Treffer
BGH Urteil

BGH: Betrug durch Verschweigen von Angehörigenbeteiligungen bei Organanstellung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 427/62
Datum
25.01.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen Betruges verurteilt, weil sie bei Abschluss ihrer Dienstverträge und später die Beteiligung naher Angehöriger an einer Kohlenhandelsgesellschaft verheimlichten. In der Revision rügten sie u.a. Verjährung sowie Verstöße gegen §§ 264, 265 StPO. Der BGH verneinte Verjährung (Unterbrechung durch Durchsuchungsbeschlüsse; fortgesetzte Handlung) und sah keine Verfahrensfehler. Materiell bejahte er eine Täuschung durch positives Tun und einen Vermögensschaden jedenfalls in Form einer schadensgleichen Vermögensgefährdung durch die interessenkollisionbelastete Anstellung; die Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verjährungsunterbrechung nach § 68 Abs. 1 StGB erfasst dieselbe „begangene Tat“ auch dann, wenn sie in einem Unterbrechungsakt rechtlich anders bezeichnet wird, solange dasselbe historische Geschehen Gegenstand der Ermittlungen ist.

2

Bei einer fortgesetzten Tat beginnt die Verjährungsfrist erst mit Beendigung des letzten unselbständigen Einzelaktes; unselbständige Teilakte vor Ablauf der Frist sind mitumfasst.

3

Eine Täuschung kann beim Abschluss eines Dienstvertrags in einem positiven Tun liegen, wenn der Täter durch den Vertragsschluss konkludent die Einhaltung wesentlicher Vertragspflichten (z.B. Konkurrenzklauseln) erklärt, diese aber tatsächlich von Anfang an nicht erfüllen will.

4

Eine Abweichung zwischen Anklage/Eröffnungsbeschluss und Urteil verletzt § 264 StPO nicht, wenn sie denselben geschichtlichen Vorgang betrifft; eine Hinweispflicht nach § 265 Abs. 1 StPO besteht nur bei für den Angeklagten überraschenden neuen tatsächlichen Gesichtspunkten.

5

Ein Vermögensschaden beim Anstellungsbetrug kann bereits in einer dem Schaden gleichkommenden Vermögensgefährdung bestehen, wenn der Arbeitgeber aufgrund arglistig verheimlichter Interessenkollision eine für ihn wirtschaftlich nachteilige, nicht gleichwertige Dienstleistung einkauft.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 5. Juli 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. -Paul ███, den ██████████ Bergwerksdirektor █████, dort geboren am ██████████ 1900, aus ██████████,

2. den ██████████ █████████████████ █████, aus ██████████, geboren am ██████████ 1900,

wegen Betruges

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 25. Januar 1963 in der Sitzung vom 12. März 1963, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

███████████████████ ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten █████ und Fritz █████ gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 5. Juli 1961 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Betruges verurteilt. Ihre Revisionen bleiben erfolglos.

I. Die Strafverfolgung ist nicht verjährt.

1. Der Lauf der Verjährungsfrist ist durch die richterlichen Durchsuchungsbeschlüsse vom 19. Oktober 1957 gegen den Angeklagten █████ (Bd. IV Bl. 15 d. A.) und vom 22. Oktober 1957 gegen den Angeklagten Dr. L██ (Bd. I Bl. 14 d. A.) unterbrochen worden. Diese Beschlüsse nennen zwar als strafbare Handlung nur „Organuntreue“. Wie sich aber aus den Akten, die bis dahin entstanden waren, ergibt, betrafen schon damals die Ermittlungen, und damit die Beschlagnahmebeschlüsse, auch das jetzt als Betrug gewertete Verhalten der Angeklagten, also die „begangene Tat“ im Sinne des § 68 Abs. 1 StGB. Dass diese damals rechtlich anders beurteilt wurde, ist gleichgültig. Es genügt, dass es sich um dasselbe „historische Vorkommnis“ handelt (RGSt 33, 426; RG HRR 1940, 118).

2. Soweit das betrügerische Verhalten der Angeklagten zeitlich vor Oktober 1952 liegt, ist es nur ein unselbständiger Teil der fortgesetzten Handlung; die Strafverfolgung ist also nicht verjährt.

