Treffer
BGH Urteil

Meineid: Aberkennung bürgerlicher Ehrenrechte und dauernde Eidesunfähigkeit angeordnet

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 427/55
Datum
01.11.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen ein Urteil wegen Meineides ein und rügte nur, dass Nebenfolgen nicht angeordnet worden seien. Der BGH gab der Revision teilweise statt und ergänzte das Urteil um die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte für zwei Jahre sowie um die dauernde Unfähigkeit zur eidlichen Vernehmung. Er stützte sich auf §161 StGB und entschied gemäß §354 Abs.1 StPO selbst über die Nebenfolgen; die Mindestdauer nach §32 Abs.2 StGB wurde berücksichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verurteilung wegen Meineides ist nach §161 StGB der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und die dauernde Unfähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, anzuordnen, sofern nicht die in §§157, 158 StGB genannten Sonderfälle vorliegen.

2

Das Revisionsgericht kann nach §354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst über Nebenfolgen entscheiden und ein Urteil der Vorinstanz insoweit ergänzen.

3

Die Dauer der Aberkennung bürgerlicher Ehrenrechte ist nach §32 Abs. 2 StGB zu bemessen; die gesetzliche Mindestdauer kann bei verhältnismäßig leichten Fällen ausreichend sein.

4

Die dauernde Unfähigkeit zur eidlichen Vernehmung ist als absolute Nebenfolge einer Verurteilung wegen Meineides möglich und kann vom Gericht verbindlich festgestellt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 7. Juni 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Tiefbauarbeiter Gustav ███████ aus ███████ (Holst.), geboren am ███████ 1912 in ███ (Samland), wegen Meineides hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. November 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Richter in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 7. Juni 1955 folgendermaßen ergänzt: Dem Angeklagten werden auf die Dauer von zwei Jahren die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt. Er ist dauernd unfähig, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Berichtigung: Siehe anliegenden Beschluss vom 24. November 19[REDACTED]

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides zu neun Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie erhebt nur die Sachrüge und greift das Urteil nur insoweit an, als dem Angeklagten nicht die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden sind und er nicht für dauernd unfähig erklärt worden ist, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Nach § 161 StGB hätte, da Verurteilung wegen Meineides erfolgt ist, ohne dass ein Fall der §§ 157, 158 StGB vorliegt, auch auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und auf die dauernde Unfähigkeit des Verurteilten erkannt werden müssen, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.

Der Senat konnte nach § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden. Hinsichtlich der Eidesfähigkeit ist auf eine absolute Strafe zu erkennen.

Für die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte hat sich die Bundesanwaltschaft mit der Mindestdauer von einem Jahr (§ 32 Abs. 2 StGB) einverstanden erklärt. Auch der Senat hält diese Mindestdauer für ausreichend, da es sich um einen verhältnismäßig leichten Fall des Meineides handelt.

Dr. KoffkaDr. RotbergBorker
SarstedtSchmitt