Revision: Schuldspruch bestätigt, Strafausspruch wegen Verdachtsverwertung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 426/74
- Datum
- 03.05.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung dürfen bloße, nicht erwiesene Verdachtsmomente oder unbestätigte Schlussfolgerungen nicht zuungunsten des Angeklagten verwandt werden; ihre Verwertung kann die Aufhebung des Strafausspruchs rechtfertigen.
Widersprüche oder Abweichungen in einzelnen Angaben einer Zeugin beeinträchtigen deren Gesamtglaubwürdigkeit nicht zwangsläufig; das Tatgericht kann solche Differenzen als Indizien für Wahrhaftigkeit werten, wenn der Kern der Aussage tragfähig bleibt.
Revisionsrügen wegen Verletzung oder Nichtanwendung bestimmter Strafvorschriften sind nur dann begründet, wenn substantiiert dargelegt wird, inwiefern das Tatgericht die einschlägigen Normen verletzt oder fehlangewendet hat.
Der Revisionsgerichtshof kann den Schuldspruch bestätigen und zugleich den Strafausspruch aufheben sowie die Sache zur erneuten Strafzumessung an die Vorinstanz zurückverweisen, wenn Verfahrensfehler die Strafzumessung beeinflusst haben.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 5. Mai 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Muzaffer ████ aus █████, geboren am ███████ 1936 in Aç (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Oktober 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Siemer, Herrmann, Fleischmann, Schuster als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus █████████████████████ als Verteidiger, ██████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 5. Mai 1974 im Strafausspruch samt den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexueller Nötigung gemäß §§ 174 Abs. 1 Nr. 3, 178, 73 StGB zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die das Urteil mit der Sachrüge angreift, ist nur zum Teil begründet. Sie führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden.
I.
1. Soweit in der schriftlichen Revisionsbegründung die Verletzung des § 60 StGB und die Nichtanwendung des § 178 StGB gerügt wird, ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet.
2. Entgegen der Auffassung der Revision enthalten die Urteilsgründe auch keine Widersprüche oder andere Verstöße gegen die Denkgesetze. Das ergeben auch die von der Revision in diesem Zusammenhang hervorgehobenen Teile der Urteilsbegründung nicht. Es ist – wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat – nicht widersprüchlich, trotz vorhandener Abweichungen in den verschiedenen Aussagen der Zeugin Neziye K. ███████████████████████ zum „Kerngeschehen“ gleichbleibenden Aussagen Glauben zu schenken. Es ist auch nicht fehlerhaft, „Differenzen gegenüber früheren Angaben“ als ein „Indiz für die Wahrhaftigkeit“ der Zeugenaussage zu werten. Damit wollte das Landgericht zum Ausdruck bringen, die Zeugin habe es unterlassen, ihre Aussage in der Hauptverhandlung vorgehaltenen Abweichungen zu früheren Aussagen anzupassen; darin konnte ein Bemühen um Wahrhaftigkeit gesehen werden. Dass die Jugendschutzkammer die Bekundung der Zeugin, der Angeklagte habe sie bei dem Vorfall am 21. oder 22. Juli 1973 mit einem schwarzen Tuch gefesselt, als „Indiz für die Wahrhaftigkeit“ verwandt hat, ergibt das Urteil nicht. Es heißt vielmehr, die Glaubwürdigkeit der Zeugin sei auch dann nicht in Frage gestellt, wenn – wie nicht auszuschließen sei – die Zeugin „bei der Schilderung einiger Details, z. B. bei der Schilderung der Fesselung mit dem schwarzen Tuch, übertrieben haben sollte“. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
II.
Die Jugendschutzkammer sagt in den Strafzumessungsgründen unter anderem: „Berücksichtigt werden müssen auch die erheblichen Folgen der Straftat ... Es ist nicht auszuschließen, dass auch die Selbstmordgedanken, mit denen sich die Zeugin zeitweise getragen hat, zumindest zu einem sehr wesentlichen Teil auf die belastenden sexuellen Erlebnisse mit ihrem Vater zurückzuführen waren.“ Das beanstandet die Verteidigung mit Recht. Die wiedergegebenen Stellen ergeben die Besorgnis, dass bei der Strafzumessung ein Verdacht zuungunsten des Angeklagten verwendet worden ist. Das ist unzulässig und muss zur Aufhebung des Strafausspruchs führen.
| Sarstedt | Herrmann | Schuster | |||
| Siemer | Fleischmann |