Revision verworfen: Verwertung ärztlicher Aussagen trotz späteren Schweigewiderrufs (§§ 53, 252 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 426/62
- Datum
- 20.11.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 53 StPO vermittelt dem Patienten kein Recht, die Verwertung ärztlicher Aussagen über seinen Gesundheitszustand zu verhindern; sein Einfluss beschränkt sich auf Entbindung oder Verweigerung der Entbindung von der Schweigepflicht.
Ein zur Verschwiegenheit berechtigter Arzt ist zur Aussageverweigerung nach § 53 StPO nicht verpflichtet, sondern lediglich berechtigt; ob er aussagt, entscheidet er eigenverantwortlich.
Das in § 252 StPO wurzelnde (beschränkte) Verwertungsverbot greift nicht, wenn die frühere richterliche Aussage eines später schweigenden Zeugen zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem dem Zeugen das geltend gemachte Zeugnisverweigerungsrecht noch nicht zustand und daher keine vom Gesetz geschützte Zwangslage bestand.
Die Vernehmung des früher vernehmenden Richters über Angaben anderer Personen ist jedenfalls dann nicht wegen § 252 StPO ausgeschlossen, wenn die ursprünglichen Aussagen ohne bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht abgegeben wurden und kein Verfahrensrechtsverstoß bei der Erstvernehmung dargetan ist.
Eine Verfahrensrüge wegen Verstoßes gegen § 253 StPO bzw. wegen unzureichender Aufklärung/Beweisantragsablehnung ist unzulässig, wenn sie die beanstandeten Aktenbestandteile bzw. den Inhalt des Antrags und die erforderlichen Beweismittel nicht so mitteilt, dass dem Revisionsgericht eine Prüfung möglich ist (§ 344 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Aurich, 7. Februar 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Haustochter Meinette ████ aus ███, Kreis ██████, dort geboren ██████████████████████ 19G, wegen Giftbeibringung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 7. Februar 1962 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision der Angeklagten konnte keinen Erfolg haben.
I.
Das Revisionsgericht hat zunächst von Amts wegen geprüft, ob die Strafkammer sachlich zuständig war, die Angeklagte wegen Giftbeibringung in zwei Fällen (und wegen Urkundenfälschung) abzuurteilen. Anlass zu dieser Prüfung gibt die Wendung in den Urteilsgründen, die Strafkammer habe „mangels konkreter Anhaltspunkte für diese Willensrichtung nicht feststellen können, dass die Angeklagte sogar den Tötungsvorsatz gehabt habe“, als sie ihrem Schwager das Gift beibrachte. Hiernach erscheint es auf den ersten Blick nicht ausgeschlossen, dass nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung die Angeklagte des versuchten Mordes oder Totschlags verdächtig blieb, für deren Aburteilung nach § 80 GVG das Schwurgericht zuständig gewesen wäre.
Die Strafkammer hat jedoch sicher begründet, welche Umstände gegen einen Tötungsvorsatz der Angeklagten sprechen, nämlich „dass sie auch bei dem zweiten Eingriff die Dosis nicht verstärkt, jedenfalls nicht nennenswert verstärkt hat, obwohl sie wusste, dass die beim ersten Mal verabreichte Menge nicht tödlich gewesen war“, und es ihr „nicht schwergefallen wäre“, sich eine tödliche Menge des Giftes zu beschaffen. Der Tötungsverdacht war daher mindestens so weit beseitigt, dass er für eine Verweisung der Sache an das Schwurgericht nicht mehr „hinreichend“ im Sinne des § 270 Abs. 1 und 3 Satz 1 in Verbindung mit § 203 StPO war.
II.
Die Verfahrensbeschwerden können der Revision nicht zum Ziele verhelfen.