Den Fortsetzungszusammenhang nimmt das Landgericht ohne Rechtsirrtum an. Der Einwand der Revision, er sei zwischen Taten durch Tun und durch Unterlassen nicht möglich, geht deshalb fehl, weil es sich hier entgegen der Meinung des Landgerichts durchweg um Täuschung durch positives Tun handelt (vgl. unten II 1 a).

Erst mit der Beendigung des letzten unselbständigen Einzelaktes beginnt für die ganze fortgesetzte Tat die Verjährungsfrist. Die Revisionsbegründung will zu Unrecht nur im Abschluss des Dienstvertrages einen (einmaligen) Betrug sehen. Beim Anstellungsbetrug beginnt zwar nach der Rechtsprechung des Senats, die sich auf RGSt 64, 33, 38 stützt, die Verjährungsfrist grundsätzlich schon, sobald das Dienstverhältnis zustande gekommen ist. „Aber auch während der Zeit der Verwendung ... im Dienste“ ist nach derselben Entscheidung „die Möglichkeit einer auf den erregten Irrtum zurückzuführenden neuen und über die ursprünglich begründeten Verpflichtungen hinausgehenden Vermögensverfügung und Vermögensbeschädigung ... keineswegs ausgeschlossen; so z. B. ... bei ... Erhöhung der Bezüge“ (RGSt 64, 33, 40). Ein solches betrügerisches Verhalten in späterer Zeit kann mit dem ursprünglichen Anstellungsbetrug im Fortsetzungszusammenhang stehen. So liegt es hier.

II. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.

1. Der Eröffnungsbeschluss warf jedem der beiden Angeklagten als Betrug vor, dass er „seine Beteiligung“ an der Firma R███ & Co. bei der Anstellung verschwiegen habe. Entgegen der Meinung der Revision kann keine Rede davon sein, dass das Verschweigen der Beteiligung der nächsten Angehörigen nicht dieselbe Tat im Sinne des § 264 StPO gewesen sei. Beides ist derselbe „geschichtliche Vorgang“.

2. Eine Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO scheidet aus. Das Gericht darf einen Angeklagten zwar im Urteil nicht mit neuen tatsächlichen Erwägungen, auf die er nach dem Inhalt der Anklageschrift und des Eröffnungsbeschlusses und nach dem Verlauf der Hauptverhandlung nicht vorbereitet ist, überrumpeln (BGHSt 11, 88/89). Das hat die Strafkammer aber auch nicht getan. Schon der Eröffnungsbeschluss hatte bei beiden Angeklagten jeweils unter I a zu dem Vorwurf der aktienrechtlichen und der GmbH-Untreue erwähnt, sie hätten sich an der Firma █████ Co. „getarnt unter Vorschieben“ ihrer Mutter und Schwester beteiligt. In der Hauptverhandlung haben sich die Angeklagten selbst dahin eingelassen, ihre Angehörigen seien nicht nur formell, sondern „echt“ beteiligt gewesen (UA S. 515 ff.). Sie mussten damit rechnen, dass das Gericht diese Verteidigung nicht widerlegen konnte und dass dann sofort die Frage auftauchte, ob sie vor ihrer Anstellung die Beteiligung ihrer Angehörigen hätten offenbaren müssen. Zu dieser Frage haben sie, wie es nahe lag, in der Hauptverhandlung Stellung genommen (UA S. 621/622; ███████ S. 720). Das Gericht brauchte sie daher auf diesen Gesichtspunkt nicht mehr ausdrücklich aufmerksam zu machen.

3. Damit erledigt sich auch die Rüge, die Strafkammer habe, indem sie den Hinweis unterließ, es versäumt, dem Verteidiger Anlass zu bestimmten Beweisanträgen zu geben; dadurch habe sie gegen ihre Aufklärungspflicht verstoßen. Die Revision behauptet übrigens selbst nicht, dass es sich der Strafkammer hätte aufdrängen müssen, diese Beweise von Amts wegen zu erheben.

4. Die Verhandlung von Amts wegen nach § 265 Abs. 4 StPO auszusetzen, bestand keine rechtliche Notwendigkeit.

III. Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Betruges.

