Treffer
BGH Urteil

Revisionen erfolgreich: Aufhebung der Betrugsverurteilungen und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 42/60 (alt: 5 StR 96/59)
Datum
12.04.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen gemeinschaftlichen Betrugs verurteilt; ihre Revisionen rügten Verfahrens- und Sachfehler. Der BGH erklärt mehrere Verfahrensrügen für unzulässig, beanstandet jedoch unzureichende Feststellungen insbesondere zum Schädigungsvorsatz und zur Aufklärungspflicht über Lastenausgleichsansprüche. Daher wird das Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlesung eines Schriftstücks in der Hauptverhandlung macht dessen Inhalt nicht automatisch zum Bestandteil des Urteils; eine Einbeziehung setzt die geforderte Aufnahme in die Urteilsgründe nach § 267 StPO voraus.

2

Ein Widerspruch zwischen den Urteilsfeststellungen und dem Inhalt einer verlesenen, nicht ins Urteil übernommenen Urkunde begründet keinen Mangel des sachlichen Rechts und nicht ohne Weiteres eine Verletzung des § 261 StPO.

3

Verfahrensrügen in der Revision sind unzulässig, wenn sie nicht den Darlegungserfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügen, insbesondere wenn Inhalt und Beweismittel der Einwendungen nicht konkret angegeben werden.

4

Für den Betrug (§ 263 StGB) ist der Schädigungsvorsatz erforderlich; bloße Anhaltspunkte wirtschaftlicher Verhältnisse oder eine Gefährdung des Vermögens genügen nicht, wenn das Tatgericht keine ausdrücklichen Feststellungen zum Vorsatz trifft.

5

Eine allgemeine Pflicht, den zivilrechtlichen Charakter oder die Rechtsnatur eines behaupteten Anspruchs (z. B. Leistungsarten nach dem Lastenausgleichsgesetz) unaufgefordert darzulegen, besteht nicht; eine Aufklärungspflicht kann nur dann greifen, wenn der Täter den Irrtum des Vertragspartners kennt oder bemerkt hat.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 29. Oktober 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Handelsvertreter Gerhard ████ aus W███, geboren am ██████████,

2. den █████ █████ geboren am ██████████ in ███████████,

wegen Betruges

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. April 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten H[REDACTED] und ████████ wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 29. Oktober 1959 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht in Verden an der Aller zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagten ████ und ████████ sind wegen gemeinschaftlichen Betruges verurteilt worden. Ihre Revisionen rügten das Verfahren und Verletzung sachlichen Strafrechts.

I.

1. Abwegig ist die Meinung der Beschwerdeführer, ein Schriftstück werde schon dadurch Bestandteil des angefochtenen Urteils, dass es in der Hauptverhandlung verlesen worden sei. Selbst wenn in den Urteilsgründen (rechtsfehlerhaft) auf das Schriftstück Bezug genommen worden wäre, würde sein Inhalt noch nicht Bestandteil des Urteils geworden sein, wie sich aus § 267 StPO von selbst ergibt. Ein Widerspruch zwischen den Urteilsfeststellungen und dem Inhalt einer Urkunde, die in der Hauptverhandlung zwar verlesen, deren Inhalt jedoch nicht in das Urteil aufgenommen worden ist, bedeutet daher keinen Mangel des sachlichen Rechts. Auch für eine Verletzung des § 261 StPO besteht hier kein Anhalt. Denn das Gericht muss sich in den schriftlichen Gründen nicht mit allen Beweismitteln auseinandersetzen, die in der Hauptverhandlung benutzt worden sind.

2. Die anderen Verfahrensrügen beider Revisionen sind unzulässig, weil sie nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechen. Das Rechtsmittel des Angeklagten H[REDACTED] teilt weder den Inhalt der Beweisanträge noch die Beweismittel noch den Inhalt der ablehnenden Beschlüsse mit. Auch die Revision des Angeklagten ███ gibt die Tatsachen, die den Verfahrensmangel enthalten sollen, so unzureichend an, dass die Behauptungen über die Verfahrensverstöße nicht nachgeprüft werden können.

II.

Die Sachbeschwerde beider Revisionen führte zur Aufhebung der Verurteilungen in vollem Umfange.

