Revision: Aufhebung von 29 Betrugsverurteilungen wegen unzureichender Tatbezeichnung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 42/59
- Datum
- 28.04.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Eröffnungsbeschluss muss die angeklagten Taten so bezeichnen, dass erkennbar ist, welche bestimmte Tat gemeint ist und sie sich von anderen gleichartigen Handlungen ausreichend unterscheidet.
Die bloße Angabe eines weiten Tatzeitraums, unbestimmter Tatorte oder pauschaler Hinweise auf "weitere Städte" genügt nicht dem Bestimmtheitsgebot für die Bezeichnung der Tat im Eröffnungsbeschluss.
Ein vom Angeklagten abgelegtes Geständnis ersetzt nicht die erforderlich konkrete Bezeichnung der einzelnen Taten in Anklageschrift oder Eröffnungsbeschluss.
Fehlt eine wesentliche Prozessvoraussetzung, etwa die hinreichende Bestimmtheit der Tatbezeichnung, ist das Verfahren in dem betroffenen Umfang einzustellen.
Bei der Strafzumessung dürfen Umstände aus einem glaubwürdigen Geständnis zu weiteren, nicht verurteilten Taten strafschärfend berücksichtigt werden, auch wenn diese Taten wegen eines Verfahrenshindernisses nicht abgeurteilt wurden.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 3. Oktober 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Hansjörg C., ohne festen Wohnsitz, geboren am ████ 1934 in E., zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Rückfallbetruges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. April 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 3. Oktober 1958 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer wegen Rückfallbetruges in 29 Fällen, die nach Ort, Zeit und Person der Geschädigten nicht näher bezeichnet worden sind, verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird das Verfahren eingestellt.
Aufgehoben wird auch die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtstrafe mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Gesamtstrafe wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, fallen seine Kosten der Landeskasse zur Last. Im Übrigen hat das Landgericht über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist „als rückfälliger Betrüger wegen vollendeten Betruges in 41 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen versuchten Betruges in 3 weiteren Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis“ verurteilt worden.
Seine Revision gegen dieses Urteil beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Strafrechts.
I.
Der Beschwerdeführer rügt als sachlich-rechtlichen Verstoß, dass sich 29 Betrugsverurteilungen lediglich auf folgende Feststellungen gründen:
„Der Angeklagte hat in den Städten Frankfurt am Main, Köln, München, Karlsruhe, Bremen und weiteren Städten nach seinem Geständnis mit den eben festgestellten 16 Fällen insgesamt in 45 Fällen, also mindestens 45 Fällen, in gleicher Weise Trickbetrügereien vorgenommen und Fahrerinnen von Volkswagen getäuscht und betrogen.“
Die Rüge braucht unter sachlich-rechtlichen Gesichtspunkten nicht erörtert zu werden, weil bereits die von Amts wegen erforderliche Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen in gleichem Umfang Mängel des Beschlusses über die Eröffnung des Hauptverfahrens zutage fördert. Dieser Beschluss sowie die zu seiner Ergänzung herangezogene Anklageschrift bezeichnen die Taten ebenfalls nur in 16 Fällen näher nach Tatort, Tatzeit und Person der Geschädigten. Im Übrigen heißt es lediglich, der Angeklagte habe „von November 1957 bis Juni 1958 im gesamten Bundesgebiet etwa 50 gleichliegende Straftaten begangen“.
Diese Bezeichnung der Taten genügt – jedenfalls in der vorliegenden Sache – nicht. Das strafbare Verhalten muss im Eröffnungsbeschluss so bezeichnet werden, dass erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist. Diese muss sich von anderen, gleichartigen strafbaren Handlungen, die der Angeklagte begangen haben kann, genügend unterscheiden lassen. Ein genügendes Unterscheidungsmerkmal ist hier nicht schon in der Mitteilung eines Tatzeitraumes von mehr als einem halben Jahr zu finden. An weiteren Einzelheiten fehlt es aber. Nicht einmal die im Urteil als Tatorte bezeichneten Städte werden in Anklageschrift oder Eröffnungsbeschluss genannt; im Übrigen wäre auch dies unzureichend gewesen, zumal die namentliche Bezeichnung durch den Hinweis auf „weitere Städte“ entwertet wird.
Das dargelegte Bedenken wird nicht etwa dadurch abgeschwächt, dass der Angeklagte die (mindestens) 29 Taten selbst gestanden hatte. Dieses Geständnis kann abgelegt sein, um sich später auf die Rechtskraft der Verurteilungen zu berufen, wenn bisher unbekannte Taten nachträglich ermittelt werden sollten. Das Geständnis vermag daher den Mangel ausreichender Bezeichnung der Taten nicht auszugleichen.
Es muss deshalb in Kauf genommen werden, dass das Hauptverfahren nicht eröffnet werden kann, solange es an näheren tatsächlichen Anhaltspunkten fehlt. Gerade im vorliegenden Fall, in dem die Straftaten des Angeklagten sich so ungewöhnlich gleichen, sind Unterscheidungsmerkmale notwendiger als sonst. Denn „schwerer als das Bedürfnis, jede irgendwie bekanntgewordene Straftat gerichtlich zu verfolgen, wiegt der rechtsstaatliche Grundsatz, dass sie genügend bestimmbar sein muss. Wenn sie das nicht ist, wäre im Übrigen die gerechte Strafe oft nicht zu finden, weil dafür keine hinreichenden tatsächlichen Anknüpfungspunkte vorhanden wären“ (BGH JR 1957, 384 mit zustimmender Anmerkung von Eb. Schmidt).
II.
In dem angegebenen Umfang fehlt es also an einer wesentlichen Prozessvoraussetzung (RGSt 68, 105), und das Verfahren war deshalb insoweit einzustellen.
III.
Die übrigen 15 Verurteilungen, die der Eröffnungsbeschluss genügend bezeichnet, werden von der Revision vergeblich angegriffen.
1. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Schöffe Hermann ███████ habe während eines Teils der Hauptverhandlung längere Zeit geschlafen, ist nicht erwiesen. Der Schöffe – vom Vorsitzenden hierzu gehört – hat mit Bestimmtheit erklärt, er „habe zu keiner Zeit während dieser Verhandlung geschlafen“, er habe sich „während der Hauptverhandlung gegen ████████ völlig frisch gefühlt“.
Da Verfahrensverstöße feststehen müssen, kann die Revision mit dieser Rüge nicht durchdringen.
2. Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Anwendung des § 74 StGB wendet, ist es offensichtlich unbegründet.
3. Auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat bei den restlichen 15 Betrugsverurteilungen keine Rechtsmängel erkennen lassen.
Die 15 Einzelstrafen konnten bestehen bleiben. Wenn das Landgericht bei ihrer Bemessung zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt haben sollte, dass er nicht nur in den 15 näher festgestellten, sondern nach seinem glaubwürdigen Geständnis auch in 29 weiteren Fällen Betrugshandlungen vorgenommen und sich durch den großen Umfang seines Treibens als besonders gefährlich erwiesen hat, so wäre das rechtlich nicht zu beanstanden. Eine solche Strafzumessungserwägung ist auch dann rechtmäßig, wenn die übrigen Fälle wegen eines Verfahrenshindernisses nicht abgeurteilt werden können.
Das Landgericht wird daher lediglich eine neue Gesamtstrafe bilden und die hierzu erforderlichen Feststellungen treffen müssen.
| Sarstedt | Siemer | Börker | |||
| Schmidt | Schmitt |