Aufhebung wegen unzureichender Begründung zur verminderten Schuldfähigkeit; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 427/61
- Datum
- 07.11.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB ist zwischen Einsichts- und Hemmungsfähigkeit zu unterscheiden; Aussagen über Einsichtsfähigkeit begründen nicht ohne Weiteres Schlüsse auf das Hemmungsvermögen.
Die rechtliche Bewertung der Bedeutung ärztlicher Befunde für die Schuldfähigkeit obliegt dem Richter; medizinische Feststellungen liefern die Tatsachengrundlage, entscheiden aber nicht automatisch über die rechtliche Einordnung.
Eine Entscheidung, die verminderte Schuldfähigkeit verneint, muss substantiiert begründen und erläutern, welche tatsächlichen Umstände das Hemmungsvermögen erhalten oder beeinträchtigt erscheinen lassen; bloße, nicht nachvollziehbare Rückschlüsse rechtfertigen keine tragfähige Entscheidung.
Wird der Schuld- und Strafausspruch aufgehoben, sind auch damit verbundene Nebenfolgen und Unterbringungsanordnungen im Rahmen der neuen Verhandlung erneut zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 23. Mai 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Alfred ███ aus ███, geboren am ████████████ in Leipzig, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit Verführung eines Jungen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. November 1961, an der teilgenommen haben Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 23. Mai 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht sieht die Fähigkeit des hirnverletzten Angeklagten, nach seiner Einsicht zu handeln, als erheblich vermindert, aber nicht als ausgeschlossen an. Die Begründung, mit der es die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB verneint, hält der Sachrüge nicht stand.
Die Erwägung, dass die „Kritikfähigkeit“ des Angeklagten „lediglich eingeengt, nicht beseitigt“ sei, betrifft das Einsichts-, nicht das Hemmungsvermögen, um das es hier geht. Dieses kann auch nicht allein deshalb bejaht werden, weil der Angeklagte in der mehrstündigen Hauptverhandlung keine Anzeichen einer erhöhten Ermüdbarkeit gezeigt habe und sein Gedächtnis ausgezeichnet sei. Wieso aus diesen beiden geistigen Leistungen auf das Hemmungsvermögen geschlossen werden kann, ist mindestens nicht ohne weiteres verständlich.
Andere Gründe führt das Landgericht nicht an. Es zieht insbesondere, soweit erkennbar, keine Schlüsse daraus, dass der Angeklagte mit Detlev ███ lange Zeit nur freundschaftlichen Umgang hatte, ehe er unzüchtige Handlungen mit ihm vornahm. Die Strafkammer sagt im Gegenteil, um die Unterbringung des Angeklagten zu rechtfertigen, seine krankhafte Persönlichkeitsveränderung sei so erheblich, dass er „auch bei bestem Vorsatz niemals in der Lage sei, einschneidend und tatkräftig seinen Lebenswandel zu ändern“; die Versuchung durch den „Anblick von Knaben“ werde ihn immer wieder „in die entsprechenden Deliktshandlungen abgleiten lassen“ (UA S. 11). Diese Sätze lassen sich kaum anders verstehen, als dass der Angeklagte die erforderlichen Hemmungen infolge seiner Hirnverletzung nicht aufbringen könne.
Welche Bedeutung die festgestellten krankhaften Veränderungen für das Hemmungsvermögen des Angeklagten haben, ist nicht vom ärztlichen Sachverständigen, sondern vom Richter zu beurteilen. Denn es handelt sich nicht um eine medizinische, sondern um eine rechtliche Frage. Für ihre
Entscheidung ist es von wesentlicher Bedeutung, ob es gerecht erscheint, den Täter trotz seiner besonderen Beschaffenheit zu bestrafen. In diesem Punkte ist zwar bei gleichgeschlechtlicher Unzucht grundsätzlich ein strenger Maßstab angebracht. Bei dem Angeklagten liegt es aber anders. Er hat die Hirnverletzung, die sein Geschlechtsleben von Grund auf verändert hat, im Kriege erlitten. Die Verwundung hat ihn überdies auch äußerlich entstellt. Dies „mag eine Kontaktschwäche zum weiblichen Geschlecht herbeigeführt und dadurch seine Tat gefördert haben“ (UA S. 10). Es ist deshalb gerecht, an sein Hemmungsvermögen einen milden Maßstab anzulegen.
Das Urteil muss daher im Schuld- und Strafausspruch aufgehoben werden.
Was die Revision gegen die Anordnung der Unterbringung vorträgt, ist zwar offensichtlich unbegründet. Dieser Punkt des Urteils kann aber für sich allein nicht bestehen bleiben.
| Sarstedt | Siemer | Dr. Borker | |||
| Koffka | Schmitt |