1. Zweifelhaft könnte schon sein, ob der äußere Tatbestand des Vermögensschadens ausreichend festgestellt worden ist. Die Strafkammer sieht den Schaden lediglich darin, dass der Angeklagte ████████ zur Tatzeit „praktisch ohne Vermögen war“, „nicht unerhebliche Schulden hatte“ und „bei dieser Vermögenslage von Anfang an entschlossen war, die aus dem Verkauf des ihm auf Kredit gelieferten Bieres vereinnahmten Gelder für seinen Lebensunterhalt und sonstige persönliche Zwecke zu verwenden und es der künftigen Entwicklung zu überlassen, ob und wann die █████████████████ zu ihrem Gelde kommen werde“ (UA S. 18). Die hierdurch bewirkte Gefährdung des Vermögens der ██████████████████ mag wirtschaftlich einem Schaden im Sinne des § 263 StGB gleichgekommen sein. Dies versteht sich aber nicht von selbst, weil nicht jede Gefährdung schon einen solchen Schaden bedeutet. Ob die von der Rechtsprechung insoweit geforderten Voraussetzungen (vgl. RGSt 16, 1 ff.; 44, 230, 249; 48, 186, 189) hier vorliegen, würde u. a. auch von dem Inhalt der vertraglichen Abmachungen und von der wirtschaftlichen Gestaltung der Vertragsbeziehungen abhängen. Die Urteilsfeststellungen hierzu sind sehr knapp.

Dies mag jedoch auf sich beruhen, weil jedenfalls die Feststellungen zum Schädigungsvorsatz unzureichend sind und das Urteil schon deshalb aufgehoben werden muss. Ausdrückliche Darlegungen über den Schädigungsvorsatz fehlen. Auch der Urteilszusammenhang ergibt nicht, dass die Angeklagten die Zufügung eines Schadens gewollt haben. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Tatrichter eine Gefährdung des Brauereivermögens vor allem wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten ███ bejaht hat. Die Schulden dieses Beschwerdeführers bei der ██████-Brauerei sind aber durch die ██████ Handelsgesellschaft W[REDACTED] & Co., deren eine Gesellschafterin die Ehefrau des Angeklagten ███████ war, in vollem Umfange beglichen worden. Dass die Angeklagten mit dieser Unterstützung von vornherein gerechnet und deswegen eine Schädigung der Brauerei nicht gewollt haben, ist nicht ohne weiteres auszuschließen. Daher bedurfte es nicht nur hinsichtlich des Angeklagten H[REDACTED] (bei dem sich dies ohnehin nicht von selbst versteht), sondern auch in Bezug auf den Angeklagten ██ ███████ Ausführungen über den Schädigungsvorsatz.

2. In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht auch eingehender als bisher prüfen müssen, weshalb die Beschwerdeführer verpflichtet waren, von sich aus die Bevollmächtigten der ██████-Brauerei über die Art des Anspruches aus dem Lastenausgleichsgesetz aufzuklären. Bei dem Lebensalter des Angeklagten ███████ verstand es sich nämlich nicht von selbst, dass dieser mit baldiger Zahlung einer Hauptentschädigung rechnen konnte (eine solche Entschädigung meint die angefochtene Entscheidung offenbar, wenn sie von „echten“ Entschädigungsansprüchen spricht). Seine Angaben mussten daher in erster Linie Leistungen aus dem Lastenausgleichsgesetz betreffen, auf die kein Rechtsanspruch bestand. Denn die schnell zu erlangenden Leistungen sind für Ostzonenflüchtlinge und für andere Geschädigte insoweit gleich geregelt, als die Ansprüche aller Personengruppen auf „Kannvorschriften“ beruhen (vgl. § 233 in Verbindung mit § 254, § 259 und § 301 LAG). Im Übrigen bestimmt § 301 Abs. 3 letzter Satz LAG in der Fassung vom 12. Juli 1955 ausdrücklich, dass die Beihilfen an Sowjetzonenflüchtlinge entsprechend den Voraussetzungen und Grundsätzen gewährt werden, die für die vergleichbaren Hilfen an Geschädigte im Sinne dieses Gesetzes gelten. Sollte also der Prokurist ███ der ███████-Brauerei irrtümlich angenommen haben, dem Beschwerdeführer ███████ stehe ein Anspruch auf Ausgleichsleistung mit Rechtsanspruch im Sinne der §§ 231 Nr. 1, 232 LAG zu, so kann den Angeklagten diese falsche Vorstellung nur dann zur Last gelegt werden, wenn sie den Irrtum bemerkt hatten; eine Rechtspflicht, die Art des Anspruches auch sonst unaufgefordert darzulegen, bestand für die Beschwerdeführer nicht.

Gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO ist die Sache an ein benachbartes Landgericht zurückverwiesen worden.

SchmidtKoffkaFaller
SarstedtSchmitt