Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu Rauschtat, Rückfall und Diebstählen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 426/67
- Datum
- 11.05.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verurteilung wegen einer Rauschtat (§ 330a StGB) setzt voraus, dass das Tatgericht feststellt, ob der Täter den Rausch vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat; das Unterlassen dieser Konkretisierung macht das Urteil sachlich-rechtlich mangelhaft.
Bei alkoholbedingten Zweifeln an der Zurechnungsfähigkeit muss das Gericht darlegen, ob diese zur Tatzeit ausgeschlossen oder erheblich vermindert war; fehlende Feststellungen beeinträchtigen die Schuldfähigkeitsbeurteilung.
Stellt sich bei gleichzeitigem Wegnehmen von Nahrungsmitteln die Frage, ob die Entschlussbildung zum Diebstahl vor oder erst nach der Wegnahme erfolgte, so ist dies festzustellen; erfolgte sie erst danach, kommt allenfalls Mundraub in Betracht, der nur auf Antrag verfolgt wird (vgl. §§ 370 Abs.1 Nr.5, Abs.2 StGB).
Für die Annahme des Rückfalls ist festzustellen, dass eine frühere Verurteilung bereits rechtskräftig geworden ist; bloße Hinweise auf Anrechnung oder Vollstreckungszustand genügen nicht als Nachweis der Rechtskraft.
Unklare oder unvollständige Tatsachenfeststellungen, die die Tatbestands- oder Schuldfähigkeitsprüfung betreffen, können die Strafzumessung für andere Taten beeinflussen und rechtfertigen Aufhebung und Zurückverweisung.
Vorinstanzen
Landgericht Stade, 11. Mai 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Melkergehilfen Harald █████ aus █████, geboren am █████████████ 1944 in █████████████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Diebstahls i. V. m. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Oktober 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ aus █████ als Verteidiger, Justizobersekretär ███
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 11. Mai 1967 mit den Feststellungen aufgehoben a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen Rückfalldiebstahls in zwei Fällen und wegen einer Rauschtat verurteilt worden ist, b) in sämtlichen Strafaussprüchen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Rückfalldiebstahls in 2 Fällen, einer Rauschtat und unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein verurteilt.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat nur teilweise Erfolg.
I. Die Verurteilung wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein ist im Schuldspruch ohne sachlich-rechtlichen Fehler.
II. Im Übrigen hat die Verurteilung aus folgenden sachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand:
1. Die Verurteilung wegen einer Rauschtat (§ 330a StGB) setzt u. a. voraus, dass der Täter sich „vorsätzlich oder fahrlässig“ in einen seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt hat. Das Urteil sagt nichts darüber, ob der Angeklagte den Rausch, in dem er in der Nacht zum 10. März 1967 in die Backstube des Bäckers Wille einstieg und dort Kuchen und eine Windjacke wegnahm, vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat. Ob und welche dieser Voraussetzungen die Strafkammer als erfüllt angesehen hat, lässt sich auch nicht ohne Weiteres dem Zusammenhang des Urteils entnehmen. Es heißt in den Urteilsgründen nur, die Strafkammer habe auf Grund einer unwiderlegten Einlassung des Angeklagten davon ausgehen müssen, dass er bis Mitternacht zuletzt in der Gastwirtschaft ██ soviel Alkohol zu sich genommen habe, dass ihm von diesem Zeitpunkt ab die Kontrolle über sich völlig fehlte. Das genügt nicht.
2. Die Feststellungen lassen außerdem nicht erkennen, ob der Angeklagte sich bei der im Rausch verübten Tat bereits vor oder erst nach der Wegnahme des Kuchens entschlossen hat, außer Nahrungsmitteln (in geringer Menge oder von unbedeutendem Wert), die er alsbald verbrauchen wollte, andere Sachen zu entwenden. Hat er sich hierzu erst nach der Wegnahme des Kuchens entschlossen, so hat er durch die Wegnahme des Kuchens nur Mundraub verübt, der, auch wenn er in einem Rausch im Sinne des § 330a StGB begangen wird, nur auf Antrag verfolgt werden darf (vgl. §§ 370 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2, 330a Abs. 3 StGB).
3. Bei dem Diebstahl, den der Angeklagte in der Nacht zum 10. März 1967 dadurch beging, dass er aus dem Pkw des Soldaten F. ein Paar Lederhandschuhe entwendete, lässt das Urteil jede Erörterung darüber vermissen, ob die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit infolge Alkoholgenusses ausgeschlossen oder erheblich vermindert war. Das ist bei der hier gegebenen Sachlage ein sachlich-rechtlicher Mangel, weil der Angeklagte diesen Diebstahl in derselben Nacht verübt hat, in der er die unter 1) erörterte Rauschtat beging, und die Feststellungen weder die zeitliche Reihenfolge beider Taten noch den zeitlichen Abstand zwischen ihnen erkennen lassen.
4. Zu dem Diebstahl am 8. März 1967 (Entwendung eines Transistors aus dem Pkw des Lehrlings Ha.) sagt das Urteil, die Strafkammer habe, weil sie die „diesbezügliche Einlassung“ des Angeklagten nicht habe widerlegen können, davon ausgehen müssen, dass der Angeklagte zur Tatzeit derart unter Alkoholeinfluss gestanden habe, dass „seine Einsichtsfähigkeit und sein Steuerungsvermögen herabgemindert“ gewesen seien. Dies ist nicht ohne Weiteres vereinbar mit den Darlegungen zur Rauschtat. Dort heißt es: „Nach unwiderlegter Einlassung war auch hier davon auszugehen, dass der Angeklagte bis Mitternacht soviel Alkohol zu sich genommen hatte, dass ihm von diesem Zeitpunkt ab die Kontrolle über sich völlig fehlte.“
5. Die Auffassung, dass der Angeklagte die oben unter 3) und 4) erwähnten Diebstähle unter den strafschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls begangen habe, findet in den Feststellungen keine Stütze. Das Urteil sagt nicht, wann das Urteil des Amtsgerichts in Bremervörde vom 16. Dezember 1966 (Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei) rechtskräftig geworden ist. Es schließt daher nicht aus, dass die Rechtskraft erst nach den Diebstählen vom 8. und 10. März 1967 eingetreten ist. War es so, dann hat der Angeklagte diese Diebstähle nicht unter den strafschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls begangen. Der bloße Umstand, dass die Strafe aus dem Urteil vom 16. Dezember 1966 „auf Grund Anrechnung der in dieser Zeit vom 28. Juni 1966 bis zum 7. Oktober 1966 erlittenen Untersuchungshaft als verbüßt“ gilt, genügt hierfür nicht.
6. Die oben unter 1) bis 4) dargelegten Mängel können auch die Bemessung der Einzelstrafe beeinflusst haben, die die Strafkammer für den unbefugten Gebrauch eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein verhängt hat.
| Sarstedt | Siemer | Herrmann | |||
| Schmidt | Schmitt |