1. Das Landgericht sieht die Täuschungshandlung der Angeklagten mit Recht darin, dass sie beim Abschluss ihrer Anstellungsverträge und in der Folgezeit die Beteiligung naher weiblicher Angehöriger an der Kohlenhandelsgesellschaft R███ & Co. verheimlichten.

a) Diese Täuschungshandlung bestand nicht, wie das Landgericht annimmt, in einem bloßen Unterlassen, sondern in einem positiven Tun. Wie jemand, der ein Darlehen nimmt oder eine Sache auf Abzahlung kauft, damit mindestens seinen Willen erklärt, die vereinbarten Zahlungstermine einzuhalten, so erklärte jeder der beiden Angeklagten mit dem Abschluss seines Dienstvertrages den Willen, die vertraglichen Bestimmungen, also auch die Konkurrenzklausel des § 2, einzuhalten. Da sie das nach den Feststellungen in Wahrheit nicht wollten, täuschten sie darüber.

b) Die Auslegung, die das Landgericht dem § 2 der Dienstverträge gibt, ist rechtlich möglich und hält allen Angriffen der Revisionen stand, verletzt insbesondere keine anerkannten Auslegungsgrundsätze.

Soweit die Revisionsbegründung zwischen „Interessenkollision“ und „Unparteilichkeit“ oder „Unbefangenheit“ unterscheidet, entfernt sie sich unzulässigerweise von den Feststellungen: Nach ihnen waren für die Angeklagten die Interessen von Mutter und Schwester ██████████ zugleich eigene. Der Angeklagte Dr. ██ █████████ hatte seiner Mutter bei ihrem Tode 59.600 DM, die er für sie von dem Kaufmann ██ ████ als Gewinne empfangen und deren Verbrauch sie ihm erlaubt hatte, zu erstatten. „Mit der Geltendmachung der jeweiligen Forderung durch seine Mutter brauchte er selbstverständlich nicht zu rechnen“ (UA S. 658). Für ihn war es, wie das Landgericht nach weiteren Darlegungen zusammenfassend sagt, „im Grunde ziemlich gleichgültig, ob er selbst oder ob seine Mutter an der Firma ███ Co. als stiller Gesellschafter beteiligt war; weil ███ Ergebnis ziemlich das gleiche blieb“ (UA S. 659). Dasselbe wird ausdrücklich für den Angeklagten I█ festgestellt. Außerdem wird gesagt, dass bei ihm und seiner Schwester „die beiderseitigen Einnahmen im Wesentlichen in einen gemeinsamen Topf“ flossen (UA S. 660).

Die Ausführungen der Revisionsbegründung über das „Prinzip der Freiheitsvermutung“ gehen fehl. Was die Strafkammer in diesem Punkt sagt (UA S. 631), ist unter den tatsächlichen Umständen des vorliegenden Falles, die in den allgemeinen Gedankengängen der Revisionsbegründung nicht berücksichtigt werden, rechtlich nicht zu beanstanden.

Der weitere Einwand der Revisionsrechtfertigung, es komme nur auf den erklärten Willen der Parteien an, ist gegenstandslos; denn das Landgericht meint erkennbarerweise nicht den bloßen inneren, sondern den nach außen zum Ausdruck gekommenen Willen.

Die Klausel, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft ausschließlich dem Unternehmen des Arbeitgebers zu widmen habe, mag zwar, wie die Revision weiter ausführt, im Wirtschaftsleben so verstanden werden, dass der Arbeitnehmer nicht für jede Nebentätigkeit eine Genehmigung braucht, sondern Vormundschaften, Pflegschaften, Testamentsvollstreckungen und u. U. sogar Vermögensverwaltungen für Dritte ohne weiteres übernehmen darf. Hier geht es aber um keinen dieser Fälle. Die Revision sagt zwar mehrfach, die Angeklagten hätten nur das Vermögen ihrer Mutter und Schwester unentgeltlich verwaltet. Sie lässt aber außer Betracht, dass die Angeklagten die Beteiligung beider Frauen an einem Handelsunternehmen erst selbst veranlasst und sich dabei der Kenntnisse und Beziehungen bedient hatten, die sie ihrer dienstlichen Stellung verdankten, dass sie das zur Beteiligung erforderliche Geld zum größten Teil selbst gegeben hatten und durch die „Verwaltung“ des so geschaffenen Vermögens ständig in Konflikte mit ihren dienstlichen Pflichten gerieten, wie sie von Anfang an vorausgesehen hatten. Es kommt darum auch nicht auf die sonstigen allgemeinen Ausführungen an, die die Revisionsbegründung zu diesen Punkten macht. Sie alle gehen an dem hier vorliegenden Sachverhalt vorbei.

