Revision wegen fehlender Zeugenvernehmung: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 425/94
- Datum
- 25.08.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht hat nach § 244 Abs. 2 StPO eine aufklärungsleitende Pflicht, die es erfordert, bei einem tatnahen und potenziell entscheidungserheblichen Zeugen weitere Anstrengungen zur Vernehmung zu unternehmen.
Ein Beweisantrag der Verteidigung ist nicht als bloß spekulativ zurückzuweisen, wenn die bisherigen Umstände und frühere Angaben des Zeugen seine potenzielle Relevanz plausibel machen.
Die Aussage anderer Zeugen ist nach § 250 Satz 1 StPO nur dann gleichwertig, wenn sie inhaltlich die gleiche Substanz tragen; abweichende Angaben machen sie nicht ohne Weiteres substituierbar.
Kommt das Gericht seiner Aufklärungspflicht nicht nach und ist hierdurch das Urteil beeinflusst, hat die Revision nach § 349 Abs. 4 StPO zur Aufhebung und Rückverweisung zu führen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 19. Januar 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. August 1994 in der Strafsache gegen █ aus ██ Lutz geboren am ████ 1959 in ████ wegen vorsätzlichen Vollrausches
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 1994
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Januar 1994 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Amtsgericht Tiergarten – Schöffengericht – zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte, möglicherweise bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,7 ‰ in schuldunfähigem Zustand, im Treppenhaus eines Mietshauses bei Nacht eine Zeitung, einen Zettel und das herabhängende Ende der an einer hölzernen Wohnungstür angebrachten Papierrolle angezündet; diese im Rausch begangenen Taten hat das Landgericht, soweit es um die Papierrolle geht, als versuchte schwere Brandstiftung, im Übrigen als Sachbeschädigung aufgefasst.
In den Feststellungen heißt es im Übrigen, der Angeklagte habe kurz nach der Brandlegung an der Wohnungstür des Mieters ███ geklingelt und nach einem Unbekannten gefragt, worauf ███ die Tür gleich wieder geschlossen und sodann gehört habe, wie auf dem Treppenabsatz ein Feuerzeug oder ein Streichholz entzündet wurde; später habe ███, der nun im Treppenhaus Brandgeruch bemerkte, den Angeklagten auf dem Hof gestellt.
2. Die Revision beanstandet das Verfahren des Landgerichts; sie hat damit im Ergebnis Erfolg.
a) Nachdem der als Zeuge geladene █████ nicht zur Hauptverhandlung erschienen war, hat die Verteidigerin beantragt, ihn als Zeugen u. a. dazu zu vernehmen, dass er „keinerlei Geräusche wie etwa Feuerzeug- oder Streichholzanzünden gehört“ habe und „heute nicht mehr sagen könne“, ob der im Hof gestellte Mann derselbe gewesen sei, der an der Wohnungstür geklingelt hatte. Nach dem Protokoll erklärte die Verteidigerin auf Befragen des Vorsitzenden, sie habe „keine Erkenntnisse, weshalb der Zeuge █████ nunmehr von seiner polizeilichen Aussage abweichende Bekundungen machen sollte“. Daraufhin wies das Landgericht den Antrag der Verteidigerin zurück: Es handele sich um einen Beweisermittlungsantrag, dem nicht nachgegangen werden müsse, weil die Behauptung aufs Geratewohl aufgestellt worden sei; denn █████ habe früher ausdrücklich gegenteilige Bekundungen gemacht.
b) Die Behandlung des Antrages der Verteidigerin ist mit dem Verfahrensrecht nicht zu vereinbaren.
Es kann offenbleiben, ob ein Ausnahmefall vorliegt, in dem eine aus der Luft gegriffene, aufs Geratewohl aufgestellte Vermutung nur zum Schein in eine Tatsachenbehauptung gekleidet wird und deshalb als Beweisermittlungsantrag nur nach Maßgabe der Aufklärungspflicht zu beurteilen ist (vgl. BGHSt NStZ 1993, 143, 144; 247, 248 sowie BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 19).
Hier drängte jedenfalls die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) das Gericht zu weiteren Bemühungen, eine Vernehmung des Zeugen █████ in der Hauptverhandlung zu erreichen. Dass der in Berlin wohnende Zeuge unerreichbar war, ist nicht ersichtlich, mag ihn auch die Polizei bei dem Versuch der Vorführung nicht in seiner Wohnung angetroffen haben. █████ war der tätnächste Zeuge. Die Vernehmung der Zeugen ███ und ██████, denen ███ von der Begegnung an seiner Wohnungstür und von verdächtigen Geräuschen berichtet hatte, war der Vernehmung des █████ nicht gleichwertig (§ 250 Satz 1 StPO). Auch stimmte der von den Zeugen ███ und ██████ übermittelte Bericht nicht ganz mit der in der Tatnacht aufgenommenen Niederschrift über eine polizeiliche Vernehmung des █████ überein. Nach dieser Niederschrift (Bl. 6 d. A.) hat █████ damals erklärt, er habe Rauch schon gerochen, als er die Wohnungstür nach dem Klingeln öffnete und wieder schloss; nach den Feststellungen, die auf den Angaben der Zeugen ███ und ██████ beruhen, bemerkte █████ den Geruch, als er die Treppe hinunterlief.
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