Treffer
BGH Urteil

Vereidigung verdächtiger Zeugin (Begünstigung) führt zur Aufhebung des Mordurteils

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 427/56
Datum
30.11.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte rügt in der Revision die Vereidigung ihrer Mutter als Zeugin; der BGH hebt das Mordurteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Zentrale Frage ist, ob nach § 60 Nr. 3 StPO die Vereidigung einer wegen Begünstigung verdächtigen Zeugin unzulässig war. Die Mutter hatte geraten, eine Schnur als mögliches Beweismittel zu beseitigen. Da das Schwurgericht wesentlich auf ihre eidliche Aussage abgestellt hat, kann das Urteil nicht aufrechterhalten werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Von der Vereidigung eines Zeugen ist gemäß § 60 Nr. 3 StPO abzusehen, wenn der Zeuge verdächtig ist, sich der Begünstigung hinsichtlich der verhandelten Tat schuldig gemacht zu haben.

2

Ob ein Verdacht der Begünstigung besteht, entscheidet der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen; diese Entscheidung ist in der Revision auf Rechtsfehler überprüfbar.

3

Begünstigung im Sinne des § 257 Abs. 1 StGB umfasst jede Handlung oder jeden Rat, der objektiv geeignet ist, die Verfolgung oder Bestrafung zu vereiteln oder zu erschweren.

4

Die Vereidigung eines nach § 60 Nr. 3 StPO unzulässig zu vereidigenden Zeugen stellt eine Gesetzesverletzung dar und kann das Urteil aufheben, wenn die Verurteilung wesentlich auf der eidlichen Aussage beruht.

Vorinstanzen

Schwurgericht Berlin, 16. April 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Verkäuferin Frida █████ geborene ████ aus BeC_, dort geboren ███████████████ 1910, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Mordes,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. November 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schnitt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 16. April 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt.

Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils.

Folgende Verfahrensrüge greift durch.

Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht beantragt, die Zeugin Anna ████████, die Mutter der Angeklagten, zu vereidigen. Der Verteidiger hat einer Vereidigung der Zeugin widersprochen, weil diese unglaubwürdig sei. Das Schwurgericht hat daraufhin beschlossen, dass die Zeugin vereidigt werden solle. Das ist geschehen. Darüber, ob die Gründe des Beschlusses in der Hauptverhandlung mitgeteilt worden sind, sagt die Sitzungsniederschrift nichts.

Die Revision meint, die Zeugin Anna ██ hätte gemäß § 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigt werden dürfen, weil sie der Begünstigung verdächtig sei. Das trifft zu.

Nach § 60 Nr. 3 StPO ist von der Vereidigung eines Zeugen abzusehen, wenn er verdächtig ist, sich hinsichtlich der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, der Begünstigung schuldig gemacht zu haben. Ob ein solcher Verdacht besteht, ist zwar nach der tatsächlichen Seite hin allein vom Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Seine Entscheidung ist aber im Revisionsverfahren in der Richtung nachprüfbar, ob ihm ein Rechtsfehler unterlaufen ist (vgl. █████ 4, 255). Diese Voraussetzung liegt hier vor.

Nach den Feststellungen des Urteils hat Anna ████████, nachdem die Angeklagte ihr die Tat am nächsten Tage gestanden hatte, zu dieser gesagt: "Hilde, hier liegt ja noch die Schnur, mach die weg!" Das war eine Handlung, durch die Anna ████████ sich der persönlichen Begünstigung im Sinne des § 257 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat.

"Beistandleisten" im Sinne dieser Vorschrift ist jede Handlung (Tat oder Rat), die darauf abzielt, die Verwirklichung des staatlichen Strafanspruchs zu vereiteln oder zu erschweren, sofern sie objektiv geeignet ist, diesen Erfolg herbeizuführen (vgl. LK 6./7. Aufl. § 257 Anm. II 3 A). Das trifft hier zu.

