Berichtigung eines Strafurteils wegen offensichtlicher Unrichtigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 426/62
- Datum
- 11.02.1963
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine offensichtliche Unrichtigkeit in einem Urteilstext kann durch einen Berichtigungsbeschluss korrigiert werden.
Die Berichtigung erfasst die Änderung des Wortlauts der Entscheidung, soweit die richtige Fassung klar feststellbar ist.
Ein Berichtigungsbeschluss ersetzt die fehlerhafte Formulierung in der Urschrift und wird in das Urteil aufgenommen.
Die Berichtigung betrifft auch formale oder schriftliche Fehler, sofern sie offensichtlich und ohne weitere Beweisaufnahme feststellbar sind.
Rubrum
StR 426/62 Beschluss
In der Strafsache gegen [| die Haustochter Meinette dort geboren █████████████ 1923, wegen Giftbeibringung u. a.,
wird das Urteil vom 20. November 1962 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass es auf Seite 6 der Urschrift (= Seite 3 des Urteilsabdrucks) unter II 1a Absatz 2 Zeile 9 heißen muss: *« und das Gericht nicht verwertet, ...
Berlin, den 11. Februar 1963
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
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