Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Hehlerei: fehlerhafte Anwendung von § 259 StGB und unklare Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 425/72
Datum
28.09.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Verurteilung wegen Hehlerei auf und verweist die Sache an eine andere Strafkammer zurück. Die Vorinstanz hat die Beweisregel des § 259 StGB nicht richtig angewandt und nicht deutlich dargelegt, dass äußere Umstände dem Angeklagten die Überzeugung von der strafbaren Herkunft der Sachen aufgedrängt hätten. Zudem fehlten Feststellungen zum Tatbestandsmerkmal des ‚An-sich-Bringens‘ und es bestanden widersprüchliche Würdigungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vorsatzvermutung des § 259 StGB setzt voraus, dass äußere, zeitlich vor der Tat liegende Umstände dem Erwerber die Überzeugung von der strafbaren Herkunft der Sache aufdrängen; bloße Verdachtsmomente oder fahrlässiges Nicht-Erkennen genügen nicht.

2

Bei Anwendung der Beweisregel des § 259 StGB hat das Gericht darzulegen und zu begründen, dass die festgestellten äußeren Umstände geeignet waren, dem Angeklagten die Erkenntnis der strafbaren Herkunft aufzudrängen.

3

Die Hehlerhandlung des ‚An-sich-Bringens‘ setzt voraus, dass der Täter die Sache in abgeleitetem Wege durch einverständliches Zusammenwirken mit dem Vorbesitzer in seine Herrschaftsgewalt bringt; bloßes Auffinden oder Mitnehmen vom Grundstück reicht hierfür nicht aus.

4

Widersprüche in der Sachverhaltswürdigung (z. B. zugleich als unwiderlegt angenommene Einlassung und zugleich deren Widerlegung) machen die Feststellungen untauglich und rechtfertigen Aufhebung und Zurückverweisung.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 15. März 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Heizungsbauer ████ aus ███, geboren ████ 1942 in ███, Sachbezeichnung: ███ ███ wegen Hehlerei

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 28. September 1972 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 15. März 1972, soweit es ihn verurteilt, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer desselben Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei kann in allen drei Fällen nicht bestehen bleiben.

In den Fällen II/2 und II/8 der Urteilsgründe hat der Angeklagte, der selbst eine Gastwirtschaft betreibt, Stereoanlagen gekauft, die die Verkäufer bei Einbrüchen in Gaststätten aus Spielautomaten ausgebaut hatten. Das Landgericht hat sich bei diesem Sachverhalt nicht damit auseinandergesetzt, ob der Angeklagte mit direktem oder bedingtem Hehlervorsatz gehandelt hat. Es hat sogleich auf die Beweisregel des § 259 StGB zurückgegriffen, sie jedoch – wie das häufig geschieht – nicht richtig angewendet. Hierzu – und das betrifft auch den dritten Hehlereifall (II/5 der Urteilsgründe) – hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

„Wortfassung und Inhalt der Urteilsausführungen legen die Besorgnis nahe, dass die Strafkammer über das Wesen dieser gesetzlichen Beweisregel falsche Vorstellungen hatte und sie deshalb unrichtig angewendet hat.

Die Vorsatzvermutung des § 259 StGB greift nicht schon dann ein, wenn der Erwerber der Sache nur den Verdacht ihrer Herkunft aus einer strafbaren Vortat hatte oder wenn er ihre Eigenschaft als Diebesgut fahrlässig nicht erkannt hat. Vielmehr setzt die Anwendung der Beweisregel voraus, dass Umstände, die zeitlich vor der Tat liegen und nicht in eigenen Handlungen des Täters bestehen, ihm von außen her die Überzeugung von der strafbaren Herkunft der Sache aufdrängen mussten (vgl. u. a. BGH NJW 1955, 350). Dass dies bei dem Angeklagten der Fall war, lässt sich den Darlegungen des Urteils nicht deutlich genug entnehmen.