1. Die Revision rügt, die Strafkammer habe dadurch gegen § 53 und § 252 StPO verstoßen, dass sie den Untersuchungsrichter, Landgerichtsrat ███, als Zeugen darüber vernommen habe, was die Ärzte Dr. ████, ████ und █████████ bei ihrer Vernehmung im Voruntersuchungsverfahren über die Symptome der Erkrankung des Schwagers der Angeklagten, Menno ███, erklärt haben.
a) Die Revision meint, § 53 StPO sei verletzt, weil diese Vorschrift dem Patienten das Recht gebe, jede Verwertung dessen zu verhindern, was von den ihn behandelnden Ärzten, die er nicht von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden habe (§ 53 Abs. 2 StPO), über seinen derzeitigen Gesundheitszustand bekannt werde. Ein solches Recht besteht jedoch nicht.
§ 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO dient zwar auch dem Interesse des Patienten, der sich vertrauensvoll in die Behandlung eines Arztes begeben hat. Sein Recht beschränkt sich jedoch darauf, den Arzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden oder eine dahingehende Erklärung abzulehnen. Lehnt der Patient es ab, den Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden, oder widerruft er eine frühere dahingehende Erklärung, so hat er keinen Anspruch darauf, dass der Arzt die Aussage verweigert und das Gericht verwertet, was er gleichwohl ausgesagt hat. Auch in diesem Fall ist der Arzt nicht verpflichtet, die Aussage zu verweigern; er ist nur hierzu berechtigt (vgl. Kohlhaas in Löwe/Rosenberg, StPO 21. Aufl. § 53 Anm. 1). Ob er schweigen will oder sich nach Abwägen der einander widerstreitenden Interessen zur Aussage entschließt, obliegt seiner eigenen Entscheidung, auf die das Gericht selbst dann nicht einwirken darf, wenn sich der Arzt möglicherweise nach § 300 StGB strafbar machen würde (vgl. BGHSt 9, 59, 61; 15, 200, 202; Eb. Schmidt, Lehrkommentar Teil II § 53 Randnote 26).
Von einem Recht des Patienten, hier des Zeugen ████, die Verwertung der Auskünfte der behandelnden Ärzte über seinen Gesundheitszustand im Mai 1959 und Februar 1960 zu verbieten, kann somit keine Rede sein, wobei es in diesem Zusammenhang bedeutungslos ist, dass ████ der Schwager der Angeklagten ist und gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO das Zeugnis verweigert hat.
b) Eine andere Frage ist es, ob die Vernehmung des Untersuchungsrichters, Landgerichtsrats ███, gegen § 252 StPO verstieß, wonach es verboten ist, die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen zu verlesen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht Gebrauch macht, das Zeugnis zu verweigern. Die Aussagen der Ärzte sind nun nicht verlesen worden. Hiermit steht jedoch noch nicht fest, dass die Strafkammer nicht den § 252 StPO verletzt hat. Denn diese Bestimmung enthält nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein – in gewisser Hinsicht beschränktes – Verwertungsverbot.
Das hat der Bundesgerichtshof in BGHSt 2, 99 ff. für den Fall, dass ein vor der Hauptverhandlung vernommener Zeuge erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht aus § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO Gebrauch macht, näher dargelegt. Er hat ausgeführt, § 252 StPO gehöre sachlich zu den §§ 52 ff. StPO, insbesondere zu § 52 StPO, der den in ihm genannten Personen wegen ihrer nahen persönlichen Beziehungen zum Angeklagten ein Zeugnisverweigerungsrecht gewähre. Wegen dieser Beziehungen könnte der unbedingte Zeugniszwang für sie zu einem Widerstreit der Pflichten führen. Auf diese innere Belastung habe das Gesetz Rücksicht genommen und vor ihr das grundsätzliche Gebot der Aufklärung und Verfolgung von Verbrechen zurücktreten lassen (aaO S. 104). Der mit der Gewährung des Zeugnisverweigerungsrechts verfolgte Zweck werde jedoch nicht erreicht, wenn die frühere Aussage zwar nicht verlesen, aber dadurch zur Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung werden dürfe, dass in einer dem Grundgedanken des Zeugnisverweigerungsrechts widerstreitenden Weise über ihren Inhalt durch Vernehmung des Verhörsbeamten Beweis erhoben werde (aaO S. 105). Der Bundesgerichtshof hat sodann (aaO S. 106) dargelegt, dass der Rücksicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht jedoch der Vorrang vor der Wahrheitserforschung dann nicht gebühre, wenn der Zeuge bei einer richterlichen Vernehmung nach dem Hinweis des Richters auf sein Zeugnisverweigerungsrecht freiwillig von ihm keinen Gebrauch gemacht und ausgesagt habe.
