Revision der Staatsanwaltschaft: Tenorberichtigung – Aberkennung bürgerlicher Ehrenrechte und Zeugnisunfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 427/55
- Datum
- 24.11.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann den Tenor eines Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigen, um die materiell-rechtlich gebotene Rechtsfolge klarzustellen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft kann dazu führen, dass ein Urteil ergänzend geändert wird, wenn die angegriffene Entscheidung offenbare Mängel im Tenor aufweist.
Nebenstrafen wie die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte sind als ergänzende Sanktionen möglich und können befristet verhängt werden.
Die Unfähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, kann vom Gericht dauerhaft angeordnet werden, wenn dies der Straf- und Rechtsfolgenbemessung entspricht.
Die Kosten des Rechtsmittels können dem Verurteilten auferlegt werden, wenn das Rechtsmittel nicht zu seinen Gunsten ausgeht.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 7. Juni 1955
Rubrum
StR 427/55
Beschluss
In der Strafsache gegen den Tiefbauarbeiter Gustav ███ aus ████████ █████████, geboren ██████ 1912 in ██ ████ (Samland), wegen Meineides hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 24. November 1955
Tenor
Der Tenor des Urteils vom 1. November 1955 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass er wie folgt lautet:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 7. Juni 1955 folgendermaßen ergänzt:
Dem Angeklagten werden auf die Dauer eines Jahres die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt. Er ist dauernd unfähig, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
| Dr. Kuffka | Dr. Rotberg | Schmitt | |||
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