Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen Nichtvernehmung entscheidungserheblicher Zeuginnen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 42/57
Datum
02.04.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen eines Sexualdelikts nach §176 Abs.1 Nr.3 StGB verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf, weil das Landgericht zwei für die Glaubwürdigkeitsprüfung wesentliche Zeuginnen nicht vernommen hat. Selbst ohne förmlichen Antrag des Verteidigers oblag dem Gericht die amtswegige Aufklärung. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; weitere Beweisanträge bleiben möglich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht ist verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären und zur Ermittlung entscheidungserheblicher Umstände erforderliche Zeugen auch ohne Antrag zu vernehmen.

2

Besteht die Verurteilung im Wesentlichen auf dem Aussageverhalten minderjähriger oder sonst glaubensrelevanter Zeugen, ist die umfassende Prüfung ihrer Glaubwürdigkeit für die Rechtmäßigkeit des Urteils unerlässlich.

3

Das Unterlassen der Vernehmung von Zeugen, deren frühere Angaben die Glaubwürdigkeit zentraler Zeugen beeinflussen können, stellt einen Verfahrensfehler dar, der zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung führen kann.

4

Dem Angeklagten ist im neuen Verfahren Gelegenheit zu geben, weitere Beweiserhebungen förmlich zu beantragen, soweit das Gericht nicht zuvor von sich aus hierzu Anregungen gibt.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 19. November 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Holzbildhauer Hermann ████ ██ aus ████████, Kreis ████, geboren ██ █████████ 1894 in ███, Kreis ███, ████████████, wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. April 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat █████ ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

███████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 19. November 1956 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einem Jahr Gefängnis verurteilt und ihm die Untersuchungshaft angerechnet.

Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.

Die Verfahrensrüge dringt durch.

Sie beanstandet mit Recht, dass die Strafkammer die Zeuginnen Renate ███████████, Frau █████████ nicht geladen und vernommen hat. Zwar hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung einen Antrag auf Vernehmung dieser Zeuginnen nicht gestellt; trotzdem hatte die Strafkammer bei Lage der Sache die Pflicht, diese Zeuginnen zu vernehmen, weil sie den Sachverhalt von Amts wegen durch Vernehmung dieser Zeuginnen hätte aufklären müssen.

Der 62jährige Angeklagte ist unbestraft und, soweit ersichtlich, in geschlechtlicher Beziehung bisher nicht aufgefallen. Wesentliche Grundlage seiner Verurteilung sind die Aussagen der zur Zeit der Hauptverhandlung fast 13jährigen Heidemarie ████ und ihrer Mutter. Die Glaubwürdigkeit dieser beiden Zeuginnen war deshalb für die Verurteilung des Angeklagten von ausschlaggebender Bedeutung.

Heidemarie hatte, als ihre Mutter sie erstmals nach dem Verhalten des Angeklagten befragte, entschieden jedes anstößige Verhalten des Angeklagten bestritten und nur gesagt, er habe sie seit Jahren gestreichelt und gekitzelt. „Mehr vermochte Frau ████ aus Heidemarie nicht herauszubekommen, obwohl sie diese schlug.“ Auch dem Arzt █████████████████ Über, zu dem Frau ████ Heidemarie alsdann zur Untersuchung brachte und der irgendwelche Verletzungen des Kindes nicht feststellen konnte, hat Heidemarie keine anderen Erklärungen abgegeben. Erst vor der Polizei hat sie dann die den Angeklagten belastenden Aussagen gemacht. Das alles ist im Urteil dargelegt.

Der Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, er habe zwar gelegentlich mit Heidemarie ████, die ihn als Nachbarn seit ihrem 3. Lebensjahr oft besucht habe, „gerangelt“, unzüchtige Handlungen habe er aber niemals mit ihr vorgenommen; die Aussage Heidemaries beruhe offenbar zum Teil darauf, dass Heidemarie durch das Schlüsselloch ihre Mutter beobachtet habe, die einen losen Lebenswandel führe und häufig Freunde bei sich habe.