Offenbar will das Landgericht diese Grundsätze ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen. Es führt nämlich aus, dem Schwager der Angeklagten, Menno ███, sei bekannt gewesen, dass es von seiner Genehmigung abhänge, ob die Ärzte aussagen würden. Trotzdem habe er „ihre Aussagen vor dem Untersuchungsrichter zugelassen“, womit ersichtlich gemeint ist, Menno ███ habe die den Ärzten erteilte Aussagegenehmigung nicht widerrufen. Damit habe – ähnlich wie ein Zeuge, der erst im späteren Zeitpunkt des Verfahrens von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch mache – in Kenntnis der Tragweite seiner Entscheidung auf sein vom Gesetz geschütztes Interesse, Mitteilungen über seine Krankheiten zu verhindern, verzichtet.
Diese Erwägungen sind nicht frei von Rechtsirrtum. Zunächst hatte, wie schon oben unter a) dargelegt worden ist, Menno ██████████ das Recht, Mitteilungen über seinen früheren Krankheitszustand zu verhindern. Andererseits hatte Menno █████████ dadurch, dass er im Vorverfahren die Ärzte gemäß § 53 Abs. 2 StPO von ihrer Schweigepflicht entbunden hatte, auch nicht auf sein Recht „verzichtet“, der Offenbarung entgegenzuwirken, soweit das noch möglich war, indem er die Erklärung nach § 53 Abs. 2 StPO widerrief (vgl. RGSt 57, 63, 66).
Darauf kommt es jedoch für die Frage nicht an, ob die von den Ärzten früher, als sie kein Zeugnisverweigerungsrecht hatten, vor dem Untersuchungsrichter abgegebenen Bekundungen dadurch in das Verfahren eingeführt und verwertet werden konnten, dass der Untersuchungsrichter über die damaligen Aussagen vernommen wurde.
Zu Unrecht stellt es nämlich das Landgericht für die Frage, ob § 252 StPO nicht nur ein Verlesungs-, sondern ein Verwertungsverbot der früher von den Ärzten bekundeten Tatsachen begründe, auf das Interesse des Zeugen Menno ██████ ab. Insoweit kam es vielmehr allein darauf an, ob für die Ärzte die Verwertung zu einem Widerstreit der Pflichten führen könnte. Das ist jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden zu verneinen. Die Ärzte konnten durch die Verwertung ihrer Aussagen vor dem Untersuchungsrichter nicht in eine Zwangslage geraten, der das Verbot des § 252 StPO entgegenwirken will. Denn anders als einem nach § 52 StPO zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Zeugen stand ihnen bei ihrer Vernehmung durch den Untersuchungsrichter das Zeugnisverweigerungsrecht, von dem sie in der Hauptverhandlung Gebrauch gemacht haben, entgegen der Ansicht der Revision nach § 53 Abs. 2 StPO nicht zu. Dadurch, dass sie vor dem Untersuchungsrichter über ihnen von dem Patienten anvertraute Tatsachen Angaben gemacht hatten, konnten sie weder gegen ihre Standespflicht verstoßen noch sich in die Gefahr begeben, nach § 300 StGB verfolgt zu werden. Hieran wurde auch dadurch nichts geändert, dass Menno ██████ später seine Erklärung nach § 53 Abs. 2 StPO ██████████ hatte.
Auch spielt es in diesem Zusammenhang keine Rolle, dass entgegen § 52 Abs. 2 StPO in § 53 StPO keine Belehrungspflicht vorgesehen ist, woraus anscheinend Kleinknecht in KMR, StPO 4. Aufl. § 252 Anm. 3 b Bedenken hinsichtlich der vor einem Richter außerhalb der Hauptverhandlung gemachten Aussage eines Geheimnisträgers ableiten will.
