Treffer
BGH Beschluss

Revision der Staatsanwaltschaft: Tenorberichtigung – Aberkennung bürgerlicher Ehrenrechte und Zeugnisunfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 427/55
Datum
24.11.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte das Urteil des Landgerichts Lübeck wegen Meineids. Der Bundesgerichtshof berichtigt wegen offenbarer Unrichtigkeit den Tenor und ergänzt das Urteil um Nebenfolgen: Ein Jahr Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und dauernde Unfähigkeit zur eidlichen Vernehmung als Zeuge oder Sachverständiger. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof kann den Tenor eines Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigen, um die materiell-rechtlich gebotene Rechtsfolge klarzustellen.

2

Die Revision der Staatsanwaltschaft kann dazu führen, dass ein Urteil ergänzend geändert wird, wenn die angegriffene Entscheidung offenbare Mängel im Tenor aufweist.

3

Nebenstrafen wie die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte sind als ergänzende Sanktionen möglich und können befristet verhängt werden.

4

Die Unfähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, kann vom Gericht dauerhaft angeordnet werden, wenn dies der Straf- und Rechtsfolgenbemessung entspricht.

5

Die Kosten des Rechtsmittels können dem Verurteilten auferlegt werden, wenn das Rechtsmittel nicht zu seinen Gunsten ausgeht.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 7. Juni 1955

Rubrum

StR 427/55

Beschluss

In der Strafsache gegen den Tiefbauarbeiter Gustav ███ aus ████████ █████████, geboren ██████ 1912 in ██ ████ (Samland), wegen Meineides hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 24. November 1955

Tenor

Der Tenor des Urteils vom 1. November 1955 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass er wie folgt lautet:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 7. Juni 1955 folgendermaßen ergänzt:

Dem Angeklagten werden auf die Dauer eines Jahres die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt. Er ist dauernd unfähig, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Dr. KuffkaDr. RotbergSchmitt
SarstedtBerker