Treffer
BGH Urteil

Revision: Abgrenzung fortgesetzter Diebstahl, Aufhebung von Strafe und Sicherungsverwahrung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 426/58
Datum
14.11.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzten Diebstahls und der Anordnung der Sicherungsverwahrung ein. Streitpunkt war, ob mehrere Taten eine fortgesetzte Handlung (Gesamtvorsatz) bilden und ob frühere Verurteilungen die Voraussetzungen des §20a StGB erfüllen. Der BGH änderte den Schuldspruch auf 40 vollendete und einen versuchten Diebstahl, hob Strafausspruch und Sicherungsverwahrung auf und verwies zur neuen Entscheidung über Strafe und Sicherungsverwahrung zurück, da die formellen Voraussetzungen für §20a StGB nicht dargetan sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fortgesetzter Diebstahl setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der vor oder spätestens beim ersten Teilakt die wesentlichen Grundzüge der gesamten Tathandlung einschließlich des verletzten Rechtsguts, des Trägers, sowie von Ort, Zeit und Art in hinreichender Bestimmtheit umfasst.

2

Der bloße Wille, wiederholt in gleicher Weise handeln zu wollen, ohne Bestimmtheit hinsichtlich der Opfer, des Ortes oder des Zeitrahmens, begründet keinen Gesamtvorsatz und rechtfertigt daher nicht die Annahme einer fortgesetzten Handlung.

3

Das Revisionsgericht darf einen rechtlich fehlerhaften Schuldspruch nicht bestehen lassen, wenn dessen Korrektur für die Rechtsfolgen (Strafe, Sicherungsverwahrung) entscheidungserhebliche Bedeutung hat; es kann den Schuldspruch ändern und die Sache zur erneuten Entscheidung über Strafe und Sicherungsverwahrung zurückverweisen.

4

Für die Verwertung früherer Verurteilungen im Rahmen der Gesamtwürdigung nach § 20a StGB müssen Art, Zeitpunkt und Rechtskraft der Vorverurteilungen sowie die Fristberechnung nach § 20a Abs. 3 klar dargetan werden; dabei sind bei der Fristberechnung einschlägige Zeiten des Freiheitsentzugs (auch aus politischen Gründen) zu berücksichtigen.

5

Bei der Prüfung nach § 20a Abs. 2 StGB sind auch die Beweggründe des Täters zu würdigen; steht eine Notlage im Raum, ist zu prüfen, ob diese oder ein Hang zur Kriminalität die maßgebliche Triebfeder war.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 28. Mai 1958

Rubrum

5 StR 426/58 ████ ███

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den berufslosen Heinz ████ aus █████, dort geboren ███ 1913, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfalle

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. November 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Börker Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 28. Mai 1958

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Rückfalldiebstahls in 40 Fällen und eines versuchten Rückfalldiebstahls schuldig ist und im Übrigen freigesprochen wird,

2. im Strafausspruch einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung mit den Feststellungen aufgehoben, soweit diese nicht die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls betreffen,

II. Die weitergehende Revision wird verworfen,

III. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe und über die Sicherungsverwahrung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzten Diebstahls im Rückfalle zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.

Die Revision rügt „Verletzung des materiellen Rechts“ und enthält den Antrag, „das angefochtene Urteil aufzuheben und zur erneuten Verhandlung an die Strafkammer zurückzuverweisen“. Daraus geht hervor, dass das Urteil im vollen Umfange angegriffen wird, obwohl die Revision nähere Ausführungen nur gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung macht.

Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuld- und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

1. Nachdem der Angeklagte am 18. Dezember 1954 aus der Strafhaft entlassen worden war, fasste er „im Sommer 1955 den Entschluss, wiederum alten, insbesondere gebrechlichen Frauen die Einkaufstaschen zu tragen und ihnen bei passender Gelegenheit Geld zu stehlen“ (UA S. 5). Das tat er in der Zeit vom 13. August 1955 bis zum 29. Januar 1957 in 41 Fällen, die im Urteil näher beschrieben werden. Im Falle Nr. 34 warf er die Geldbörse wieder weg, weil er von einem Jungen verfolgt wurde. Hier nimmt das Landgericht nur versuchten Rückfalldiebstahl an. Es wertet entgegen dem Eröffnungsbeschluss alle Fälle als eine einzige fortgesetzte Handlung, weil sie dicht aufeinander folgen, in ihrer Begehungsform gleichartig sind und auf dem oben erwähnten Entschluss beruhen, den das Landgericht als einen Gesamtvorsatz ansieht (UA S. 9/10).

a) Bei richtiger rechtlicher Beurteilung liegen jedoch 41 selbständige Handlungen vor. Der Wille, immer wieder in der gleichen Weise Trickdiebstähle gegen irgendwelche alte und gebrechliche Frauen zu verüben, ist kein Gesamtvorsatz im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Dieser „muss so beschaffen sein, dass er vor oder spätestens bei Verwirklichung des ersten Teilaktes der vom Täter geplanten Handlungsreihe deren sämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfasst“; er „muss den Verlauf der mehreren Akte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorwegbegreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht kommen“ (BGHSt 1, 313, 315). Der Angeklagte hatte zumindest keine hinreichend bestimmte Vorstellung davon, gegen welche Personen sich seine geplanten Diebstähle richten sollten und wo er sie ausführen wollte. Außerdem richtete sich sein Vorhaben, wie aus dem Urteil hervorgeht, nicht von vornherein auf einen annähernd begrenzten Zeitraum und damit nicht auf einen ebensolchen Gesamterfolg, den er nach und nach durch ein wiederholtes gleichartiges Tun hatte verwirklichen wollen. Die Anklageschrift und der Eröffnungsbeschluss hatten daher mit Recht mehrere selbständige Handlungen angenommen.

