Revision wegen Ablehnung eines psychologischen Sachverständigen bei jugendlicher Zeugin aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 42/58
- Datum
- 17.04.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen nach § 244 Abs. 4 StPO kann nur abgelehnt werden, wenn das Gericht die für den konkreten Beweisfall erforderliche spezifische Sachkunde tatsächlich besitzt.
Stellt die Verteidigung einen Beweisantrag, muss der Tatrichter die Frage seiner eigenen Sachkunde in allen hierfür in Betracht kommenden Beziehungen prüfen; die Pflicht, beantragte Beweise zu erheben, geht über die amtswegige Aufklärung hinaus.
Bei jugendlichen Zeugen sind mögliche pubertätsbedingte Wahrnehmungs‑, Erinnerungs‑ und Suggestibilitätsphänomene zu berücksichtigen; diese Umstände können die Hinzuziehung eines psychologischen Sachverständigen erforderlich machen.
Äußerungen anderer Zeugen bestätigen eine Zeugenaussage nur, wenn sie auf eigener, unabhängiger Wahrnehmung beruhen und nicht lediglich die Aussage des Zeugen wiedergeben.
Die rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags, der die Überzeugungsbildung des Tatrichters beeinflussen kann, führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 24. Oktober 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rentner Paul F █████ aus ████, geboren am ███████ 1921 in ██████, wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. April 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 24. Oktober 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer (Jugendkammer) hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht, begangen im März und April 1957 an seiner damals 16 Jahre alten, ihm zur Erziehung anvertrauten Tochter Renate ████████ gemäß § 174 Nr. 1 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils.
Folgende Verfahrensrüge greift durch:
Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer hilfsweise beantragt, über die Glaubwürdigkeit der Zeugin Renate ███ einen psychologischen Sachverständigen zu hören. Die Strafkammer hat dem Antrag nicht stattgegeben. Dabei hat sie sich ausweislich der Urteilsgründe (S. 16–19 UA) von der Erwägung leiten lassen, dass sie als Jugendkammer und Jugendschutzkammer hinreichende Erfahrung in der Vernehmung kindlicher und jugendlicher Zeugen besitze, dass Renate ████████ in einem Alter stehe, in dem sie im Gegensatz zu Kindern von etwa 6–7 Jahren durchaus in der Lage sei, den Ernst und die Bedeutung einer Zeugenvernehmung zu begreifen, und dass ihre Angaben durch die glaubwürdigen Bekundungen der Zeugen Magdalena █████ (Ehefrau des Angeklagten), Frau K. (Schwiegermutter des Angeklagten), Eheleute K. und Polizeimeister S. teilweise bestätigt worden seien. Diese Begründung hält bei der Sachlage des Falles, wie sie sich aus den Urteilsgründen ergibt, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Nach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO darf der Tatrichter einen Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen zwar mit der Begründung ablehnen, dass das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitze.
Die Gründe des angefochtenen Urteils zeigen aber, dass die Jugendschutzkammer darüber geirrt hat, welche besondere Art von Sachkunde hier erforderlich war.
Die Kammer führt näher zur Begründung aus, Renate █████████ stehe in einem Alter (15½ Jahre zu Beginn der angenommenen Tatzeit, 16½ Jahre zur Zeit der Hauptverhandlung), „in dem sie durchaus in der Lage ist, den Ernst und die Bedeutung einer Vernehmung als Zeugin zu begreifen, was bei Kindern im Alter von vielleicht 6–7 Jahren in der Regel keineswegs der Fall ist“. Darin mag die Kammer durchaus recht haben; der Senat hat keinen Anlass, ihre Sachkunde zu bezweifeln, soweit es um die Beurteilung der Glaubwürdigkeit unter diesem Gesichtspunkt ging.
Ein Urteil darüber, ob eine 16½-jährige Zeugin die Wahrheit sagen will, muss eine Strafkammer sich in der Tat zutrauen dürfen.
Aber nicht um diese Sachkunde ging es bei dem Beweisantrag. Renate ██ stand zu der angenommenen Tatzeit noch in einem Alter, in dem die Pubertät noch nicht mindestens nicht immer abgeschlossen ist.
