Revision verworfen: Strafzumessung und Geldstrafe bei fortgesetztem Betrug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 426/66
- Datum
- 04.10.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine allgemeine Sachrüge führt nur dann zum Erfolg, wenn das Urteil einen erkennbaren sachlich-rechtlichen Mangel aufweist.
Bei der Bemessung einer Geldstrafe ist der durch die Tat erzielte Gewinn nach § 27c StGB zu berücksichtigen; das Nichtvorhandensein der Mittel beim Täter schließt die Annahme eines Gewinns nicht aus.
Die Verhängung einer Geldstrafe ist nicht schon deswegen rechtswidrig, weil der Verurteilte vorerst nicht zahlungsfähig ist; das Gericht kann nach § 28 StGB Fristen oder Ratengewährung anordnen.
Verfahrensrügen sind unbegründet, wenn der Revisionsvortrag keine entscheidungserheblichen Verfahrensverstöße substantiiert darlegt.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 27. April 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Bautechniker Erich M. C. aus B[REDACTED], dort geboren ███████ 1914, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten Betruges i. R.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Oktober 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████,
Rechtsanwalt █████ aus ██ als Verteidiger,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 27. April 1966 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ihm wird die nach dem 27. April 1966 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Zuchthausstrafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.
Die gegen den Schuldspruch gerichtete allgemeine Sachrüge ist unbegründet. Der Schuldspruch lässt keinen sachlich-rechtlichen Mangel erkennen, welcher der Revision zum Erfolg verhelfen könnte.
Die gegen den Strafausspruch gerichtete Verfahrensrüge (vermeintlicher Verstoß gegen § 267 Abs. 3 StPO) ist offensichtlich unbegründet.
Die gegen den Strafausspruch gerichtete Sachrüge greift ebenfalls nicht durch.
Art und Höhe der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Was die Revision gegen die Bemessung der Geldstrafe vorträgt, geht fehl. § 27c StGB ist nicht verletzt worden. Die Urteilsgründe ergeben den Gewinn, den der Angeklagte aus der Tat gezogen hat. Das Urteil stellt fest, dass er durch den Betrug Mietvorauszahlungen in einer Gesamthöhe von 210.500 DM erzielte. Das war sein Gewinn. Dass der Angeklagte das Geld nicht mehr besitzt, weil er es, wie das Urteil festgestellt hat, für andere Projekte ausgegeben hat, ändert nichts daran, dass er jeden Gewinn aus der Tat gezogen hat. Die Urteilsgründe ergeben auch, dass die Strafkammer der Vorschrift des § 27c Abs. 1 StGB entsprechend die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten bei der Bemessung der Geldstrafe berücksichtigt hat. Dem entspricht, dass sie keine Geldstrafe in Höhe des erzielten Gewinns, sondern nur eine Geldstrafe von 20.000 DM verhängt hat.
Ob es rechtlich unzulässig ist, eine Geldstrafe zu verhängen, von der alsbald feststeht, dass der Verurteilte sie nicht aufzubringen vermag (vgl. BGH NJW 1952, 34, 35), kann dahinstehen. Das Urteil bietet keinen Anhalt dafür, dass es dem Angeklagten schlechthin unmöglich wäre, die Geldstrafe zu bezahlen. Dass er sie nicht sofort bezahlen kann, steht nicht entgegen. Für Fälle dieser Art bestimmt § 28 StGB, dass das Gericht dem Verurteilten eine Frist zu bewilligen oder ihm zu gestatten hat, die Strafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen.
Auch sonst lässt das Urteil keinen sachlich-rechtlichen Fehler erkennen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Siemer | Sarstedt | Schmitt | |||
| Koffka | Borker |