Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen, Schuldspruch wegen Notzucht berichtigt und Kostenentscheidung geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 42/76
Datum
10.02.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten wird nach §349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen; der Schuldspruch wird dahin berichtigt, dass der Angeklagte der vor dem 1. StrRG begangenen Notzucht (§177 StGB 1969) schuldig ist. Die Kostenentscheidung wird dahingehend geändert, dass der Angeklagte wegen der Verurteilung die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, während bestimmte durch die Wiederaufnahme/sofortige Beschwerde veranlasste Auslagen der Landeskasse auferlegt werden. Entschädigungsansprüche werden wegen grober Fahrlässigkeit bzw. wegen Maßregelbehandlung abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision kann nach §349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen werden, wenn sie keine zureichenden Rechtsfehler substantiiert darlegt.

2

Wird ein Angeklagter schuldig gesprochen, aber wegen der Sperrwirkung des §373 Abs.2 StPO nicht bestraft, ist das Absehen von Strafe kostenrechtlich wie das Absehen von Strafe zu behandeln; der Verurteilte hat nach §465 Abs.1 StPO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3

Gerichtliche Auslagen und notwendige Auslagen, die durch einen Antrag auf Wiederaufnahme oder eine sofortige Beschwerde verursacht wurden, können nach §§473 Abs.4,5 StPO der Landeskasse auferlegt werden, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

4

Entschädigungsansprüche nach dem StrEG sind ausgeschlossen, wenn der Anspruchsteller die Strafverfolgungsmaßnahmen grob fahrlässig herbeigeführt hat; eine Entschädigung für die Zeit einer Unterbringung kann nach §6 Abs.1 Nr.2 StrEG versagt werden, wenn die Unterbringung im Interesse des Betroffenen lag.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 22. September 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Rentner Antonius ████ aus █████████████, geboren am ██ 1938 in KC, wegen Notzucht

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 10. Februar 1976 – 5 StR 42/76 – einstimmig

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 22. September 1975 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte der Notzucht (§ 177 StGB 1969) schuldig ist. Er hat die Tat vor dem Inkrafttreten des 1. StrRG begangen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

2. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die im Urteil enthaltene Kostenentscheidung geändert: Der Angeklagte hat nach § 465 Abs. 1 StPO die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen, da er einer Straftat schuldig gesprochen und nur deshalb nicht zu Strafe verurteilt worden ist, weil die Sperrwirkung des § 373 Abs. 2 StPO dem entgegensteht. Eine solche Entscheidung ist kostenrechtlich wie das Absehen von Strafe (§ 465 Abs. 1 Satz 2 StPO) zu behandeln. Jedoch werden die gerichtlichen Auslagen und die notwendigen Auslagen des Angeklagten, die durch den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verursacht worden sind, nach § 473 Abs. 4 und 5 StPO der Landeskasse auferlegt, weil es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

Gründe

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten dieses Rechtsmittels zu tragen. Die gerichtlichen Auslagen und die notwendigen Auslagen des Angeklagten, die durch die sofortige Beschwerde entstanden sind, werden zur Hälfte der Landeskasse auferlegt.

3. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Entscheidung über die Entschädigungspflicht der Staatskasse wird verworfen. Eine Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft und für die einstweilige Unterbringung ist nach § 5 Abs. 2 StrEG ausgeschlossen, weil der Beschwerdeführer diese Strafverfolgungsmaßnahmen grob fahrlässig verursacht hat. Für die Zeit des Maßregelvollzugs war die Entschädigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG zu versagen. Das Verschlechterungsverbot des § 373 Abs. 2 StPO steht in diesem Fall einem Verfahrenshindernis im Sinne jener Vorschrift gleich. Der Senat hält es nicht für angemessen, die Landeskasse zur Entschädigung für den erlittenen Freiheitsentzug zu verpflichten, weil der Beschwerdeführer eines Verbrechens schuldig ist und die Behandlung seiner Krankheit in einem psychiatrischen Krankenhaus nach den Gutachten der ärztlichen Sachverständigen auch in seinem Interesse lag (UA S. 13).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten dieses Rechtsmittels zu tragen. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 4. Februar 1976 hat vorgelegen.

sarstedt

HerrmannSchuster
FleischmannHorstkotte