Revision: Aufhebung wegen Verwertung von Zweifeln zu Lasten des Angeklagten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 425/75
- Datum
- 14.10.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt der Nachweis eines Tatmotivs oder ist dieses als widerlegt festgestellt, dürfen daraus resultierende Zweifel nicht zu Lasten des Beschuldigten für die Schuldfähigkeits- oder Schuldbeurteilung verwertet werden.
Zweifel in der Beweiswürdigung sind zugunsten des Angeklagten auszulegen (in dubio pro reo); eine schuldbegründende Auslegung unaufgeklärter Tatsachen ist unzulässig.
Die Verwertung unaufgeklärter oder als widerlegt festgestellter Feststellungen zugunsten einer Verurteilung stellt einen Rechtsfehler dar, der die Aufhebung des Urteils rechtfertigt.
Liegen derartige Rechtsfehler vor, hat der Revisionssenat das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache, soweit geboten, an eine andere Kammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Hannover, 13. März 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ████ den berufslosen Ruhi ohne festen Wohnsitz, geboren am █████████ 1946 in A[REDACTED] (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Oktober 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Fleischmann, Schuster, Horstkotte als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████ der Verhandlung, Bundesanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ███████████ aus Hamburg als Verteidiger,
Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Hannover vom 13. März 1975 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Die Schwurgerichtskammer hat ein Motiv für die Tat des Angeklagten nicht festzustellen vermocht. Das von ihm angegebene Tatmotiv hat sie als widerlegt angesehen (UA S. 36, 50). Dass die Tat erfolgte, um in den Besitz des Geldes des Opfers zu gelangen, hat sie für nicht erwiesen erachtet (UA S. 36 bis 39, 43). Ein sonstiger Beweggrund war nicht feststellbar (UA S. 46). Dennoch hat die Schwurgerichtskammer bei der Erörterung der Schuldfähigkeit zu Lasten des Angeklagten ausgeführt, dass er „nicht motivlos gehandelt hat“ (UA S. 48) und damit ihre Zweifel zuungunsten des Angeklagten verwertet. Dieser Rechtsfehler musste zur Aufhebung des Urteils führen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Fleischmann | Horstkotte | |||
| Schmidt | Schuster |