung zu erwägen ist, wird vor der neuen Tatsacheninstanz von den Prozessbeteiligten zu bedenken sein.
Andernfalls müsste der neue Tatrichter erneut prüfen, ob die Aufklärungspflicht die Vernehmung in Polen zu ladender Zeugen gebietet. Dies könnte mit der Erwägung abzulehnen sein, dass von den Zeugen wegen eines gegen sie selbst bestehenden Beteiligungsverdachts kein maßgeblicher Aufklärungsgewinn zu erwarten ist. In diesem Zusammenhang weist die Revision hinsichtlich des Beweisantrages auf zeugenschaftliche Vernehmung des Ehemannes der Angeklagten allerdings zutreffend darauf hin, dass der Tatrichter auch bei Ablehnung eines Beweisantrages nach Maßgabe der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 StPO) gehalten ist (§ 244 Abs. 6 StPO), die hierfür wesentlichen Erwägungen in dem ablehnenden Beschluss bekanntzugeben. Hat sich der Tatrichter in dem Beschluss zu bestimmten Beweisbehauptungen verschwiegen, ist es jedenfalls bedenklich, wenn er das Urteil maßgeblich auf Feststellungen stützt, die im Widerspruch zu eben jenen Behauptungen stehen (vgl. auch BGHR StPO § 244 Abs. 5 Satz 2 — Auslandszeuge 6).
Ferner weist der Senat im Anschluss an die zulässig erhobene Verfahrensrüge einer Verletzung des § 60 Nr. 2 StPO vorsorglich darauf hin, dass der Zeuge H, ein Geschäftsführer der weiteren auf deutscher Seite beteiligten Firma, nicht vereidigt werden durfte. Aus dem Urteil folgt — wenn man ihm nicht bereits einen Beteiligungsverdacht entnehmen kann — ohne weiteres mindestens der Verdacht der Begünstigung gegen den Zeugen. Dass das angefochtene Urteil auf diesem Verfahrensverstoß beruht, liegt indes fern, da das Landgericht dem Zeugen trotz der fehlerhaften Vereidigung im Wesentlichen keinen Glauben geschenkt hat (vgl. hierzu BGH StV 1986, 89 m. Anm. Schlothauer).
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