Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Steuerliche Bemessung beeinflusst Strafzumessung nicht ausreichend

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 427/98
Datum
06.01.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth eingelegt. Der BGH verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet und weist die Kosten dem Beschwerdeführer auf. Zwar erkannte der Senat eine unvollständige steuerliche Bewertung (nur 90 % der Nettorechnungssumme als Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG), schloss jedoch aus, dass ein geringerer Schuldumfang zu milderen Einzelstrafen geführt hätte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht keine Rechtsfehler feststellt, die das Urteil hinsichtlich Schuldspruch oder Strafzumessung in entscheidender Weise beeinflussen.

2

Bei Steuerstraftaten beeinflusst eine Korrektur der steuerlichen Bemessungsgrundlagen die Strafzumessung nur, wenn konkret ersichtlich ist, dass der dadurch geringere Schuldumfang zu einer günstiger zu bemessenden Einzelstrafe geführt hätte.

3

Die bloße Feststellung einer ungenauen steuerlichen Berechnung rechtfertigt nicht automatisch eine Strafmilderung; das Strafgericht darf die bereits getroffene Strafzumessung beibehalten, sofern keine Anhaltspunkte für eine anderslautende Beurteilung vorliegen.

4

Der unterlegene Rechtsmittelführer ist zur Tragung der Kosten des Rechtsmittels verpflichtet, wenn seine Revision verworfen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 19. Februar 1998

Rubrum

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Januar 1999

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. Februar 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zwar hat das Landgericht im Rahmen der Einkommensteuer nicht berücksichtigt, dass dem Angeklagten nicht die gesamten Rechnungsbeträge, sondern jeweils nur 90 % der Nettorechnungssumme als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zugeflossen sind.

Der Senat schließt indessen aus, dass das Landgericht auch unter Bedacht auf einen entsprechend geringeren Schuldumfang gegen den Angeklagten insoweit noch günstigere Einzelstrafen als geschehen verhängt hätte.

HarmsBasdorfGerhardt
HagerNack