Zu den Erscheinungen der Pubertät gehört bei Mädchen bisweilen, dass eingebildete Vorgänge ihnen als wirkliche Erlebnisse vorkommen, dass sie Vorgänge, die sie mit einem Mann erlebt haben, unbewusst auf einen anderen übertragen, oder dass sie Vorgängen, die in Wahrheit ohne geschlechtliche Bedeutung sind, eine solche irrtümlich beimessen und in diesem Irrtum den wirklichen Hergang unbewusst entstellen. Mit diesen Möglichkeiten setzt die Strafkammer sich nicht sachkundig auseinander. Sie sagt dazu nur, es hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Renate ███████ das Verhalten des Angeklagten unbewusst falsch bewertet habe, und es erscheine auch ausgeschlossen, dass ihre Phantasie sich in sexuellen Gedankengängen bewege und dass sie daher das Verhalten des Angeklagten unter einem derartigen Gesichtspunkt gehe (S. 16 UA).
Ein Tatrichter, der die erforderliche Sachkunde besitzt, weiß, dass die naheliegenden Möglichkeiten fehlerhafter Zeugenaussagen in Fällen der hier in Rede stehenden Art in dieser Weise nicht ausgeschlossen werden können.
Der Senat steht nicht vor der Frage, ob schon die Aufklärungspflicht den Tatrichter zur Heranziehung eines Sachverständigen genötigt hätte. Diese Frage wird in Fällen der vorliegenden Art möglicherweise verneint werden können; denn der Tatrichter braucht seine eigene Sachkunde nicht stets von sich aus, ohne äußeren Anstoß, zu bezweifeln. Anders liegt es aber, wenn – wie hier – ein Beweisantrag gestellt worden ist. Die Pflicht, beantragte Beweise zu erheben, geht weiter als die Pflicht, die Sache von Amts wegen aufzuklären. Mit dem Beweisantrag zog der Verteidiger die Sachkunde der Kammer erkennbar in Zweifel. Das nötigte sie, sich die Frage nach ihrer Sachkunde in allen Beziehungen vorzulegen, die hier in Betracht kamen: nicht nur in Bezug auf den Willen, sondern auch auf die Fähigkeit der Zeugin, die Wahrheit zu sagen.
Das Urteil kann auf der rechtsirrigen Ablehnung des Hilfsbeweisantrages beruhen. Es muss daher aufgehoben werden.
Die weiteren Revisionsrügen brauchen hiernach nicht erörtert zu werden. Für die neue Hauptverhandlung wird jedoch noch auf folgendes hingewiesen:
Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der Renate ████ auch aus dem Umstand gefolgert, dass die Zeugin sich trotz ihrer lang andauernden, bis ins einzelne gehenden Vernehmung nicht in Widersprüche verwickelt habe.
Dies erscheint deshalb bedenklich, weil die Strafkammer es ersichtlich unterlassen hat, in diesem Zusammenhang auch die Entwicklung zu überprüfen, die die Aussagen der Zeugin vom Beginn ihrer ersten polizeilichen Vernehmung an hatten.
Das angefochtene Urteil sagt, Renates Angaben würden „durch die glaubwürdigen Bekundungen anderer Zeugen teilweise bestätigt“. (Von den vier Urteilen des Bundesgerichtshofs, auf die sich die Strafkammer in diesem Zusammenhang beruft, sind die drei ersten zur Aufhebung der tatrichterlichen Entscheidung gelangt, beweisen also nicht, was sie hier beweisen sollen; das vierte betrifft einen Fall, in dem kein Beweisantrag gestellt worden war.) Von einer „Bestätigung“ kann nur da die Rede sein, wo ein anderer Zeuge aus eigener Wahrnehmung etwas bekundet, was mit den Angaben Renates übereinstimmt; nicht aber da, wo andere Zeugen nur wiedergeben, was Renate ihnen erzählt hat. Das scheint die Strafkammer bisher nicht durchweg erkannt zu haben.
| Sarstedt | Siemer | Hoepner | |||
| Schmitt | Borker |