b) Das Revisionsgericht kann im vorliegenden Falle nicht den rechtlichen Fehler des Urteils auf sich beruhen und den Schuldspruch wegen fortgesetzten Diebstahls bestehen lassen. Denn das angefochtene Urteil muss aus anderen Gründen (vgl. Nr. 2) insoweit aufgehoben werden, als es den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher bestraft und die Sicherungsverwahrung anordnet. Die neue Entscheidung über diese beiden Punkte hängt voraussichtlich gerade davon ab, ob die jetzt abgeurteilte Tat aus mehreren oder nur einem Verbrechen besteht (vgl. Nr. 3). Die rechtlichen Möglichkeiten, die der Tatrichter dann hat, wenn mehrere selbständige Diebstähle vorliegen, darf das Revisionsgericht nicht von vornherein dadurch ausschließen, dass es den unrichtigen Schuldspruch wegen eines fortgesetzten Diebstahls rechtskräftig werden lässt. Es hätte dieser Fehler ohnehin zu ändern, dass der Angeklagte wegen vollendeten Diebstahls in 40 Fällen und eines versuchten Diebstahls schuldig ist. Dem steht § 358 Abs. 2 Satz 1 nicht im Wege. Diese Bestimmung betrifft nur die Art und die Höhe der Strafe, nicht den Schuldspruch.

c) Die Anklage war wegen 77 einzelner Fälle erhoben worden. Der Eröffnungsbeschluss hatte „mehr als 76 selbständige Handlungen“ angenommen. Das Urteil stellt nur 40 vollendete und einen versuchten Diebstahl fest. Von der weitergehenden Anschuldigung muss der Angeklagte daher freigesprochen werden.

2. Die Bestrafung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a Abs. 1 StGB und die Anordnung der Sicherungsverwahrung halten der sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand.

Die Strafkammer sagt zwar nicht ausdrücklich, welche früher abgeurteilten Taten des Angeklagten sie der Gesamtwürdigung nach § 20a Abs. 1 StGB zugrunde legt. Sie meint aber erstens die Verurteilung vom 30. April 1932 wegen gemeinschaftlichen Raubes zu einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis (UA S. 2/3) und zweitens die Bestrafung vom 15. Dezember 1949 wegen fortgesetzten Diebstahls mit fünf Jahren Gefängnis (UA S. 3/4). Denn die Sachverhalte, die diesen Urteilen zugrunde lagen, gibt das Urteil wieder, wie es bei Taten, auf die sich die Gesamtwürdigung stützt, grundsätzlich erforderlich ist. Der Angeklagte ist zwar ferner am 12. November 1940 wegen mehrerer Verbrechen gegen die Sittlichkeit zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden (UA S. 3). Diese strafbaren Handlungen lagen aber auf einem ganz anderen Gebiete als die jetzt abgeurteilten Diebstähle. Das Urteil schildert auch den Hergang der Sittlichkeitsverbrechen nicht. Die Strafkammer hat sie also bei der Gesamtwürdigung nach § 20a Abs. 1 StGB nicht als sogenannte Symptomtaten herangezogen.

Der am 30. April 1932 abgeurteilte gemeinschaftliche Raub darf jedoch im Rahmen des § 20a StGB nur dann verwertet werden, wenn zwischen dem Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils und der nächsten „Symptomtat“, d. h. dem von Ende 1947 bis zum Juli 1948 begangenen fortgesetzten Diebstahl, höchstens fünf Jahre verstrichen sind (§ 20a Abs. 3 Satz 1 StGB). In diese Frist sind zwar nach § 20a Abs. 3 Satz 3 StGB die Zeiten nicht einzurechnen, in denen der Angeklagte nach dem 30. April 1932 eine Teilstrafe von einem Jahr Gefängnis und die dreijährige Zuchthausstrafe wegen der Sittlichkeitsverbrechen verbüßte. Bei der Berechnung der Frist ist aber die Zeit zu berücksichtigen, in der der Angeklagte nach 1933 aus politischen Gründen im Konzentrationslager war, aus dem er im Jahre 1935 entlassen wurde (vgl. BGHSt 7, 160).

Die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB, auf den sich die Strafkammer stützt, sind daher nicht rechtlich einwandfrei dargetan. Aus diesem Grunde müssen der Strafausspruch, zu dem auch die Verurteilung „als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher“ gehört, und die Anordnung der Sicherungsverwahrung aufgehoben werden. Dasselbe gilt für die Feststellungen, die diesen Entscheidungen zugrunde liegen, soweit sie nicht die Voraussetzungen des Rückfalls nach den §§ 244 Abs. 1, 245 StGB betreffen. Diese sind rechtlich fehlerfrei getroffen und lassen sich von dem übrigen Strafausspruch trennen. Sie bleiben daher bestehen.

3. In der neuen Verhandlung wird das Landgericht zu prüfen haben, ob der Angeklagte nach § 20a Abs. 2 StGB als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu verurteilen ist. Als Taten im Sinne dieser Bestimmung kommen die jetzt abgeurteilten und der fortgesetzte Diebstahl aus den Jahren 1947 und 1948 in Betracht.

Bei der Gesamtwürdigung (vgl. dazu BGH MDR 1957, 562) werden jedoch auch die Beweggründe des Angeklagten zu untersuchen sein. Wenn sich herausstellt, dass er in einer Notlage war, kommt es darauf an, ob die Not oder ein Hang die wesentliche Triebfeder war (vgl. dazu BGH NJW 1955, 799 am Ende).

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

SarstedtSiemerHoepner
Dr. KoffkaDr. Börker