Revision gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung verworfen – missverständliche Formulierung unschädlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 426/84 (alt: 5 StR 709/83)
- Datum
- 16.10.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision gegen ein Urteil, das nur noch den Straf- und Maßregelauspruch betrifft, ist zu verwerfen, wenn die geltend gemachten Verfahrensrügen, soweit zulässig erhoben, offensichtlich unbegründet sind.
Missverständliche oder unpräzise Formulierungen in den Urteilsgründen entziehen dem Urteil nicht seine Tragfähigkeit, wenn aus dem Zusammenhang der vernünftige Sinn der Ausführungen erkennbar ist.
Bei der Strafzumessung können weitere sexuelle Handlungen, einschließlich Versuche und erzwungener Mundverkehr, als strafschärfende Umstände berücksichtigt werden, sofern sie in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Haupttat stehen.
Die sachlich-rechtliche Überprüfung der Strafzumessung durch das Revisionsgericht entfällt nicht; bleibt aber die Tatsachenwürdigung tragfähig, ist die Strafzumessung nicht zu beanstanden.
Vorinstanzen
Landgericht Verden, 13. Februar 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ██ den Fernfahrer Manfred ███ aus ████, dort geboren am ████ ████ 1956, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Oktober 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Rebitzki als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ aus ██████ als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 13. Februar 1984 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision gegen das angefochtene Urteil, das nur noch den Straf- und Maßregelaussprach betrifft, hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensrügen sind, soweit sie in zulässiger Form erhoben worden sind, offensichtlich unbegründet. Das Urteil hält auch der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand. Das gilt auch für die Strafzumessungsgründe im Falle █████.
Hier ist zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt worden, dass es außer dem als vollendete Vergewaltigung gewerteten Eindringen in den Scheidenvorhof *„vorher und nachher noch dazu kam, dass er die Geschädigte gezwungen hat, sein Geschlechtsteil in den Mund zu nehmen ..., und dass der Angeklagte vor dem Eindringen in den Scheidenvorhof bereits versuchte, sein Glied in den After einzuführen ..., und dass er anschließend noch zweimal den Versuch unternahm, sein Glied in den After einzuführen und noch ein weiteres Mal versuchte, sein Glied ganz in die Scheide einzuführen“* (UA S. 9).
Nach Ansicht der Revision ist diese Erwägung unvereinbar mit der rechtskräftigen Feststellung, dass der Angeklagte den Mundverkehr nur einmal, und zwar vor der vollendeten Vergewaltigung, erzwungen hat. Der Revision ist zuzugeben, dass die Wendung „vorher und nachher“ missverständlich ist. Ersichtlich sollte aber mit dieser Wendung nur ausgedrückt werden, in welchem zeitlichen Verhältnis die Gesamtheit der im Folgenden näher bezeichneten sexuellen Handlungen (Mundverkehr; Versuche, das Glied in den After und nochmals in die Scheide einzuführen) zu der vollendeten Vergewaltigung gestanden hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Herrmann | Fuhrmann | Rebitzki | |||
| Fleischmann | Horstkotte |