Revision: Strafauspruch aufgehoben wegen fehlerhafter Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 427/93
- Datum
- 27.07.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Strafzumessung darf nicht auf der Annahme beruhen, der Täter habe bereits eine Freiheitsstrafe verbüßt, wenn dies durch die Feststellungen nicht belegt ist.
Ist nicht auszuschließen, dass ein rechtsfehlerhafter Strafzumessungsgesichtspunkt die Höhe einzelner Strafen oder die Bildung der Gesamtstrafe beeinflusst, ist der gesamte Strafauspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Aufhebung des Strafauspruchs berührt nicht notwendigerweise den Schuldspruch; das Revisionsgericht kann den Schuldspruch bestätigen und zugleich die Strafzumessung wegen Rechtsfehlern aufheben.
Bei der erneuten Strafzumessung sind insbesondere die zeitliche Distanz der Taten und die mögliche Zäsurwirkung früherer Verurteilungen bei der Bildung einer Gesamtstrafe zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 19. Februar 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. Juli 1993 in der Strafsache gegen ██ aus ███, Frank Ewald, dort geboren am ███ ███ 1962, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 1993
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Februar 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafaussprach mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung (Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren) und wegen sexueller Nötigung (Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch richtet. Dagegen kann aus sachlich-rechtlichen Gründen der Strafaussprach keinen Bestand haben.
Zur Bemessung der Einzelstrafe führt das Landgericht u. a. aus: „Gegen den Angeklagten sprach auch, daß er, wenn auch nicht einschlägig, bereits bestraft war und Freiheitsstrafe verbüßt hatte“ (Urteilsurschrift, Sachakten Band II Blatt 161; bei der Fassung in der Urteilsabschrift Seite 31 handelt es sich um ein offensichtliches Übertragungsversehen, soweit dort von „Freiheitsstrafen“ die Rede ist.). Wie vom Generalbundesanwalt aufgezeigt, ist diese Strafzumessungserwägung durch Feststellungen nicht belegt; denn nach den (UA 3 bis 6) mitgeteilten Bestrafungen des Angeklagten hatte dieser vor der hier in Rede stehenden, im Jahre 1984 begangenen Tat noch keine Freiheitsstrafe verbüßt. Nach der zitierten Urteilswendung beruht die Einzelstrafe auf dem Rechtsfehler. Dies zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Der Senat kann nicht ausschließen, daß auch die weitere Einzelstrafe, wenngleich sie wegen einer nach der im Jahre 1989 erfolgten Strafverbüßung des Angeklagten (UA 4/5) begangenen Tat verhängt worden ist, von dem genannten Strafzumessungsgesichtspunkt beeinflußt ist. Der Senat hebt deshalb den gesamten Strafaussprach auf.
Der neue Tatrichter wird auch den weiteren vom Generalbundesanwalt angesprochenen Gesichtspunkten (langes Zurückliegen der ersten Tat und möglicherweise anders geartete Gesamtstrafenbildung wegen der Zäsurwirkung einer früheren Verurteilung, vgl. Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 55 Rdn. 5 ff.) Rechnung zu tragen haben.
| Laufhütte | Harms | Hager | |||
| Horstkotte | Schafer |