Danach hat das Landgericht die äußeren Umstände, welche auf die Eigenschaft der Stereo-Anlagen als Diebesbeute hindeuteten, nur darin gefunden, dass sie jeweils einen verhältnismäßig hohen Wert hatten und dass der Verkäufer, der frühere Mitangeklagte ████████, den dafür zunächst verlangten Kaufpreis beide Male herunterhandeln ließ. Es bleibt jedoch offen, ob die Strafkammer davon überzeugt war, dass diese beiden Umstände dem Angeklagten die Erkenntnis von der strafbaren Herkunft der Sachen aufdrängen mussten. Denn sie sagt lediglich, er habe sich bei dem relativ hohen Wert der Geräte mit der jeweiligen Erklärung des Verkäufers, diese für einen Dritten zu verkaufen, nicht ‚abfinden lassen dürfen‘, und das Nachlassen des anfangs geforderten Preises habe seine ‚Annahme, dass sie aus einer strafbaren Handlung stammten, verstärken‘ müssen (UA S. 16). Diese Formulierungen erwecken den Eindruck, dass die Strafkammer für die Anwendung der gesetzlichen Beweisregel rechtsirrigerweise schon die schlüssige Nichtkenntnis des Erwerbers von dem strafbaren Vorerwerb der Sache für ausreichend gehalten hat. Jedenfalls lässt sich die Möglichkeit eines solchen Rechtsirrtums nicht mit Sicherheit ausschließen.

Im Fall II/5 der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte einen dem Tankwart ████████ gestohlenen Bagger vom Grundstück seines Vaters, des Tischlers Eduard ████, in seine Garage verbracht hat, ist schon der äußere Tatbestand der Hehlerei nicht dargetan.

Die Strafkammer hat das Verhalten des Angeklagten rechtlich dahin gewürdigt, dass er den Bagger ‚an sich gebracht‘ habe (UA S. 17). Die Hehlerhandlung des ‚An-sich-Bringens‘ setzt indessen voraus, dass der Täter die Sache auf abgeleitetem Wege, nämlich im einverständlichen Zusammenwirken mit dem Vorbesitzer, in seine Herrschaftsgewalt bekommt (BGHSt 7, 134, 137; 10, 151, 152; 15, 53 ff.). Dass dies hier der Fall war, ist nicht festgestellt worden und auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen. Vielmehr ist lediglich erwiesen, dass der Angeklagte den Bagger, den er selbst im Jahre 1969 dem jetzt bestohlenen Tankwart verkauft hatte, vom Grundstück seines Vaters abgeholt hat, wobei er sich unwiderlegtermaßen nicht hat erklären können, wie das Gerät dort hingekommen war (UA S. 9, 17). Damit allein hat er es aber noch nicht im Rechtssinne ‚an sich gebracht‘.

Außerdem hat die Strafkammer auch in diesem Fall den Hehlervorsatz nicht ausreichend nachgewiesen. Bei der Darstellung des Sachverhalts wird die Einlassung des Angeklagten, nicht gewusst zu haben, wie der ehemals ihm gehörende Bagger auf das Grundstück seines Vaters gekommen war, für unwiderlegt erklärt (UA S. 9). Demgegenüber heißt es in den Ausführungen zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Würdigung des Tatgeschehens, bei dem ‚angeblich für ihn unerklärlichen‘ Auftauchen des Geräts auf dem Grundstück seines Vaters habe er zumindest den Umständen nach annehmen müssen, dass es mittels einer strafbaren Handlung in dessen Besitz gelangt war (UA S. 17). Beides schließt sich jedoch gegenseitig aus. Denn wenn der Angeklagte sich das Vorhandensein des Baggers auf dem Grundstück seines Vaters unwiderlegtermaßen nicht hat erklären können, kann dieser Umstand ihm nicht zugleich die Erkenntnis von der strafbaren Herkunft des Geräts aufgedrängt haben. Wie der Gebrauch des Wortes ‚angeblich‘ zeigt, ist die Strafkammer hier dem Fehler erlegen, die zuvor als unwiderlegt behandelte Einlassung des Angeklagten plötzlich als widerlegt zu behandeln.“

Der Senat tritt dem bei.

HerrmannSchmidtFischermann
SiemerSchuster