Treffer
BGH Beschluss

Revisionen wegen Diebstahls als unbegründet verworfen; Zuständigkeit für Strafaussetzung verneint

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 426/89
Datum
10.10.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin wegen Diebstahls ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revisionen nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet, da keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler aufgezeigt wurden. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Zuständigkeit des BGH für eine Beschwerde gegen den Strafaussetzungsbeschluss wurde verneint.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn keine durchgreifenden Rechtsfehler oder für die Rechtsentscheidung erheblichen Verfahrensmängel aufgezeigt werden.

2

Zur Erfolgsaussicht der Revision bedarf es substantiierter Darlegung konkreter Angriffs‑ und Rügepunkte; pauschale oder unbegründete Behauptungen genügen nicht.

3

Wird eine Revision verworfen, hat der Unterlegene die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

4

Der Bundesgerichtshof ist nicht ohne Weiteres zuständig für Beschwerden gegen Strafaussetzungsbeschlüsse; Zuständigkeitsfragen sind nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. BGHSt 34, 392) zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 9. Januar 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. den Angestellten Alfred D., geboren am █ in EL,

2. den Angestellten Herbert B., geboren am ██ in BO,

wegen Diebstahls.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat – zu 1. auf Antrag des Generalbundesanwalts – einstimmig am 10. Oktober 1989

Tenor

1. Die Revisionen der Angeklagten D. und B. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Januar 1989 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Schriftsätze des Verteidigers des Angeklagten ████ vom 2. und 5. Oktober 1989 sind berücksichtigt worden.

2. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die mit Schreiben vom 4. Oktober 1989 eingelegte Beschwerde des Angeklagten B. gegen den Strafaussetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 9. Januar 1989 nicht mehr zuständig (vgl. BGHSt 34, 392).

HorstkotteHerrmannHager
SchusterRebitzki