Es ist unerheblich, ob zwischen dem Angeklagten I█ und den BKB schon Ende 1949 ein Dienstvertragsverhältnis bestand, das, wie das Landgericht annimmt (UA S. 725), das gesetzliche Wettbewerbsverbot des § 60 HGB zur Folge hatte. Entscheidend ist vielmehr, dass beide Angeklagten später beim Abschluss ihrer schriftlichen Dienstverträge über die Beteiligung ihrer Mutter und Schwester an der Firma ███ & Co. und über ihre eigene umfangreiche Mitwirkung an der Leitung dieses Unternehmens täuschten.

2. Das Landgericht nimmt ferner mit Recht einen Vermögensschaden der BKB und der ███ Braunkohlen-Verkauf GmbH an.

a) Beide Gesellschaften hatten, wie die Strafkammer richtig sagt, einen Anspruch darauf, dass allein ihre Interessen für die berufliche Tätigkeit der Angeklagten maßgebend waren. Stattdessen waren die Dienste der Angeklagten belastet mit dem Widerstreit oder der Gefahr eines Widerstreits zwischen ihren Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis und dem eigenen Nutzen.

Dass in einem solchen Falle die Dienste keine gleichwertige Gegenleistung für das Gehalt seien, lässt sich freilich nicht ganz allgemein sagen. Es kommt vielmehr entscheidend auf die näheren Umstände an.

Im vorliegenden Falle hatte der Angeklagte I█ eine wichtige Schlüsselstellung bei der Verteilung notwendiger und wegen ihrer Knappheit begehrter Brennstoffe inne. Er besaß damit einen wesentlichen Einfluss auf das wirtschaftliche Schicksal der Abnehmer. Eine gerechte, von persönlichen Interessen der Angeklagten unbeeinflusste Verteilung der Kohlen lag auch im wirtschaftlichen Interesse der BKB und der ████████ Braunkohlen-Verkauf GmbH. Denn davon hingen ihr guter Ruf in den beteiligten Wirtschaftskreisen und die Zufriedenheit ihrer Kunden ab.

Unter diesen Umständen bedeutete es einen wirtschaftlichen Nachteil für die BKB und die █████████ Braunkohlen-Verkauf GmbH, die Verteilung der Kohlen dem Angeklagten █████ zu übertragen, dessen Schwester an einer Kohlenhandelsgesellschaft desselben Absatzgebietes beteiligt war und der daher von vornherein gewillt war, seine Befugnisse zugunsten dieses anderen Unternehmens auszuüben. Dass er zu einem solchen Missbrauch bei früheren, ergebnislos verlaufenen Verhandlungen mit dem Kaufmann Walter ███ über die Gründung einer Kohlenhandelsgesellschaft durch ███ █████ beide Angeklagten bedenkenlos bereit war, folgert die Strafkammer (UA S. 306) ausdrücklich aus seinen Briefen an K█. Sie stellt fest, dass er die gleiche Einstellung hatte, als später an die Stelle der beabsichtigten Firma ███ Co. die Firma ████ Co. trat (UA S. 308).

Bei dieser Sachlage war es zugleich ein wirtschaftlicher Nachteil für die BKB, in ihrem Vorstand dem Angeklagten Dr. I██ die Stelle zu übertragen, in der er die Tätigkeit des ████████████████████ überwachen und sich mit den Beschwerden der Abnehmer über ungenügende Belieferung zu befassen hatte. Er war dafür deshalb ungeeignet, weil sich seine Mutter auf seine Veranlassung an derselben Kohlenhandelsgesellschaft wie die Schwester des Angeklagten █████████████ beteiligt hatte und er ihre Interessen dort vertrat.

Die Revision meint, worin die Dienste der Angeklagten infolge der Gefahr eines Interessenwiderstreits minderwertig gewesen seien, sei die entscheidende Frage, ob die Angeklagten aus diesem Grunde von ihrer Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung überhaupt nicht als Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer hätten angestellt werden dürfen. Das durften sie in der Tat nicht. Die Mitglieder des Aufsichtsrats der ███ hätten sich nach § 294 des Aktiengesetzes, die Mitglieder des Beirats der ██████████ Braunkohlen-Verkauf GmbH hätten sich nach § 81a des GmbH-Gesetzes schuldig gemacht, wenn sie die Beziehungen der Angeklagten zu der Kohlenhandelsgesellschaft R███ & Co. gekannt und sie trotzdem zum Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer gemacht hätten. Ob heute eine andere Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Angeklagten trotz Kenntnis jener alten Vorgänge „nach dem vernünftigen Urteil unbeteiligter Dritter“ als Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer einstellen könnte, wie die Revision vorträgt, ist unerheblich.