Diese Frage kann nur von Bedeutung sein, falls bei der Vernehmung vor dem Richter ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht; sie berührt jedoch nicht die vorab zu entscheidende Frage, ob bei einer Vernehmung ohne Zeugnisverweigerungsrecht eine zu einem Verwertungsverbot führende Zwangslage besteht. Nach alledem bestand grundsätzlich kein Bedenken, den Untersuchungsrichter über das zu vernehmen, was die Ärzte vor ihm über den Krankheitszustand Menno ███████ ausgesagt hatten.
c) Eine Ausnahme hiervon käme unter Umständen dann in Betracht, wenn bei der Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter gegen das Verfahrensrecht verstoßen worden wäre. Dann könnte die Angeklagte hierdurch in ihren Rechten verletzt worden sein (vgl. RGSt 57, 63, 65; 71, 21, 23). Tatsachen, die einen Verstoß in dieser Richtung ergeben könnten, hat die Revision jedoch nicht dargetan. Sie meint, derartige Gründe lägen vor, weil der Schwager der Angeklagten, Menno ███, mit seiner Aussage vor dem Untersuchungsrichter am 21. Oktober 1960 schließlich auch die den Ärzten erteilte Befreiung von der Schweigepflicht widerrufen habe, bevor die Ärzte ███████ und ███████ vernommen worden seien.
Auch insoweit ist die gegenteilige Auffassung der Strafkammer aber nicht zu beanstanden. Der Schwager der Angeklagten hatte dem Untersuchungsrichter, obwohl er sein Zeugnis verweigert hatte, ausdrücklich erklärt, „dass die Angelegenheit mit seiner Erkrankung weiter verfolgt werden soll“. Ohne Rechtsirrtum haben sowohl der Landgerichtsrat █████ als auch das Landgericht diese Erklärung dahin ausgelegt, Menno ██ ████ habe die den Ärzten erteilte Befreiung von der ärztlichen Schweigepflicht nicht widerrufen. Schon hieran scheitert die Rüge, so dass nicht geprüft zu werden braucht, ob die von der Revision behaupteten Tatsachen überhaupt geeignet waren, einen Rechtsverstoß darzutun.
Die nachträglichen Erklärungen Menno ███s vom 30. Januar und 2. Februar 1962 sind in diesem Zusammenhang ebenso wenig von Bedeutung wie die Tatsache, dass ████████ schon in der Voruntersuchung die Aussage verweigert hat. Letzteres ist deshalb nicht von Belang, weil der Landgerichtsrat ██ ██ nicht darüber vernommen worden ist, was Menno ████████ bekundet hat, sondern ausschließlich über die früheren Aussagen der Ärzte zu dem von ihnen festgestellten Krankheitsbefund.
2. Die Revision kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, § 253 StPO sei verletzt, weil dem Landgerichtsrat ███ „in der Hauptverhandlung Akteneinsicht gewährt worden sei“. Die Rüge ist zu unbestimmt und lässt nicht erkennen, welche Teile der Akten dem Zeugen zugänglich gemacht worden sind. Das Revisionsgericht kann daher nicht prüfen, aus welchem Grunde das Verfahren der Strafkammer unzulässig sein könnte. Dagegen, dass die Strafkammer dem Zeugen die zu Gebote stehenden Mittel zur Auffrischung seines Gedächtnisses zugänglich gemacht hat, ist nichts einzuwenden (vgl. RGSt 36, 53). Entscheidend ist nur, dass dennoch nur die mündliche Aussage des Zeugen verwendet worden ist. In dieser Beziehung ergeben sich weder nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift noch nach den Urteilsgründen Bedenken.
