Treffer
BGH Beschluss

Einstellung wegen fehlender Eröffnungsentscheidung in verbundener Sache; Aufhebung des Strafauspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 426/76
Datum
02.03.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Hannover ein. Der Generalbundesanwalt machte geltend, dass in einer verbundenen Sache das Hauptverfahren mangels Eröffnungsbeschluss nicht eröffnet worden sei, wodurch ein amtswegiges Prozesshindernis bestehe. Der Senat folgte dem und ordnete Einstellung der Verfahren in den Fällen II C 1–3, Aufhebung des Strafauspruchs und Rückverweisung an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird in einer verbundenen Sache das Hauptverfahren mangels Eröffnungsbeschluss nicht eröffnet, liegt ein Prozesshindernis vor, das das Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten hat.

2

Ein amtswegig beachtetes Prozesshindernis führt zur Einstellung des Verfahrens insoweit, als eine Verurteilung auf der nicht eröffneten verbundenen Sache beruht.

3

Die wirksame Beschränkung des Rechtsmittels auf den Strafauspruch hindert das Revisionsgericht nicht daran, ein Prozesshindernis am Amtsweg zu rügen und zu berücksichtigen.

4

Die Einstellung des Verfahrens in den betroffenen Fällen hat die Aufhebung des Strafauspruchs zur Folge und führt zur Rückverweisung an die Vorinstanz; über die Kosten der Revision entscheidet die zurückverwiesene Kammer.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Arbeiter Peter ███ aus B, geboren am ████ in L[REDACTED] (Ostfriesland), wegen fortgesetzten Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 5. August 1976 einstimmig

Tenor

1. Das Verfahren in den Fällen II C 1, 2 und 3 des Urteils des Landgerichts Hannover vom 2. März 1976 wird eingestellt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird dieses Urteil im Strafaussprach mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag wie folgt begründet:

„Wie nicht nur aus dem Fehlen eines Eröffnungsbeschlusses (vgl. Bl. 33 ff d. A. 3 Ds 48/73 Jug), sondern auch aus dem Sitzungsprotokoll (Bd. III Bl. 92 d. A. 31 a 14/75) hervorgeht, ist in der verbundenen Sache 3 Ds 48/73 das Hauptverfahren nicht eröffnet worden. Es besteht insoweit ein Prozesshindernis, das vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten ist. Es führt zur Einstellung des Verfahrens, soweit der Angeklagte aus der genannten verbundenen Sache in den Fällen II C 1–3 des Urteils (UA S. 6–7) verurteilt ist. Die wirksame Beschränkung des Rechtsmittels auf den Strafaussprach ändert daran nichts.

Die Einstellung des Verfahrens in den genannten Fällen hat die Aufhebung des Strafaussprachs zur Folge, ohne dass es noch auf die sachlich-rechtlichen Einwände der Revision ankommt.“

Dem tritt der Senat bei.

FleischmannSarstedtSchuster
HerrmannFuhrmann