Treffer
BGH Urteil

Unterlassene Zeugenvernehmung und Auslegung des §234a StGB – Aufhebung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 426/52
Datum
05.06.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte gegen den Freispruch in einem Fall des versuchten Verschleppens nach §234a StGB Revision ein. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, weil das Landgericht die notwendige Vernehmung einer zentralen Zeugin unterlassen und damit seine Pflicht nach §244 StPO verletzt hatte. Zudem habe das Landgericht §234a zu eng ausgelegt; für den Tatbestand genügt die Gefährdung durch politische Verfolgung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter ist verpflichtet, die Beweisaufnahme auf alle für die Entscheidung erheblichen Beweismittel zu erstrecken; die Unterlassung einer für wesentlich erkannten Zeugenvernehmung gemäß § 244 StPO kann zur Aufhebung des Urteils führen, wenn dadurch entscheidungserhebliche Erkenntnisse vorenthalten werden.

2

§ 234a StGB setzt ein listiges oder gewaltsames Verbringen eines Menschen aus dem Gebiet der Bundesrepublik voraus; für dessen Strafbarkeitsprüfung ist nicht der Eintritt konkreter Schäden an Leib oder Leben erforderlich, sondern bereits die Aussetzung in die Gefahr politischer Verfolgung bzw. in eine Freiheits- oder existenzgefährdende Lage.

3

Bei widersprüchlichen oder entlastenden Aussagen anderer Zeugen sind Umstände, die Zweifel an der politischen Verlässlichkeit des möglichen Opfers begründen, bei der Prüfung des Vorsatzes und der Gefährdungslage besonders zu berücksichtigen.

4

Bei gemeinschaftlich vorgenommenen Versuchen, eine Person gegen ihren Willen über die Grenze zu verbringen, ist zugleich zu prüfen, ob subsidiär der Tatbestand der versuchten Nötigung erfüllt ist.

Vorinstanzen

Landgericht Flensburg, 29. Januar 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Binnenschiffer Heinrich ████████ in L█████████, ██████ geboren ████████ 1923 daselbst, wegen Verbrechens gegen § 234a, 43 StGB hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1952, an der teilgenommen haben Bundesrichter Dr. Waschow als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 29. Januar 1952 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht in Lübeck, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat, zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Dem Angeklagten wird vorgeworfen, versucht zu haben, die am █████████ ████ geborene Ursula ██████████, die aus Boizenburg am 10. September 1951 die Zonengrenze ohne Grenzdurchtrittserlaubnis überschritten hatte und sich in Lauenburg aufhielt, durch List oder Gewalt über die Zonenggrenze in die Ostzone zu verbringen. Hierdurch wäre sie der Gefahr ausgesetzt gewesen, aus politischen Gründen verfolgt zu werden (§ 234a StGB).

Das Landgericht hat den Angeklagten mangels ausreichenden Beweises freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des § 244 StPO und Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat Erfolg.

Der Vorsitzende der Strafkammer hat selbst den Standpunkt vertreten, dass das Erscheinen der Zeugin BC zur Hauptverhandlung unbedingt notwendig sei. Die Ladung der Zeugin konnte nicht erfolgen, da ihr Aufenthalt unbekannt war. Das Ermittlungsersuchen konnte am Tage der Hauptverhandlung wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit noch keinen Erfolg haben. Es hat aber inzwischen sich ergeben, dass die BC sich in der Bundesrepublik aufgehalten hat und noch aufhält. Das Landgericht hat gegen die ihm gemäß § 244 StPO obliegende Pflicht, die Beweisaufnahme auf alle Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung waren, verstoßen. Denn durch die Vernehmung der Zeugin BC wäre die vom Landgericht als unwiderlegt bezeichnete Behauptung des Angeklagten, die Zeugin halte sich unangefochten in der Ostzone auf und es habe für sie auch „keine politische Verfolgungsgefahr“ bestanden, widerlegt worden.

Die Vernehmung war umso mehr geboten, als nach den Urteilsgründen sämtliche Zeugen, die den Angeklagten im Ermittlungsverfahren „aufs Schwerste belastet und damit seine Verhaftung ausgelöst hatten“, sich an nichts mehr erinnern wollten und mit ihren früheren Aussagen völlig unvereinbare Angaben machten.

Das Landgericht hat auch den Tatbestand des § 234a StGB zu eng ausgelegt. Dieser erfordert ein listiges oder gewaltsames Verbringen eines Menschen aus dem Gebiet der Bundesrepublik. Er erfordert ferner nicht einen Schaden an Leib und Leben des Verfolgten, sondern an Leib oder Leben. Infolge dieses Irrtums ist das Landgericht für die erste Alternative zu der Ansicht gelangt, dass als Freiheitsberaubung i. S. des § 234a StGB nur „beispielsweise eine länger andauernde Unterbringung in KZ oder die Verschickung in die Sowjetunion“ in Betracht komme. Diese Ansicht findet im Gesetz keine Stütze. Gefordert wird vielmehr nur, dass der Verschleppte der Gefahr ausgesetzt wird, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen der Freiheit beraubt oder in seiner wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt wird. Eine solche Gefahr besteht für die nach der Ostzone Verschleppten wie bekannt in der Regel.

Das Urteil hat außerdem die festgestellte Tatsache zu würdigen unterlassen, dass die Zeugen ███████ und RC Zweifel an der politischen Zuverlässigkeit der Ursula ████ geäußert hatten. Die Berücksichtigung dieses Umstandes hätte die Strafkammer veranlassen müssen, die Frage, ob der Angeklagte das Bewusstsein hatte, er setze die █████ einer Gefährdung aus, besonders sorgfältig zu prüfen.

Das Landgericht hätte auch berücksichtigen müssen, dass in den sowjetisch besetzten Gebieten jeder zurückkehrende Flüchtling besonderen Gefahren ausgesetzt ist, und dass die BC lediglich wegen eines Besuches bei Verwandten im Westsektor Berlins hart bestraft worden war.

Endlich wäre zu prüfen gewesen, ob der Angeklagte nicht sich durch den gemeinschaftlich mit anderen unternommenen Versuch, die BC mit Gewalt zur Rückkehr in die Ostzone zu veranlassen, einer versuchten Nötigung schuldig gemacht hat.

Daher war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an ein benachbartes Landgericht zurückzuverweisen.

Die Aufhebung des Urteils entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. Waschow Bundesrichter Sarstedt Dr. Koffka ist infolge Urlaubs an der Unterschrift verhindert.

Dr. WaschowSiemer
Schmidt