Das Merkmal des Vermögensschadens ist nicht nach den arbeitsrechtlichen Grundsätzen, die die Revision vorträgt, sondern nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Es genügt die einem Vermögensschaden gleichkommende Vermögensgefährdung, die die Anstellung der Angeklagten mit sich brachte. In welchem Umfange beide sich dann tatsächlich im einzelnen pflichtwidrig verhielten, ist für den Schuldspruch ohne Bedeutung. Die Angriffe der Revision gegen die Auffassung des Landgerichts, die Angeklagten hätten „in wesentlichen Punkten versagt“ und zum Teil „recht beträchtliche Verletzungen der Dienstpflichten“ begangen (UA S. 671), sind übrigens unbegründet. Das Landgericht meint mit den Pflichtwidrigkeiten hauptsächlich die ständige bevorzugte Belieferung der Firma K███ & Co. durch den Angeklagten I█, die der Angeklagte Dr. I██ nicht pflichtgemäß verhinderte. Ohne Widerspruch dazu ist ihre Verurteilung wegen Organuntreue hauptsächlich deshalb unterblieben, weil sich nicht mit Sicherheit nachweisen ließ, dass durch die Bevorzugung der Firma R███ Co. gerade eine Absatzgesellschaft der BKB, insbesondere die Brikettvertrieb GmbH, geschädigt worden sei. Das Landgericht wertet die Einzelfälle sehr vorsichtig und stellt trotzdem bei einigen ein pflichtwidriges Verhalten I█s ausdrücklich fest. Der Angeklagte █████████ ließ es geschehen, weil auch er an der bevorzugten █████████████████████████ R███ & Co. wegen der Beteiligung seiner Mutter interessiert war. Außerdem verschaffte er dem Angeklagten ██ ein Versorgungsversprechen zugunsten seiner Schwester, indem er über deren Vermögenslage bewusst falsche Angaben machte.

b) Zur Begründung des Vermögensschadens sagt die Strafkammer weiter, den Angeklagten habe die bei der Anstellung vorausgesetzte Vertrauenswürdigkeit gefehlt.

Die Revision meint, es handele sich allenfalls um einen einzelnen Vertrauensbruch in der privaten Sphäre, der die Angeklagten nicht schlechthin des Vertrauens unwürdig gemacht habe, das Voraussetzung für das Amt eines Vorstandsmitgliedes oder Geschäftsführers sei. Dieser Angriff ist nicht rechtlicher, sondern tatsächlicher Art und daher unzulässig.

c) Das Landgericht stützt die Annahme eines Vermögensschadens schließlich auf die Erwägung, die Beurteilung, die das Verhalten der Angeklagten in der Öffentlichkeit, namentlich in der Presse, gefunden habe, habe ihre Dienste sehr entwertet. Die BKB hätten sich, so sagt die Strafkammer, vor der Öffentlichkeit blamiert, wenn sie die Angeklagten weiter beschäftigt hätten.

Wie die Revision mit Recht geltend macht, kommt es nicht auf eine Meinung der Öffentlichkeit an, die auf nicht erwiesenen Vermutungen beruht. Dieser Fehler berührt aber nicht die zutreffende sonstige Begründung des Vermögensschadens. Darum bleibt der Schuldspruch bestehen.

In den Strafzumessungsgründen hat das Landgericht nicht ausdrücklich erschwerend berücksichtigt, dass die Angeklagten den Ruf ihrer Gesellschaften in der Öffentlichkeit schuldhaft aufs Spiel gesetzt haben. Eine solche Erwägung wäre rechtlich auch nicht zu beanstanden. Der Strafausspruch hat daher ebenfalls Bestand.

3. Die Feststellungen des Landgerichts über den Vorsatz der Angeklagten sind erschöpfend und rechtlich einwandfrei. Die Angriffe der Revision hiergegen sind offensichtlich unbegründet.

4. Die Ausführungen der Revision über die notwendigen Auslagen sind gegenstandslos, weil es bei der Verurteilung der Angeklagten bleibt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

KoffkaSchmidtDr. Borker
SarstedtSchmitt