Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Beweiswürdigung bei Unzucht mit Abhängiger
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 426/59
- Datum
- 03.11.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung darf nicht im Wesentlichen auf einer Zeugenaussage beruhen, ohne dass das Gericht objektiv nachvollziehbare, die Aussage stützende Beweisanzeichen darlegt.
Die Würdigung der Glaubwürdigkeit einer Zeugin ist unzulässig, wenn sie durch einen Kreisschluss erfolgt, d. h. wenn vorausgesetzt wird, was erst zu beweisen war.
Später eingetretene oder nur entfernt verwandte Vorkommnisse dürfen nur dann zur Verstärkung der Tatvermutung herangezogen werden, wenn eine nachvollziehbare sachliche Beziehung zur behaupteten Tat besteht.
Beeinträchtigt ein Rechtsfehler in der Beweiswürdigung die Überzeugungsbildung des Tatgerichts, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Verden/Aller, 5. Juni 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Helmut L. C. ██, geboren am ██████ in ████, Kreis ████, wegen Unzucht mit einer Abhängigen
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. November 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden/Aller vom 5. Juni 1959 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit seiner von ihm abhängigen, unter 21 Jahre alten Stieftochter zu acht Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Verfahrensbeschwerden bedürfen keiner Erörterung, weil die Sachrüge durchgreift.
1. Die Sachrüge begründet der Beschwerdeführer im Einzelnen damit, dass sich die Jugendkammer ihre Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der Zeugin L. unter Verstoß gegen die Denkgesetze gebildet habe. Das trifft zu.
Die Verurteilung des Angeklagten beruht in erster Linie auf der Bekundung der Zeugin L. Das Landgericht untersucht des Längeren, ob diese glaubwürdig ist. Hierbei führt es u. a. aus, es spreche für ihre Glaubwürdigkeit, „dass sie ihre kurz vor Weihnachten 1958 gemachten Wahrnehmungen nicht gleich in der Nachbarschaft weitererzählt, sondern mehr als zwei Monate lang für sich behalten und erst aus besonderem Anlass heraus lediglich der Ehefrau des Angeklagten gegenüber [...] offenbart habe“.
Das ist ein Kreisschluss. Denn es wird hier vorausgesetzt, was erst zu beweisen war, nämlich die Zeugin habe die vom Angeklagten und auch seiner Stieftochter bestrittenen Vorgänge wirklich beobachtet.
2. Für die Überzeugung des Landgerichts, der dem Angeklagten zur Last gelegte Sachverhalt habe sich so, wie ihn Frau █████████ geschildert habe, zugetragen, war auch der Vorfall im Februar 1959 von Bedeutung. Die Jugendkammer schließt aus diesem Geschehen, dass die Tat dem Angeklagten „nicht persönlichkeitsfremd“ sei, weil die Situation „keinesfalls so unverfänglich gewesen sein kann“, wie es die Ehefrau und die Stieftochter des Angeklagten in der Hauptverhandlung dargestellt haben.
Diese Ausführungen erwecken die Besorgnis, der Tatrichter habe den Verdacht, es sei mehr geschehen, zu Lasten des Angeklagten verwertet. Das ist ein Rechtsfehler, der auf die Sachrüge zu beachten war und dazu nötet, das Urteil im vollen Umfange aufzuheben.
| Sarstedt | Siemer | Seibert | |||
| Koffka | Schmitt |