Revision aufgehoben: Gericht muss Beeinflussung kindlicher Aussagen würdigen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 426/83
- Datum
- 20.09.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Fehlen eines erkennbaren Motivs schließt die Möglichkeit unrichtiger Angaben kindlicher Zeugen nicht zwingend aus.
Bei Zeugenaussagen minderjähriger Kinder ist die Möglichkeit von Beeinflussungen (Gerüchte, Vorhalte, Suggestion) zu prüfen und in den Urteilsgründen zu behandeln.
Die richterliche Glaubwürdigkeitswürdigung darf sich nicht ausschließlich auf pauschale Aussagen eines Sachverständigen stützen; das Gericht muss die Einwände gegen den Wahrheitsgehalt substantiiert würdigen.
Eine Verurteilung, die wesentlich auf kindlichen Aussagen beruht, ist nur tragfähig, wenn das Gericht die Entwicklungsstufe der Zeugen und mögliche Einflussfaktoren nachvollziehbar berücksichtigt.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 28. Januar 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Pfarrdiakon Kurt ███ aus ███, geboren am ██ 1928 in █████, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 28. Januar 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
— Von Rechts wegen —
Gründe
Auf die Verfahrensrügen kommt es nicht an, weil das Urteil aus sachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand hat.
Der Tatrichter stützt seine Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der den Angeklagten belastenden Kinder unter anderem auf die Ausführungen des Sachverständigen ███████ ██ (UA S. 6). Dieser hat ausgeführt, „zwingend gegen eine Falschbeschuldigung spreche, dass dafür ein Motiv nicht vorhanden sei“; denn die Kinder hegten keine Rachegefühle gegen den Angeklagten (UA S. 7). Dem hat sich der Tatrichter angeschlossen (UA S. 6 f.). Das Fehlen von „Rachegefühlen“ oder von vergleichbaren Motiven schließt indessen nicht „zwingend“ aus, dass die Angaben der Kinder unrichtig waren. Auch ohne ein „Komplott“ (UA S. 7) oder eine Absprache war hier die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass Gerüchte, Vorhalte oder ähnliche Einflüsse das Aussageverhalten der sechs bis elf Jahre alten Kinder bestimmt haben. Damit hätte sich der Tatrichter in den Urteilsgründen auseinandersetzen müssen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Horstkotte | Fleischmann | Rebitzki | |||
| Herrmann | Niepel |