Treffer
BGH Beschluss

Berichtigung eines Strafurteils wegen offensichtlicher Unrichtigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 426/62
Datum
11.02.1963
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof berichtigte in einem Beschluss vom 11.02.1963 ein Strafurteil wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit in der Urschrift. Streitgegenstand war eine fehlerhafte Formulierung auf Seite 6 der Urschrift, die den Wortlaut des Urteils beeinflusste. Das Gericht stellte die korrekte Fassung fest und änderte den Wortlaut entsprechend.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine offensichtliche Unrichtigkeit in einem Urteilstext kann durch einen Berichtigungsbeschluss korrigiert werden.

2

Die Berichtigung erfasst die Änderung des Wortlauts der Entscheidung, soweit die richtige Fassung klar feststellbar ist.

3

Ein Berichtigungsbeschluss ersetzt die fehlerhafte Formulierung in der Urschrift und wird in das Urteil aufgenommen.

4

Die Berichtigung betrifft auch formale oder schriftliche Fehler, sofern sie offensichtlich und ohne weitere Beweisaufnahme feststellbar sind.

Rubrum

StR 426/62 Beschluss

In der Strafsache gegen [| die Haustochter Meinette dort geboren █████████████ 1923, wegen Giftbeibringung u. a.,

wird das Urteil vom 20. November 1962 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass es auf Seite 6 der Urschrift (= Seite 3 des Urteilsabdrucks) unter II 1a Absatz 2 Zeile 9 heißen muss: *« und das Gericht nicht verwertet, ...

Berlin, den 11. Februar 1963

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Parstedt
Siemer