3. Soweit die Revision beanstandet, die Strafkammer habe gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen, weil sie den Sachverhalt nicht „entsprechend dem Hilfsantrage der Verteidigung“ weiter aufgeklärt habe, entspricht die Revision nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO. Es fehlt die Angabe der weiteren Beweismittel, deren sich das Landgericht noch hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168). Ebenso ist die zugleich erhobene Rüge unzulässig, dass die Strafkammer gegen § 244 Abs. 3 und 4 StPO verstoßen habe. Die Revision teilt den Inhalt des abgelehnten Antrages nicht mit (s. BGHSt 3, 213, 214).
4. Zulässig ist dagegen die Verfahrensbeschwerde, die Strafkammer habe zu Unrecht den Hilfsbeweisantrag der Verteidigung abgelehnt, „einen Schriftsachverständigen darüber zu hören, dass der Tatschrifturheber notwendig die Schrift des ███████████ gekannt haben müsse“. Sie ist jedoch unbegründet. Da über diese Frage bereits der Sachverständige Fritsche ein Gutachten erstattet hatte, handelte es sich um einen Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen. Diesen hat das Landgericht in den Urteilsgründen bescheiden (UA S. 22). Die Begründung entspricht dem § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO. Sie ergibt, dass das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits durch das Gutachten des Sachverständigen Fritsche erwiesen war.
III.
Die Sachrüge ist unbegründet. Die Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben.
1. Das gilt zunächst in Bezug auf die Verurteilungen wegen Verbrechens nach § 229 StGB. Insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet.
2. Die Bedenken, die von der Bundesanwaltschaft in ihrem Antrag auf Terminsanberaumung gegen die Verurteilung wegen Urkundenfälschung angedeutet worden sind, greifen ebenfalls nicht durch.
Zwar sind – das ist zuzugeben – im Urteil keine ausdrücklichen Feststellungen darüber enthalten, dass die Angeklagte die von ihr gefälschte Urkunde „zur Täuschung im Rechtsverkehr“ hergestellt und gebraucht hat. Da die Angeklagte in dem Schreiben vom 3. November 1959, in dem sie ihren Schwager des Diebstahls verdächtigt hat, ausdrücklich aufforderte, ihn „mal zu kontrollieren“, ergibt schon das Schreiben selbst, dass die Angeklagte die Firmenleitung der █████████████ zu rechtserheblichen Schritten gegen Menno █████████ veranlassen wollte. Dass die Strafkammer hiervon ausgegangen ist und nur besondere Ausführungen für überflüssig gehalten hat, geht auch daraus hervor, dass sie bei der Untersuchung, ob die beiden Giftbeibringungen als selbständige Taten oder als Teile einer fortgesetzten Handlung anzusehen sind, erwägt, die Angeklagte habe möglicherweise einen neuen Tatentschluss erst gefasst, nachdem ihr Brief vom 3. November 1959 „keine unangenehmen Folgen für ███ gebracht hatte“.
Nun ist allerdings, um nach § 267 StGB strafbar zu sein, erforderlich, dass die Angeklagte das rechtserhebliche Verhalten der Firmenleitung gerade mittels der Täuschung über die Person des Urhebers der Urkunde erstrebt hat (RG DR 1941, 261). In den Urteilsgründen heißt es hierzu nur, die Angeklagte habe den Namen ████████████ missbräuchlich verwendet, das Werk habe durch die Unterschrift ████████████ über die Person des Anzeigenerstatters getäuscht werden sollen. Indessen können sich auch hieraus keine durchgreifenden Bedenken ergeben. Der Sachverhalt bot keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass etwa die Angeklagte der Meinung gewesen sein könnte, die Werkleitung würde nicht anders handeln, wenn sie das Schreiben unter ihrem eigenen Namen und nicht unter dem Namen eines Werkangehörigen und Arbeitskameraden ihres Schwagers abgesandt hätte. Unter diesen Umständen sind die Ausführungen der Strafkammer ausreichend; irgendwelche besonderen Umstände, dass es der Angeklagten nicht darauf ankam, bei der Werkleitung den Eindruck zu erwecken, als rühre die Anzeige von einem anderen her, liegen nicht vor.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Sarstedt | Schmidt | Schmitt | |||
| Siemer | Kersting |