Im Urteil heißt es hierzu, Frau ██ █████ habe zugegeben, ab und zu einen Freund zu haben und mit diesem in ihrer Wohnung zu nächtigen. Sie habe aber glaubhaft dargelegt, dass für Heidemarie keine Möglichkeit bestehe, ein derartiges Zusammensein zu beobachten. Der Verteidiger, der schon in einem früheren Schriftsatz die im Jahre 1941 geborene Renate ██████ dafür benannt hatte, dass Heidemarie ihr von derartigen Beobachtungen durch das Schlüsselloch erzählt habe, hat nochmals am 10. Oktober 1956, also vier Wochen vor der Hauptverhandlung, u. a. die Ladung dieser Zeugin beantragt. Sie hatte im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren folgendes bekundet:

„Dann war ich noch einmal im vorigen Jahr bei Onkel Hermann“ (das ist der Angeklagte) „und Tante Frieda. Außer diesen beiden Malen bin ich nicht dort gewesen. Voriges Jahr war ich vier Wochen in den Sommerferien dort. Onkel Hermann hatte mir schon vorher geschrieben, ich brauchte mich nicht zu langweilen, nebenan werde ein Mädchen wohnen, mit dem ich spielen könne. Dieses Mädchen lernte ich dann auch kennen, es war die Heidi ████. Mit Heidi spielte ich und unterhielt mich auch mit ihr. Heidi erzählte mir, ihre Mutter bekomme oft Herrenbesuch. Sie würde dann, zusammen mit ihrem Bruder, aus ihrem Bett aufstehen und durch das Schlüsselloch in das Zimmer ihrer Mutter sehen und würde gucken, was die da drin mit den Herren mache.

Genau habe ich mich damals mit Heidi nicht über diese Dinge unterhalten, Heidi hat das gesagt, ich habe zugehört und habe es dann später meiner Tante wieder erzählt.“

Das hätte dem Gericht Veranlassung geben müssen, die Zeugin in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Wenn nämlich das Gericht der Renate █████ geglaubt hätte, dass Heidemarie solche Äußerungen getan hätte, so wäre dies sowohl für die Glaubwürdigkeit der Heidemarie als auch für die ihrer Mutter möglicherweise von erheblicher Bedeutung gewesen. Kam die Strafkammer zu der Überzeugung, dass die Äußerungen, die Heidemarie der Renate gegenüber getan hatte, wahr seien, so konnte das gegen die Glaubwürdigkeit von Frau ███ █████████, die die Möglichkeit derartiger Beobachtungen des Kindes in Abrede gestellt hatte, und gegen die Glaubwürdigkeit der Heidemarie sprechen, weil das Kind möglicherweise anderweitige Beobachtungen auf den Angeklagten übertragen haben konnte. Kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass Heidemarie der Renate gegenüber unwahre Dinge erzählt hatte, so konnte das ebenfalls gegen die Glaubwürdigkeit der Heidemarie sprechen.

Auch die Notwendigkeit der Vernehmung der Zeugin ██, die der Verteidiger ebenfalls vor der Hauptverhandlung beantragt hatte, hätte sich dem Gericht aufdrängen müssen.

Die Strafkammer hat auf Grund der Aussage der Heidemarie festgestellt, dass der Angeklagte unzüchtige Handlungen mit ihr nicht nur in seiner Wohnung, sondern auch in seiner Werkstatt vorgenommen habe. Die Zeugin ██ hatte dazu im Ermittlungsverfahren folgendes bekundet:

„Seit etwa 10 Jahren wohnten wir in ████████, █ Straße Nr. █; das war in dem Hause, in dem der Herr ███ seine Werkstatt hatte. Die Familie ████ ist mir bekannt, ich kenne sie als ordentliche, gute und aufrechte Menschen. Niemals habe ich etwas Schlechtes von ihnen gehört.

Oftmals habe ich den Herrn ████████ in seiner Werkstatt aufgesucht, die Türen waren bei meinem Kommen stets unverschlossen, und ich habe niemals vermutet, dass er an dem Kinde Heidemarie ████, das ich dort häufig angetroffen habe, bei ihm eine böse Handlung vorgenommen hat. Das Kind war fast täglich bei ihm, es hat dort gespielt oder hat dort saubergemacht. Niemals habe ich Herrn ███ mit dem Kinde in einer unklaren Situation gesehen. Er war immer freundlich und unbefangen, ebenso das Kind.

Wenn ich die Werkstatt betrat, dann geschah das, um etwas auszurichten; wenn Kundschaft da war und er nicht anwesend, dann habe ich die Aufträge entgegengenommen und ihm alles ausgerichtet. Es ist mir nicht verständlich, dass dort so etwas geschehen sein soll; ich glaube das auch niemals, eben weil ich den Mann sehr schätze.“

Auch eine derartige Bekundung konnte für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Heidemarie wesentlich sein. Aus diesem Grunde muss das Urteil aufgehoben werden.

Der Verteidiger wird Gelegenheit haben, die sonst noch von ihm gewünschten Beweiserhebungen förmlich in der Hauptverhandlung zu beantragen, soweit das Gericht etwa vorher von ihm hierzu gegebenen Anregungen nicht Folge leistet.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SarstedtSiemerBorker
Dr. KoffkaSchmitt