Revisionen wegen Diebstahls als unbegründet verworfen; Zuständigkeit für Strafaussetzung verneint
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 426/89
- Datum
- 10.10.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn keine durchgreifenden Rechtsfehler oder für die Rechtsentscheidung erheblichen Verfahrensmängel aufgezeigt werden.
Zur Erfolgsaussicht der Revision bedarf es substantiierter Darlegung konkreter Angriffs‑ und Rügepunkte; pauschale oder unbegründete Behauptungen genügen nicht.
Wird eine Revision verworfen, hat der Unterlegene die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Bundesgerichtshof ist nicht ohne Weiteres zuständig für Beschwerden gegen Strafaussetzungsbeschlüsse; Zuständigkeitsfragen sind nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. BGHSt 34, 392) zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 9. Januar 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. den Angestellten Alfred D., geboren am █ in EL,
2. den Angestellten Herbert B., geboren am ██ in BO,
wegen Diebstahls.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat – zu 1. auf Antrag des Generalbundesanwalts – einstimmig am 10. Oktober 1989
Tenor
1. Die Revisionen der Angeklagten D. und B. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Januar 1989 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Schriftsätze des Verteidigers des Angeklagten ████ vom 2. und 5. Oktober 1989 sind berücksichtigt worden.
2. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die mit Schreiben vom 4. Oktober 1989 eingelegte Beschwerde des Angeklagten B. gegen den Strafaussetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 9. Januar 1989 nicht mehr zuständig (vgl. BGHSt 34, 392).
| Horstkotte | Herrmann | Hager | |||
| Schuster | Rebitzki |