Treffer
BGH Urteil

Revision: Zeugnisverweigerungsrecht bei aufgehobener Adoption – Urteil aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 426/68 (alt: 5 StR 272/67)
Datum
03.09.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte führt Revision gegen ein Urteil, weil ein geladener früherer Adoptivvater trotz Erscheinens nicht vernommen wurde. Zentral ist, ob der Zeuge ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend machen konnte; der BGH stellt fest, dass das Adoptionsverhältnis 1954 aufgehoben wurde und die erteilte Belehrung unrichtig war. Aufgrund eines möglichen Verfahrensfehlers wird das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zeugnisverweigerungsrecht aus einem Adoptionsverhältnis besteht nur, solange das Adoptionsverhältnis fortbesteht; bei Aufhebung des Adoptionsverhältnisses entfällt dieses Zeugnisverweigerungsrecht.

2

Bei der Beurteilung des Bestehens eines Adoptionsverhältnisses sind die Vorschriften der §§ 1768, 1770, 1772 BGB entsprechend anzuwenden, soweit Art. 33 EGBGB dies verlangt.

3

Wurde einem geladenen und erschienenen Zeugen eine unrichtige Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht erteilt, kann dies einen Verfahrensfehler darstellen, der zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung führen kann, wenn das Urteil darauf beruhen könnte.

4

Die Nichtvernehmung eines erschienenen Zeugen wegen zu Unrecht angenommener Zeugnisverweigerung ist rechtsfehlerhaft, sofern die Voraussetzungen der Verweigerung nicht vorliegen und der Verfahrensausgang hierdurch beeinflusst sein kann.

Vorinstanzen

Schwurgericht Kiel, 22. Dezember 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Zimmermann Alfred ████ aus ███████ █████ ███████, geboren am ██████████ 1933 in ███████, Kreis ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. September 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ███ ███ als ███████████ ███ ████████████,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Kiel vom 22. Dezember 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Schwurgericht in Lübeck zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu befinden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Mit Recht wendet sich die Revision dagegen, dass der Zeuge August ████, der frühere Adoptivvater des Angeklagten, nicht in der Hauptverhandlung vernommen worden ist, obwohl er geladen und erschienen war. Entgegen der Annahme des Schwurgerichts war er nicht berechtigt, sein Zeugnis zu verweigern. Die ihm erteilte Belehrung war unrichtig. Das Adoptionsverhältnis zum Angeklagten war nämlich im Jahre 1954 gemäß §§ 1768, 1770, 1772 BGB aufgehoben worden. Diese Bestimmungen waren nach Art. 33 EGBGB anzuwenden.

Das Urteil kann auf dem Verfahrensfehler beruhen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSiemerKersting
SchmidtSchmitt