Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlender Entscheidung über Gesamtstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 427/65
- Datum
- 02.11.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist bei Verkündung eines Urteils nicht erkennbar, ob frühere verhängte Strafen bereits rechtskräftig sind oder verbüßt wurden, muss über die Bildung einer Gesamtstrafe entschieden werden; unterbleibt eine solche Entscheidung, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Die Anrechnung bereits erlittenen Untersuchungshaftaufenthalts ist Teil der zu treffenden Entscheidungen bei der Bildung einer Gesamtstrafe und bedarf einer ausdrücklichen Feststellung durch das entscheidende Gericht.
Die Rückverweisung kann die Verpflichtung zur nachträglichen Entscheidung über Kosten des Rechtsmittels umfassen, wenn diese im Zusammenhang mit der aufgehobenen Entscheidung steht.
Der Bundesgerichtshof kann nach § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründete Revisionen ohne weitere Sachprüfung verwerfen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 26. Mai 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
In der Strafsache gegen
1. den Schlosser █████ █, aus ███, dort geboren am [REDACTED], zur Zeit in ███████ █████ in Strafhaft,
2. den Arbeiter Boris ██, aus ███, dort geboren am [REDACTED], zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen gemeinschaftlicher Notzucht
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 2. November 1965 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten ██ und ██ wird das Urteil des Schwurgerichts Berlin vom 26. Mai 1965 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch insoweit aufgehoben, als nicht über die Bildung einer Gesamtstrafe entschieden worden ist. In diesem Umfang wird die Sache an eine Strafkammer zurückverwiesen, die auch über die Anrechnung der weiterhin erlittenen Untersuchungshaft und über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten ██ und [REDACTED] werden nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Gründe
Bei Verkündung des angefochtenen Urteils am [REDACTED] konnten die durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Februar 1965 jeweils verhängten Gefängnisstrafen noch nicht verbüßt sein, und die Gründe des angefochtenen Urteils schließen die Möglichkeit nicht aus, dass das frühere Urteil am 26. Mai 1965 bereits rechtskräftig war (vgl. BGHSt 12, 1).
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
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