Dass der Rat, die Schnur beiseite zu schaffen, den Anna ████████ der Angeklagten erteilt hat, darauf abzielte, deren Bestrafung wegen des Mordes zu vereiteln oder zu erschweren, liegt auf der Hand. Er war auch objektiv geeignet, diesen Erfolg herbeizuführen. Die Schnur handelt sich um eine 2–2,42 m lange Kordelschnur, die auf einem Stuhl lag und die der Kriminalsekretär Schnaak bei der ersten Besichtigung des Tatorts zwar gesehen, aber nicht mitgenommen hatte – war zwar nicht das Mordwerkzeug. Die Angeklagte hatte die Schnur nach der Tat benutzt, um einen Selbstmord ihres Opfers vorzutäuschen. Die Schnur war aber ein Beweismittel, durch das möglicherweise hätte bewiesen werden können, dass die Darstellung der Angeklagten über den angeblichen Selbstmord des Opfers falsch sei. Dieser Ansicht ist auch das Schwurgericht gewesen. Es hat sich ausweislich der Urteilsgründe außerstande gesehen, die Angeklagte auf Grund der im Rahmen der Beweisaufnahme durchgeführten Rekonstruktion der Tatorsituation des Mordes zu überführen, weil u. a. das Strangwerkzeug unverständlicherweise weder sichergestellt noch untersucht worden sei, obwohl es am Morgen nach der Tat noch greifbar gewesen und von dem Kriminalsekretär ███████████ bemerkt worden sei. Dieses Strangwerkzeug war, wie der Zusammenhang des Urteils ergibt (vgl. S. 17, 18 und 32 UA), die Schnur, die zu beseitigen Anna ████████ der Angeklagten geraten hat.

Die Zeugin Anna ████████ war hiernach nicht nur verdächtig, sich der Begünstigung schuldig gemacht zu haben; nach den Feststellungen des Urteils hat sie sich der Begünstigung schuldig gemacht. Gemäß § 60 Nr. 3 StPO musste daher von ihrer Vereidigung abgesehen werden.

Hieran ändert auch nichts, dass Anna ██ ████, Mutter der Angeklagten, gemäß § 257 Abs. 2 StGB straflos ist. Die Vorschrift des § 257 Abs. 2 StGB schließt weder die Rechtswidrigkeit noch die Schuld aus. Sie schafft nur einen persönlichen Strafausschließungsgrund, der die Anwendbarkeit des § 60 Nr. 3 StPO nicht hindert (vgl. RGSt 28, 111; BGHSt 9, 71/73).

Dass das Schwurgericht die Zeugin Anna █████ trotzdem vereidigt hat, kann bei der hier gegebenen Sachlage nur darauf beruhen, dass es entweder den Rechtsbegriff der Begünstigung im Sinne der §§ 60 Nr. 3 StPO, 257 ████ verkannt hat, oder dass es sich der Frage des Vereidigungsverbots des § 60 Nr. 3 StPO überhaupt nicht bewusst geworden ist. In beiden Fällen ist das Gesetz verletzt.

Dass das Urteil auf dieser Gesetzesverletzung beruht, lässt sich nicht ausschließen. Ausweislich der Urteilsgründe hat das Schwurgericht seine Überzeugung von der Schuld der Angeklagten im Wesentlichen auf Grund der eidlichen Bekundungen der Zeugin Anna ███ über das Geständnis gewonnen, das die Angeklagte am Tage nach der Tat der Zeugin gegenüber abgelegt hat.

Dass auch eine uneidliche Bekundung der Zeugin dem Schwurgericht genügt haben würde, sich diese Überzeugung zu bilden, vermag der Senat nicht festzustellen. Dem steht insbesondere entgegen, dass das Schwurgericht einem entsprechenden Antrag des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft gemäß die Vereidigung der Zeugin beschlossen hat, obwohl der Verteidiger dieser Vereidigung mit der Begründung widersprochen hatte, dass die Zeugin unglaubwürdig sei.

Das Urteil muss aus diesem Grunde aufgehoben werden.

Die weiteren Revisionsrügen bedürfen hiernach keiner Erörterung.

Die Entscheidung entspricht den Anträgen des Oberbundesanwalts.

SchmidtSarstedtSiemer
Dr. KoffkaSchnitt